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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

188<br />

hielten lediglich Bestätigungen des bereits zuvor aufgedeckten Sachverhalts. In<br />

diesen Fällen sei sie der Meinung, dass auch der Staatsanwalt an das Steuergeheimnis<br />

geb<strong>und</strong>en sei. Auch Oberstaatsanwalt Dr. Klee habe Bedenken geäußert,<br />

ob man die Beschuldigtenvernehmung insoweit verwerten könnte.<br />

Soweit sie sich erinnere, habe sie über die Einstellung gemäß § 153 a StPO <strong>und</strong><br />

die damit verb<strong>und</strong>enen Auflagen zunächst mit den Beschuldigten gesprochen <strong>und</strong><br />

sei erst dann auf Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Klee zugegangen. Bei der Bestimmung<br />

der zu zahlenden Geldbeträge habe sie nur die Steuerstraftaten berücksichtigt.<br />

Aufgr<strong>und</strong> ihrer Zweifel am Vorsatz hinsichtlich der Steuerhinterziehung habe<br />

sie Oberstaatsanwalt Dr. Klee auch nicht vorgeschlagen, die Steuernachzahlung<br />

im Rahmen der Einstellung den Beschuldigten aufzuerlegen. Es sei bei der Aktenübersendung<br />

an die Staatsanwaltschaft geplant gewesen, dass die Straf- <strong>und</strong><br />

Bußgeldsachenstelle das Verfahren selbst gemäß § 153 a StPO einstelle. Hierzu<br />

sollten die Zustimmung der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> des Amtsgerichts <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

eingeholt werden. Die Staatsanwaltschaft habe dann das Verfahren an sich<br />

gezogen <strong>und</strong> unter Auferlegung der vorgeschlagenen Geldbeträge eingestellt. Üblicherweise<br />

werde die Akte unmittelbar <strong>von</strong> der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle<br />

an das Amtsgericht mit der Bitte um Zustimmung zur Einstellung übersandt. Die<br />

Größenordnung um die es beim Verfahren gegen die Brüder Schmider gegangen<br />

sei, die fingierten Umsätze <strong>und</strong> die nichtsteuerlichen Straftaten hätten sie veranlasst,<br />

die Akte der Staatsanwaltschaft vorzulegen.<br />

Auf die Frage, ob die Oberfinanzdirektion Karlsruhe an der Erledigung des Verfahrens<br />

beteiligt gewesen sei, führte die Zeugin aus, dass weder die Oberfinanzdirektion<br />

noch das Ministerium mit dem strafrechtlichen Abschluss befasst gewesen<br />

seien. Auch im Übrigen sei sie in keinster Weise bei diesem Verfahrensabschluss<br />

beeinflusst worden.<br />

3. Dr. Robert-Dieter Klee<br />

Oberstaatsanwalt a. D. Dr. Klee, der sachbearbeitender Staatsanwalt des Ermittlungsverfahrens<br />

gegen Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider im Jahr 1994 bei der<br />

Staatsanwaltschaft <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> war, sagte aus, dass die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle<br />

des Finanzamts Karlsruhe-Durlach ihn erstmals im November oder<br />

Dezember 1993 telefonisch um eine Besprechung in dem zum damaligen Zeitpunkt<br />

dort anhängigen Steuerstrafverfahren gegen die Brüder Schmider gebeten<br />

habe. Wer im Einzelnen an der späteren Besprechung bei der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle<br />

teilgenommen habe, wisse er nicht mehr. Wahrscheinlich sei Frau<br />

Gräber anwesend gewesen. Gegenstand der Besprechung seien die Scheinrechnungen<br />

der Brüder Schmider <strong>und</strong> die einschlägige Regelung des § 14 Abs. III AO<br />

gewesen. Es sei darüber gesprochen worden, dass nach den Ermittlungen kein<br />

Schaden entstanden sei <strong>und</strong> dass alle Darlehen auf Null zurückgeführt worden<br />

seien. Des Weiteren sei ihm <strong>von</strong> der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle mitgeteilt<br />

worden, dass die Firmen des Matthias Schmider aufgelöst seien <strong>und</strong> insofern<br />

keinerlei Gefahr mehr bestehe, dass ähnliches geschehe.<br />

Der eigentlich ausermittelte Sachverhalt habe allerdings Rechtsfragen aufgeworfen.<br />

Zum einen habe Matthias Schmider seine Angaben über die Scheinrechnungen<br />

gegenüber einem Betriebsprüfer gemacht <strong>und</strong> zum anderen habe Verjährung<br />

drohen können, da ein Teil der Scheinrechnungen aus dem Jahr 1988 gestammt<br />

habe.<br />

Die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle habe die Schuld als allenfalls äußerst gering<br />

eingestuft <strong>und</strong> sogar, hieran könne er sich ganz schwach noch erinnern, eventuell<br />

<strong>von</strong> einer Fahrlässigkeit gesprochen. Die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle habe<br />

vorgeschlagen, das Verfahren gemäß § 153 a StPO einzustellen. Er habe sich das<br />

überlegt. Nach seiner Wertung sei kein Schaden vorhanden gewesen. Eigentlich<br />

habe so ein Fall eines betrogenen Betrügers vorgelegen. Einem Hinweis der Finanzbeamten<br />

habe er entnommen, dass das Verfahren eventuell bis zum B<strong>und</strong>esfinanzhof<br />

hochgetrieben werden könnte. Deswegen habe er die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle<br />

gebeten, alles zusammenzufassen <strong>und</strong> die Akten vorzulegen. Er<br />

habe dann das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt.<br />

Auf die Frage, warum er die Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

zuständigen Gerichts nicht eingeholt habe, antwortete der Zeuge, dass es

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