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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

478<br />

In der Gesamtsicht sieht die Staatsanwaltschaft hier einen Tatvorwurf der Beihilfe<br />

zu den Betrugshandlungen der Haupttäter Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser,<br />

Angelika Neumann <strong>und</strong> Karl Schmidt als eine Tat im Rechtssinne begründet, da<br />

Herr Seyfried durch ein <strong>und</strong> dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten<br />

der Haupttäter gefördert hat.<br />

Soweit sich die Verfahrenseinleitung wegen des oben aufgeführten Sachverhalts<br />

auch auf den Tatvorwurf des Verdachts der Strafvereitelung bezüglich der Steuerverkürzungen<br />

<strong>von</strong> Einkommen-, Körperschaft- <strong>und</strong> Umsatzsteuer im Zeitraum<br />

1991 bis 1993 <strong>und</strong> des Verdachts der Begünstigung <strong>und</strong>/oder der Beteiligung an<br />

der Steuerverkürzung bezüglich der Sachverhalte im Prüfungszeitraum 1991 bis<br />

1993, die nicht <strong>von</strong> der Selbstanzeige der Angelika Neumann vom 5. Februar<br />

1996 umfasst waren, hält die Staatsanwaltschaft die jeweiligen Tatbestände durch<br />

Herrn Seyfried für nicht erfüllt.<br />

Zum einen seien die diesbezüglichen Steuerhinterziehungen <strong>von</strong> Herrn Manfred<br />

Schmider u. a. zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsprüfung bereits vollendet<br />

<strong>und</strong> beendet gewesen. Es haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass Herr<br />

Seyfried bereits vor Beginn der Betriebsprüfung in irgendeiner Form daran teilgenommen<br />

haben könnte. Zeitlich sei die Beihilfe nur bis zur Beendigung der<br />

Haupttat möglich. Für den Zeitraum nach Beginn der Betriebsprüfung komme<br />

dann eine Beihilfe <strong>von</strong> Herrn Seyfried an der bereits vorher beendeten Steuerhinterziehung<br />

<strong>von</strong> Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser <strong>und</strong> Angelika Neumann somit<br />

nicht in Betracht.<br />

Zum anderen ist der Tatbestand der Begünstigung <strong>von</strong> Steuerstraftaten (§ 369<br />

Abs. 1 Nr. 4 AO) aus Sicht der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht erfüllt. Unter<br />

dem Begriff der Begünstigung dieser Vorschrift sei die Begünstigung im Sinne<br />

des § 257 StGB zu verstehen. Dies setze die Absicht des Täters voraus, dem Vortäter<br />

die Vorteile im Sinne dieser Vorschrift zu sichern. Als Vortäter kämen vorwiegend<br />

Manfred Schmider, Dr. Klaus Kleiser, Angelika Neumann <strong>und</strong> Karl<br />

Schmitz in Betracht. Die Vorteile dieser Tat liegen – wie bei Steuerhinterziehung<br />

regelmäßig der Fall – darin, dass die Finanzbehörden niedrigere Steuern festgesetzt<br />

hatten als nach dem Gesetz geschuldet waren. Um das Betrugssystem über<br />

einen längeren Zeitraum hinaus in Gang zu halten, mussten die hieran unmittelbar<br />

beteiligten Firmen nach außen hin, insbesondere auch gegenüber Banken <strong>und</strong><br />

Leasinggesellschaften als steuerlich „saubere“ Unternehmen dargestellt werden.<br />

Dies hat in der Konsequenz dazu geführt, dass sich bei Gesamtbetrachtung aller<br />

Steuerpflichten in den jeweiligen Jahren ein um ca. 620.000 DM höherer Steuerbetrag<br />

ergeben hat, als dies bei einer zutreffenden Darlegung <strong>und</strong> Erfassung der<br />

Fall gewesen wäre. Im Ergebnis könne somit gerade nicht bei der Betrachtung der<br />

durch die Betriebsprüfung veranlassten Maßnahmen <strong>von</strong> der Feststellung eines<br />

„Steuervorteils“ gesprochen werden.<br />

Eine Begünstigung im Sinne des § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO liege somit nicht vor.<br />

Eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung nach § 258 StGB scheide aus Sicht der<br />

Staatsanwaltschaft ebenfalls aus, da ab dem Zeitpunkt der Zusicherung der<br />

„Nichtoffenbarung“ seiner Feststellung bezüglich der nichtexistenten Bohrsysteme<br />

<strong>und</strong> der damit einhergehenden Betrugshandlungen Herr Seyfried mit der<br />

Tatbestandsverwirklichung des Tatvorwurfs der Beihilfe zum Betrug sowie des<br />

Tatvorwurfs der Bestechlichkeit begonnen habe, sodass insoweit der persönliche<br />

Strafausschließungsgr<strong>und</strong> des § 258 Abs. 5 StGB vorliege.<br />

Schließlich scheide auch eine mögliche tateinheitliche Strafbarkeit nach § 257<br />

StGB wegen Begünstigung (Fremdbegünstigung in Form <strong>von</strong> Sicherung der erlangten<br />

Betrugsvorteile 1991 bis 1993) für Manfred Schmider u. a. durch das obige<br />

Verhalten <strong>von</strong> Herrn Seyfried aus. Zwar beschränke sich § 258 Abs. 5 StGB<br />

dem Wortlaut nach auf den Straftatbestand der Strafvereitelung. Allerdings sei<br />

weiterhin da<strong>von</strong> auszugehen, dass auch die so genannte Fremdbegünstigung, mit<br />

der jemand sich selbst vor strafrechtlichen Folgen schützen will, bzw. wie vorliegend,<br />

notwendige Folge des Selbstschutzes sei, straffrei ist.<br />

Bei § 258 Abs. 5 StGB sei eine gesetzgeberische Absage an die frühere Rechtsprechung<br />

zur „Fremdbegünstigung“ nicht zu entnehmen. Somit habe sich Herr<br />

Seyfried aus der Sicht der Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht strafbar gemacht.

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