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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1032<br />

schaft Karlsruhe sah Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Kühner, wie er den Vertretern<br />

der Generalstaatsanwaltschaft verdeutlichte, keinen Anlass, Oberstaatsanwalt<br />

Arnold <strong>von</strong> den Ermittlungen gegen die Betriebsprüfer abzulösen. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe lag keine andere Beurteilung dieser Sachlage<br />

vor, zumal nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Mannheim Oberstaatsanwalt<br />

Arnold mit dem Verfahren 609 Js 145/96 lediglich dergestalt befasst gewesen<br />

war, dass er bei Eingang der Akten <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Mühlhausen ein<br />

Telefongespräch mit einem Vertreter der Steuerfahndung beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach<br />

geführt <strong>und</strong> das Verfahren dann der zuständigen Dezernentin zugewiesen<br />

hatte. Anhaltspunkte für eine weitergehende Bearbeitung dieses Verfahrens<br />

durch Oberstaatsanwalt Arnold gab (<strong>und</strong> gibt es auch heute) nicht.<br />

Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 haben zwei Verteidiger des Beschuldigten<br />

Dogmoch, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Mehle <strong>und</strong> Dr. Gauweiler, Dienstaufsichtsbeschwerde<br />

gegen den Generalstaatsanwalt in Karlsruhe unter anderem mit<br />

der Begründung erhoben, dieser sei aufgr<strong>und</strong> seiner Tätigkeit als Gemeinderat in<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> <strong>und</strong> wegen Äußerungen im Rahmen eines am 19. Februar 2002 ausgestrahlten<br />

Fernsehinterviews befangen. Die Überprüfung durch das Justizministerium<br />

ergab, dass Generalstaatsanwalt Hertweck weder in der fraglichen Zeit Gemeinderat<br />

gewesen war noch die Äußerungen die Besorgnis einer Befangenheit<br />

zu begründen geeignet waren. Dienstaufsichtliche Maßnahmen waren daher nicht<br />

zu ergreifen.<br />

8. welche Anzeigen gegen welche Personen im Zusammenhang mit dem Flow-<br />

Tex-Betrugsskandal vorliegen <strong>und</strong> wie den Anschuldigungen jeweils nachgegangen<br />

worden ist;<br />

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 152 Abs. 2 StPO Voraussetzung für<br />

die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden gr<strong>und</strong>sätzlich das Vorliegen zureichender<br />

tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat ist. Die Strafanzeige<br />

i. S. des § 158 Abs. 1 StPO ist keine notwendige Voraussetzung für die<br />

Einleitung <strong>von</strong> Ermittlungen; sie ist nur eine Quelle, aus der sich der Anfangsverdacht<br />

ergeben kann. Umgekehrt ergibt sich nicht aus jeder Strafanzeige ein Anfangsverdacht,<br />

der die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigt.<br />

Daneben gibt es Fälle, in denen Umstände bekannt werden, die zwar noch nicht<br />

alle Elemente einer verfolgbaren Straftat erkennen lassen, aber Anhaltspunkte für<br />

sachdienliche Erhebungen aufzeigen. Es ist allgemein anerkannt, dass in diesen<br />

Fällen, die noch unter der Verdachtsschwelle des § 152 Abs. 2 StPO liegen, sog.<br />

Vorermittlungen mit dem Ziel, weitere Erkenntnisse für das Vorliegen eines Anfangsverdachts<br />

zu gewinnen, vorgenommen werden können.<br />

Nach Maßgabe dieser Ausführungen sind bei den Staatsanwaltschaften Mannheim,<br />

Karlsruhe – einschließlich deren Zweigstelle in Pforzheim –, <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

<strong>und</strong> der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die in den beiliegenden Aufstellungen<br />

aufgeführten Verfahren anhängig bzw. anhängig gewesen (Anlage 9)<br />

9. welche außergewöhnlichen Vorgänge während der Untersuchungshaft <strong>und</strong><br />

des Strafprozesses gegen die Beschuldigten des FlowTex-Verfahrens mit<br />

welchen Auswirkungen stattgef<strong>und</strong>en haben, wer dafür die Verantwortung<br />

trägt <strong>und</strong> welche Konsequenzen daraus gezogen wurden;<br />

a) Am 10. Juli 2001 wurde Rechtsanwalt Ziegler, ein Verteidiger Manfred<br />

Schmiders, in den Räumlichkeiten der Sonderkommission in Karlsruhe angetroffen.<br />

Aus den ausführlichen Stellungnahmen der unmittelbar nach dem<br />

Vorfall mehrfach befragten Beamten der Landespolizeidirektion Karlsruhe ergibt<br />

sich Folgendes:<br />

Auf dem Flur der Räume der Sonderkommission angetroffen, behauptete der<br />

Anwalt zunächst, er habe einen Termin bei dem Beamten Sassenhagen der<br />

Sonderkommission. Auf den Hinweis, dass dieser in einem anderen Gebäude<br />

sitze, schlug er jedoch das Angebot aus, ihn dort telefonisch anzumelden. Statt<br />

dessen wünschte er nunmehr, sich einen Überblick über die Ermittlungsakten<br />

<strong>und</strong> Asservate verschaffen zu dürfen. Der Blick in die Räumlichkeiten in Begleitung<br />

eines Beamten wurde ihm gestattet, Einsicht in Akten oder Asservate

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