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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

804<br />

reits zu Beginn des <strong>Bericht</strong>s festgehalten: „Der Vor-Bp wurde durch Stb Wawra<br />

ein Schreiben vom 4. Februar 1993 vorgelegt, in welchem Stb Wawra erklärte,<br />

daß Frau A. Neumann Gesellschafterin sei, jedoch wirtschaftliches Eigentum<br />

durch Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser vorliege“ (vgl. BP-<strong>Bericht</strong> S. 4).<br />

An anderer Stelle wird die zweifelhaft formulierte schriftliche Erklärung vom<br />

5. Juni 1996 <strong>von</strong> Schmider, Kleiser <strong>und</strong> Neumann zur Frage der Treuhandschaft<br />

auszugsweise zitiert: „... sind wir nach eingehender Erörterung der Sach- u.<br />

Rechtslage <strong>und</strong> entsprechender Beratung durch unsere Rechtsanwälte nunmehr zu<br />

der Überzeugung gekommen, daß hinsichtlich der Gesellschaftsanteile der Firma<br />

KSK kein Treuhandverhältnis mit Frau Neumann besteht <strong>und</strong> nie bestanden hat<br />

...“ (vgl. BP-<strong>Bericht</strong> S. 5). Gerade mit dieser zitierten Textpassage wurde <strong>von</strong> der<br />

BP der Beweiswert der Erklärung für Dritte überprüfbar gemacht, da sie den umstrittenen<br />

Charakter der Erklärung verdeutlicht. Ferner wird in dem <strong>Bericht</strong> ausgeführt:<br />

„Die bisher als wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaftsrechte angesehenen<br />

Herren Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser erklärten, daß sie erst durch die Selbstanzeige<br />

<strong>von</strong> den Geldabflüssen bei der KSK Kenntnis erhalten haben. Daher<br />

mußten sie erkennen, daß die geglaubte ‚Position‘ der wirtschaftlichen Beherrschung<br />

tatsächlich nicht vorhanden war“ (vgl. BP-<strong>Bericht</strong> S. 5). Anschließend<br />

wird sogar auf ein außerhalb des Prüfungszeitraums liegendes damals aktuelles<br />

Ereignis Bezug genommen: „Der Bp wurde ein ‚notariell beurk<strong>und</strong>eter Kaufvertrag<br />

u. eine notariell beurk<strong>und</strong>ete Treuhandvereinbarung vom 12. Mai 1997‘ vorgelegt,<br />

in welchen die Gesellschafterin Angelika Neumann ihre Gesellschaftsanteile<br />

i. H. v. 500 TDM an die Herren Schmider (255 TDM) <strong>und</strong> Dr. Kleiser (245<br />

TDM) veräußerte. Die Anteilsveräußerung soll jedoch im Außenverhältnis nicht<br />

bekannt werden, weshalb mit der Verkäuferin ein Treuhandverhältnis vereinbart<br />

wurde. Es ist jetzt der rechtliche Stand vollzogen, welcher der früher angenommenen<br />

wirtschaftlichen Beherrschung entspricht“ (vgl. BP-<strong>Bericht</strong> S.5; die BP<br />

brachte mit dem Wort „angenommen“ klar zum Ausdruck, dass dies die damalige<br />

<strong>von</strong> der BP nicht nachweisbare Auffassung war; vgl. dazu auch die Vernehmung<br />

des RA Kullen vor der StA MA v. 6. März 2002 Bl. 29 in LO JM 410 E-27/00<br />

Bd. 4 oder Bd. X).<br />

bbb) Weitere kritische Feststellungen<br />

Neben den Besonderheiten zu den Gesellschaftsverhältnissen finden sich in dem<br />

BP-<strong>Bericht</strong> vom 10. Juli 1997 über die Außenprüfung bei der Firma KSK GmbH<br />

für die geprüften Jahre 1991 bis 1993 klare Ausführungen zur nicht ordnungsgemäßen<br />

Buchführung: „Weitere Beanstandungen der Bp: 1. Es fehlen Sachkonten<br />

<strong>und</strong> Buchungsjournale [...] 2. Abstimmungsprobleme Debitoren-Kreditorenkonto<br />

mit FTI GmbH 3. Zuordnung Geldzu- <strong>und</strong> Abflüsse 4. Zuordnung der Systemverkäufe<br />

i. V. m. Systemfertigung [...]“ (vgl. BP-<strong>Bericht</strong> S. 6). Schließlich fanden<br />

in dem BP-<strong>Bericht</strong> die steuerstrafrechtlichen Vorfälle (Selbstanzeige betreffend<br />

die Schmalfußgelder, erweitertes Strafverfahren) detailliert Erwähnung (vgl.<br />

BP-<strong>Bericht</strong> S. 7 ff.) <strong>und</strong> wurde die festgestellte Übernahme <strong>von</strong> Mietkosten durch<br />

die KSK besonders hervorgehoben: „Durch eine Vertragsergänzung zwischen der<br />

FTI GmbH <strong>und</strong> Bfa vom 1. September 1989 wurde vereinbart: ‚... soweit FTI die<br />

Gerätschaften nicht an Dritte vermietet, ist die Bfa verpflichtet, an FTI GmbH die<br />

Leasingaufwendungen zu bezahlen ...‘ [...] Beurteilung lt. Bp: Initiatorin der geschäftlichen<br />

Betätigung im Zusammenhang mit dem Bau <strong>und</strong> dem Verkauf <strong>von</strong><br />

Horizontalbohrgeräten (Systemen) nach dem ‚FlowTex-Verfahren‘ ist die Firma<br />

FlowTex Technologie Import GmbH (FTI GmbH). Vertraglich ist die Bfa verpflichtet,<br />

die Verkäufe der Systeme nur mit Zustimmung der Firma FTI GmbH<br />

vorzunehmen. Die FTI GmbH vermittelt beispielsweise auch die Verkäufe zwischen<br />

der Bfa <strong>und</strong> den Leasinggesellschaften. Die Systeme werden <strong>von</strong> der FTI<br />

GmbH geleast <strong>und</strong> an die FlowTex Service-Gesellschaften oder die Bfa vermietet.<br />

Die wirtschaftliche Dominanz <strong>von</strong> der Firma FTI GmbH ist unverkennbar.<br />

Als Großabnehmer der Bfa ist es FTI GmbH möglich, die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Bfa zu beeinflussen. Somit ist auch der Einfluss auf die Preisgestaltung<br />

<strong>und</strong> Rückvermietung der Systeme erklärbar. Für den Pz werden die Mietaufwendungen<br />

als Betriebsausgaben <strong>von</strong> der Bp anerkannt. Für die Zukunft sind jedoch<br />

klare vertragliche Vereinbarungen für eine Anerkennung <strong>von</strong> wirtschaftlich<br />

begründeten Mietkosten notwendig“ (vgl. BP-<strong>Bericht</strong> S. 18 f.). Im gesonderten<br />

sog. Rotbogen (= Aktenvermerk über strafrechtliche – bußgeldrechtliche – Feststellungen<br />

als Anhang zum BP-<strong>Bericht</strong>) ist in dem verwaltungsinternen, nicht für

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