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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

486<br />

Entsprechend führte Herr Seyfried in seinem Betriebsprüfungsbericht KSK sowie<br />

zu den restlichen FlowTex-Unternehmen die Vielzahl der nicht existierenden Systeme<br />

<strong>und</strong> den damit einhergehenden Verdacht <strong>von</strong> Steuer- <strong>und</strong> Betrugsdelikten<br />

entgegen seiner Dienstpflichten nicht auf.<br />

Die Staatsanwaltschaft sieht hierin ein Vergehen der Bestechlichkeit gemäß § 332<br />

Abs. 1 StGB (a. F.).<br />

Aufgr<strong>und</strong> der im Rahmen der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse <strong>und</strong> den anlässlich<br />

diverser Durchsuchungsmaßnahmen <strong>von</strong> Herrn Manfred Seyfried gemachten<br />

informatorischen Äußerungen ergäbe sich, dass Herr Manfred Seyfried offensichtlich<br />

gleich zu Beginn seiner Prüfungstätigkeit bei FlowTex am 16. Januar<br />

1996 ein „Wohlwollen“ <strong>von</strong> Herrn Manfred Schmider genoss. Dies zeige sich beispielsweise<br />

an einem Essen auf Kosten der Firma FlowTex mit der Sekretärin <strong>von</strong><br />

Herrn Dr. Kleiser bereits 14 Tage nach Prüfungsbeginn am 30. Januar 1996 auf<br />

Veranlassung <strong>und</strong> Kosten <strong>von</strong> FlowTex im Seerestaurant „Steinbeißer Engel“ in<br />

einem anteiligen Wert zugunsten <strong>von</strong> Herrn Seyfried in Höhe <strong>von</strong> 49,75 DM. Auffallend<br />

bei dieser Einladung sei, dass Herrn Seyfried bei dieser Einladung der Vorrang<br />

gegenüber dem schon länger anwesenden Betriebsprüfer Gartner eingeräumt<br />

worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Herr Seyfried auf Anweisung <strong>von</strong><br />

Herrn Manfred Schmider sofort ein Prüferzimmer in der Chefetage gleich zu Beginn<br />

seiner Prüfungstätigkeit erhielt, wobei der bisherige Zimmerinhaber, ein Angestellter<br />

<strong>von</strong> Herrn Schmider, dieses Zimmer räumen musste. Der Erstprüfer,<br />

Herr Gartner, saß im Gegensatz dazu ein Stockwerk tiefer bei der Buchhaltung.<br />

Ferner habe es weitere Essenseinladungen gegeben, die in der Anklageschrift im<br />

Einzelnen aufgeführt sind.<br />

Wie sehr Herr Manfred Schmider bemüht gewesen sei, ein gutes Verhältnis zu<br />

Herrn Seyfried aufzubauen, zeige sich, so die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift<br />

daran, dass er auch versuchte, Herrn Seyfried durch die Gewährung kleinerer<br />

Annehmlichkeiten für seine Zwecke „anzuködern“. Aus den sichergestellten<br />

Unterlagen lasse sich belegen, dass Herr Dr. Klaus Kleiser sich bemüht habe, ein<br />

Laufbild <strong>von</strong> Herrn Seyfried mit der Startnummer 17012 vom New-York-Marathon<br />

zu besorgen, welches Herr Manfred Schmider <strong>und</strong> Herr Dr. Klaus Kleiser<br />

Herrn Seyfried zu Weihnachten übergeben wollten.<br />

In der Anklage wird dann weiter dargestellt, aus welchen tatsächlichen Umständen<br />

sich die Unrechtsvereinbarung hinsichtlich der <strong>von</strong> Herrn Schmider an Herrn<br />

Seyfried gemachten Zuwendung einerseits <strong>und</strong> der pflichtwidrigen Amtverrichtung<br />

<strong>von</strong> Herrn Seyfried andererseits ergeben würde. Dargestellt wird hierbei<br />

durch die Staatsanwaltschaft, dass die Zusicherung der bzw. Nichtaufführung der<br />

fehlenden HBS mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen in den einzelnen<br />

<strong>von</strong> Herrn Seyfried gefertigten Prüfungsberichten im Laufe des Jahres 1997 sowie<br />

die Zusage, in der nächsten Prüfung in 1999 für den Zeitraum 1994 bis 1996<br />

nochmals so zu verfahren, eine pflichtwidrige Diensthandlung im Sinne des § 332<br />

StGB darstelle.<br />

Auf eine weitere Ausführung hierzu an dieser Stelle wird verzichtet, da für das<br />

Landgericht Mannheim diese Umstände, wie sich unten ergeben wird, aufgr<strong>und</strong><br />

deren Wertung keinerlei Bedeutung mehr haben.<br />

Die tatsächliche Zuwendung des Laptops stelle sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft<br />

wie folgt dar: Am 18. Januar 1996 sei <strong>von</strong> einer Firma in Lemgo für Herrn<br />

Manfred Schmider ein Laptop mit Zubehör im Gesamtwert <strong>von</strong> 5.626,87 DM inklusive<br />

89 DM für 100 Disketten, erworben worden. Mit diesem zum damaligen<br />

Zeitpunkt so genannten „High-Tech-Gerät“ kam Herr Manfred Schmider, wie<br />

auch in der Folgezeit mit einem weiteren Laptop, nicht zurecht. Dieser Laptop,<br />

welcher anlässlich der Durchsuchung bei Herrn Seyfried aufgef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sichergestellt<br />

werden konnte, sei dann zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls<br />

aber vor dem 5. September 1996, Herrn Seyfried bereits unentgeltlich<br />

zum Gebrauch durch Herrn Manfred Schmider überlassen worden.<br />

Die Zeugin Angelika Neumann hat hierzu in ihrer Vernehmung angegeben, dass<br />

sie, nachdem sie sich bei Manfred Schmider zunächst über das Verhalten <strong>von</strong><br />

Herrn Seyfried als Prüfer beschwert habe, <strong>von</strong> Herrn Schmider erfahren habe:<br />

„Seyfried ist jetzt glücklich, er sitzt jetzt hinten im Büro der Betriebsprüfer mit<br />

seinem neuen Laptop“.

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