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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

992<br />

b) Wesentliche Feststellungen bei der ersten Betriebsprüfung<br />

Die Betriebsprüfer deckten Scheingeschäfte zwischen den Unternehmensgruppen<br />

der Brüder Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider auf. Es handelte sich dabei um Rechnungen<br />

über angebliche Lieferungen <strong>von</strong> Baumaterialien <strong>und</strong> TexCote-Produkten.<br />

Folgende fünf Unternehmen waren an den Scheingeschäften beteiligt:<br />

1. KSK GmbH Guided microtunneling technologies/Spezialtiefbaugeräte, Ettlingen<br />

2. FiberTexCote GmbH & Co. KG, Ettlingen<br />

3. FiberTex Fassadenbeschichtungen GmbH, Rastatt<br />

4. FiberTex Import Export GmbH, Rastatt<br />

5. FiberTex Internationale Vertriebs GmbH, Ettlingen<br />

Kennzeichnend für die Scheingeschäfte war, dass sich diese fünf Unternehmen gegenseitig<br />

Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (über verschiedene<br />

Waren, z. B. Betonfarbe, Mörtel, Betonsanierungspakete, Vollwärmeschutzpakete,<br />

Baukleber, PV-Platten, Kleber) ausstellten, obwohl sie keinerlei Leistungen erbracht<br />

hatten. Die fünf Unternehmen verbuchten die Rechnungen <strong>und</strong> erklärten sie<br />

gegenüber dem Finanzamt als steuerpflichtige Umsätze. Die in Rechnung gestellte<br />

Umsatzsteuer führten sie ordnungsgemäß an die Finanzämter ab. Korrespondierend<br />

dazu beanspruchten die Rechnungsempfänger die gleichen Beträge als Vorsteuern.<br />

Rechnungsaussteller <strong>und</strong> Rechnungsempfänger waren sich einig, keine<br />

Lieferungen durchzuführen. Aufgr<strong>und</strong> der Gestaltung schuldeten die Rechnungsaussteller<br />

die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG, die<br />

aber schon beglichen war. Die Nachteile hatten die Rechnungsempfänger zu tragen,<br />

weil die bisher geltend gemachte Vorsteuer nicht abzugsfähig ist. Die Betriebsprüfer<br />

errechneten nicht abziehbare Vorsteuern i. H. v. 34,58 Mio. DM.<br />

c) Folgerungen aus den Feststellungen der Betriebsprüfung<br />

Die Bp-Hauptstelle Rastatt unterrichtete erstmals im April 1992 die Oberfinanzdirektion<br />

fernmündlich, dass die geprüften Firmen Scheinrechnungen in größerem<br />

Umfang ausgestellt hatten. Im Juli 1992 teilte sie schriftlich den genauen Umfang<br />

der Scheinrechnungen mit. Mit Schreiben vom 24. Juni 1992 wandte sich der<br />

Steuerberater der Firmengruppe an die Oberfinanzdirektion. Er wies darauf hin,<br />

dass die Existenz der Firmengruppen gefährdet sei, wenn die Finanzverwaltung<br />

aus den Scheingeschäften die <strong>von</strong> den Betriebsprüfern angekündigten umsatzsteuerlichen<br />

Folgen ziehen würde.<br />

Am 29. Januar 1993 erörterten Vertreter der Oberfinanzdirektion <strong>und</strong> der beteiligten<br />

Finanzämter mit den Firmenvertretern die Prüfungsfeststellungen. Die Finanzverwaltung<br />

blieb bei der den Prüfungsfeststellungen zugr<strong>und</strong>e gelegten Rechtsauffassung.<br />

Der zuständige Bp-Sachgebietsleiter Rügenhagen vom Finanzamt<br />

Rastatt erteilte in der Besprechung den Hinweis, dass die strafrechtliche Würdigung<br />

einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt. Die Bp-Hauptstellen fertigten<br />

entsprechende Prüfungsberichte. Sie fügten Aktenvermerke bei, in denen sie<br />

die Sachverhalte zur straf- <strong>und</strong> bußgeldrechtlichen Würdigung festhielten. Im Juli<br />

<strong>und</strong> September 1993 übersandten die Finanzämter Rastatt <strong>und</strong> Karlsruhe-Stadt die<br />

<strong>Bericht</strong>e an die Steuerpflichtigen zur Stellungnahme. Im September 1993 leiteten<br />

die Bp-Hauptstellen die Prüfungsberichte zur steuerlichen Auswertung an die zuständigen<br />

Finanzämter <strong>und</strong> eine Ausfertigung an die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle<br />

beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach.<br />

Am 30. Juni 1994 fand bei der Oberfinanzdirektion eine weitere Besprechung<br />

statt. Besprechungsteilnehmer waren Vertreter der Steuerpflichtigen, des USt-Referats<br />

der Oberfinanzdirektion <strong>und</strong> der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter<br />

Rastatt <strong>und</strong> Ettlingen. Aufgr<strong>und</strong> des Vortrags des steuerlichen Beraters bejahten<br />

die Besprechungsteilnehmer ein umsatzsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis<br />

innerhalb der jeweiligen Unternehmensgruppen <strong>von</strong> Manfred <strong>und</strong> Matthias<br />

Schmider. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass die für eine Annahme einer Organschaft<br />

notwendige finanzielle, wirtschaftliche <strong>und</strong> organisatorische Eingliederung<br />

vorliegt. Durch die Annahme der Organschaft waren zwischen den Firmen

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