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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

904<br />

b) Äußerung des RiOLG Böhm<br />

In einem Vermerk des RiLG Dr. Schäfer, GStA KA, v. 29. August 2001 wird auf<br />

ein Gespräch des RiOLG Böhm mit RiLG Dr. Schäfer, GStA KA, vom 28. August<br />

2001 wie folgt Bezug genommen (vgl. LO GStA KA, Az: MA4/00, Bd. VIII<br />

Bl. 3639 ff.): „... Richter am Oberlandesgericht Böhm (erwähnte), seines Wissens<br />

habe es wegen der Höhe der zu beantragenden Strafe eine Absprache zwischen<br />

der StA MA <strong>und</strong> den Verteidigern gegeben. Danach solle sich die Höhe der zu beantragenden<br />

Strafe an der gegen Dr. Jürgen Schneider ausgesprochenen Strafe<br />

(6 Jahre <strong>und</strong> 9 Monate) orientieren. Auf meine Nachfrage, woher er diese Information<br />

habe, antwortete RiOLG Böhm, dies habe ihm VRiLG Meyer, der Vorsitzende<br />

der mit dem Strafverfahren gegen Manfred Schmider u. a. befassten Wirtschaftsstrafkammer,<br />

‚in einem frühem Stadium‘ mitgeteilt. Unmittelbar im Anschluss<br />

an dieses Gespräch habe ich noch am Abend des 28. August 2001 OStA<br />

Jobski, StA MA, telefonisch zu einer möglichen Absprache in dem <strong>von</strong> RiOLG<br />

Böhm mitgeteilten Sinne befragt. OStA Jobski wies die entsprechende Behauptung<br />

zurück. Er versicherte, es habe keine Absprache mit der Verteidigung hinsichtlich<br />

der <strong>von</strong> der StA zu beantragenden Strafe gegeben. Eine solche Behauptung<br />

sei indirekt bei der mündlichen Verhandlung über die Unterbringung des<br />

Angeklagten Manfred Schmider im Zentrum für Psychiatrie in Wiesloch vor der<br />

Strafkammer <strong>von</strong> einem der Verteidiger aufgestellt, aber noch in demselben Termin<br />

wieder zurückgenommen worden. Am 29. August 2001 überbrachte mir<br />

RiOLG Böhm einen Abdruck des Beschlusses des (...) OLG KA (...). Ich habe ihn<br />

bei dieser Gelegenheit nochmals auf die Frage einer Absprache im Hinblick auf<br />

die Höhe des Strafantrages der StA angesprochen <strong>und</strong> ihm mitgeteilt, dass es nach<br />

den <strong>von</strong> mir eingeholten Auskünften eine derartige Absprache nicht gebe. RiOLG<br />

Böhm präzisierte seine Angaben vom Vortag dahin, dass VRiLG Meyer ihm einmal<br />

gesagt habe, einer der Verteidiger habe VRiLG Meyer gegenüber eine entsprechende<br />

Andeutung gemacht. Aus eigener Kenntnis wisse VRiLG Meyer <strong>von</strong><br />

einer derartigen Absprache jedoch nichts“.<br />

Der Beweiswert der Äußerungen des RiOlG Böhm zur Frage des Vorhandenseins<br />

einer Stuttgarter Vereinbarung ist gering einzuschätzen, da die <strong>von</strong> RiOLG Böhm<br />

an RiLG Dr. Schäfer wiedergegebene Information nicht auf eigener Wahrnehmung<br />

beruhte. Vielmehr gab RiOLG Böhm nur weiter, was ihm VRiLG Meyer an<br />

„Andeutungen“ <strong>von</strong> einem Verteidiger mitgeteilt hatte. Auch inhaltlich vermag<br />

eine solche angebliche Vereinbarung nicht zu überzeugen, da eine Absprache<br />

zwischen Verteidigung <strong>und</strong> Staatsanwaltschaft zur Höhe der im Schlussvortrag<br />

des StA zu beantragenden Strafe keinerlei Bindungswirkung entfalten kann.<br />

Schließlich ist das Gericht weder an die Beweiswürdigung der StA noch an deren<br />

beantragtes Strafmaß geb<strong>und</strong>en, es darf vielmehr die Schlussvorträge als Teil der<br />

Hauptverhandlung zur Überzeugungsgewinnung im Sinne des § 261 StPO (= freie<br />

Beweiswürdigung) heranziehen.<br />

c) Besprechung am 26. Juni 2001 beim LG MA<br />

Ausweislich eines Besprechungsvermerks der StA MA v. 28. Juni 2001 hat es in<br />

dem Strafverfahren gegen Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser, Angelika Neumann<br />

<strong>und</strong> Karl Schmitz am 26. Juni 2001 eine Besprechung zwischen der für das<br />

Hauptverfahren zuständigen 22. Strafkammer des LG MA, der StA MA <strong>und</strong> den<br />

Verteidigern gegeben. Thematisiert wurde danach auch die Rolle der Finanzbehörde:<br />

„VRLG Meyer teilte mit, dass die Hauptverhandlung voraussichtlich<br />

70 Tage dauern werde. [...] Zum Komplex ‚Seyfried‘ sei festzuhalten, dass kein<br />

Angeschuldigter durch die Finanz- <strong>und</strong> Ermittlungsbehörden geschädigt sei. Die<br />

mögliche Einbeziehung <strong>von</strong> Herrn Seyfried als Unbeteiligten seitens der Angeschuldigten<br />

könne deshalb kaum zu Gunsten, eher zu Lasten der Angeschuldigten<br />

bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Wenn Herr Seyfried Zeuge sei,<br />

dann müssten alle Tochtergesellschaften <strong>von</strong> FTT sowie die Male mit einbezogen<br />

werden. Dafür seien fünf bis zehn zusätzliche Verhandlungstage erforderlich.<br />

Falls Täuschungshandlungen der Angeschuldigten schon in diesem Zusammenhang<br />

geschehen sein sollten, dann ginge dies zu Lasten der Angeschuldigten“<br />

(vgl. LO GStA KA, Az.: MA 4/00, Bd. III Bl. 1453 ff.).<br />

Sachfremde Erwägungen oder Überlegungen im Hinblick auf eine mögliche Absprache<br />

lassen sich dem Vermerk nicht entnehmen.

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