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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

562<br />

gesteller verlassen. Diese Absprache wäre aber im Protokoll gewesen, so wie sich<br />

das gehöre. Der Inhalt dieses Vermerks sei falsch. Er nehme an, Herr Böhm sei<br />

unzutreffend unterrichtet worden. Auf die Frage, ob dies denn ein Revisionsgr<strong>und</strong><br />

gewesen wäre, antwortete der Zeuge, er möchte sich darüber keine Gedanken<br />

machen, weil es ja keinen Bezug gebe. Und akademische Fragen möchte er an<br />

dieser Stelle nicht beantworten. Er habe diese Revision selbst eingelegt <strong>und</strong> er habe<br />

die Voraussetzung für eine erfolgreiche Revision in diesem Verfahren mit seinem<br />

Amtskollegen am ersten Tag geschaffen <strong>und</strong> habe nie verstanden, warum<br />

dann letzten Endes eine Beschränkung dieser Revision auf das Strafmaß erfolgt<br />

sei. Das sei sachlich für ihn bei einem absoluten Revisionsgr<strong>und</strong> nicht nachvollziehbar.<br />

Deswegen könne der Fragesteller da<strong>von</strong> ausgehen, er hätte keine Revision<br />

eingelegt <strong>und</strong> hätte keine Ablehnungsanträge gestellt, wenn es eine Absprache<br />

gegeben hätte.<br />

Auf die Frage, wie er sich die Aussage seines Mandanten erklären könne, dass ihn<br />

niemand so enttäuscht habe in seinem Leben wie Herr Hofmann, antwortete der<br />

Zeuge a) kenne er diese Aussage, wenn überhaupt, nur aus irgendwelchen Presseberichten,<br />

denen er nicht sehr viel Vertrauen schenke, b) möge sie aus einer Situation<br />

heraus geboren sein, die der speziellen Situation des Herrn Schmider nach so<br />

langer Haft zuzurechnen sei. Ansonsten möchte er sich zu Äußerungen, die er<br />

selbst nicht wahrgenommen habe, nicht näher in irgendeiner Form erklären.<br />

Auf die weitere Frage, ob es denn Vereinbarungen über Vergünstigungen des<br />

Herrn Manfred Schmider in der Untersuchungshaft oder in der Strafhaft gegeben<br />

habe, führte der Zeuge aus, der Fragesteller werde aus Erfahrung wissen, dass je<br />

prominenter ein Verfahren sei, umso schwieriger sei es, jemanden aus dem vorgeschriebenen<br />

Ablauf herauszubringen. Bei Herrn Schmider sei jeweils eng an den<br />

Vorschriften verfahren worden. Eine besondere Behandlung, eine Vergünstigung<br />

habe es bei Herrn Schmider nicht gegeben. Das Verfahren sei so sensibel gewesen,<br />

dass man auch überhaupt keinen Ansprechpartner in der Richtung hätte finden<br />

können. Irgendwelche Besonderheiten für Herrn Schmider auszuhandeln, das<br />

sei nicht gegangen.<br />

Auf die Frage, ob bei der Strafzumessung der Gesichtspunkt „Mitwirkung oder<br />

Duldung der Finanzbehörden“ eine Rolle gespielt habe, antwortete der Zeuge, das<br />

Thema „Bedeutung etwaiger Mitwirkung <strong>von</strong> Verantwortlichen der Finanzverwaltung“,<br />

in welcher Stufe auch immer, sei Gegenstand <strong>von</strong> Verteidigungserörterungen<br />

gewesen, sei aber auch Gegenstand <strong>von</strong> Erörterungen mit der Staatsanwaltschaft<br />

<strong>und</strong> dem Gericht gewesen. Das Gericht, unter dem Vorsitz des Herrn<br />

Meyer, habe in Vorgesprächen deutlich zu erkennen gegeben, dass es eine strafrechtlich<br />

materiell-rechtliche Dimension, in der das Mitwirken Dritter <strong>und</strong> seitens<br />

Finanzbeamter eine Rolle spielen könnte, für die strafrechtliche Erfassung des<br />

Sachverhaltes nicht erkennen könne. Er habe diese Auffassung geteilt.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong>e habe auch unter Strafmaßgesichtspunkten <strong>und</strong> unter Umsetzung<br />

der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs hierzu das Risiko bestanden,<br />

mit Erklärungen zur Mitwirkung Dritter könnte das Ganze eher zu einer Belastung<br />

werden als zu einer Entlastung. Es sei klar gesagt worden, <strong>und</strong> das sei <strong>von</strong><br />

ihm auch nachvollzogen worden, selbst wenn es so gewesen wäre, hätte es allenfalls<br />

strafverschärfend wirken können, aber nicht strafmildernd.<br />

Im späteren Verlauf der Vernehmung erklärte der Zeuge, die Frage, warum <strong>von</strong><br />

Mitwisserschaft <strong>und</strong> Mittäterschaft durch Behördenvertreter dann in der Hauptverhandlung<br />

keine Rede mehr gewesen sei, das habe eine ganz sachliche Begründung<br />

gehabt. Er habe mit Herrn Schmider sehr intensiv die Frage diskutiert, wer<br />

<strong>von</strong> der Finanzverwaltung, <strong>von</strong> den Behörden oder wem auch immer Kenntnis<br />

<strong>von</strong> diesem Sachverhalt gehabt habe. Er habe nach Ross <strong>und</strong> Reiter gefragt: Wann<br />

mit wem worüber mit welcher Erkenntnis gesprochen worden sei <strong>und</strong> wann die<br />

Entscheidung getroffen worden sei, das zu ignorieren <strong>und</strong> diese Theorie gekommen<br />

sei mit Nichtnachbauen der Maschinen, sondern Assets kaufen <strong>und</strong> dergleichen.<br />

Er habe gefragt, wann, wo <strong>und</strong> mit wem solche Gespräche geführt worden<br />

seien. Er habe keine belastbaren Informationen bekommen. Herr Schmider<br />

habe ihm nie sagen können: „Mit Herrn Seyfried habe ich das <strong>und</strong> das an dem<br />

<strong>und</strong> dem Tag besprochen“. Auch seine intensiven Fragen: „Haben Sie Herrn<br />

Seyfried in diesem Zusammenhang geschmiert?“ seien immer eindeutig mit<br />

„Nein“ beantwortet worden. Er habe mit Herrn Schmider das hohe Risiko erörtert,<br />

dass wenn sie sich in diesem Sinne einlassen, da habe jemand etwas gewusst

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