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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Auf die Frage, ob die Anklage, die nach den Nachermittlungen erhoben worden<br />

sei, in wesentlichen Teilen gegenüber der ursprünglich eingereichten Anklage abgeändert<br />

worden sei, antwortete der Zeuge, so weit er das sehen könne, seien nur<br />

einzelne Punkte <strong>von</strong> der Wirtschaftsstrafkammer anders bewertet worden. Das habe<br />

aber nichts mit dem Umfang oder dem Ausmaß der Ermittlungen zu tun gehabt;<br />

das sei eine Frage der rechtlichen Bewertung gewesen.<br />

4. Hubert Jobski<br />

Oberstaatsanwalt Jobski, Leiter der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen<br />

bei der Staatsanwaltschaft Mannheim, führte aus, nachdem die Anklage<br />

gegen Manfred Schmider u. a. im April 2001 erhoben worden sei, habe die Kammer<br />

zunächst einmal durch ein Schreiben einer Beisitzerin der Staatsanwaltschaft<br />

mitgeteilt, dass noch Akten zu dem Komplex „PowerDrill“ gewünscht werden.<br />

Die Staatsanwaltschaft habe sich daraufhin bemüht, diese Akten beizubringen. Es<br />

sei nicht einfach gewesen, weil zur damaligen Zeit alle möglichen Stellen Unterlagen<br />

gewünscht haben <strong>und</strong> die Soko zeitweise mit dem Kopieren nicht mehr<br />

nachgekommen sei. Die Staatsanwaltschaft habe mit allem Nachdruck versucht,<br />

diese Unterlagen der Kammer zur Verfügung zu stellen. Sie seien dann auch im<br />

Juli dort angekommen. Die Kammer habe sich aber außer Stande gesehen, den<br />

Verfahrenskomplex „PowerDrill“ noch zu verhandeln <strong>und</strong> habe das Verfahren abgetrennt.<br />

Der Anklagekomplex bezüglich des so genannten Romonta-Geschäfts<br />

sei ebenfalls abgetrennt <strong>und</strong> an die Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen<br />

zurückgesandt worden. Die Kammer habe in diesem Zusammenhang eine <strong>von</strong><br />

den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft abweichende Rechtsauffassung vertreten.<br />

Entsprechend des Wunsches der Kammer habe die Staatsanwaltschaft den<br />

Komplex an die Soko weitergeleitet, die die Ermittlungen im Jahr 2003 abgeschlossen<br />

habe. Das, was die Staatsanwaltschaft in der Anklage damals dargestellt<br />

habe, habe sich bestätigt, nämlich dass diese Firma Romonta zweifelsfrei in ihrer<br />

Substanz geschädigt worden sei. Das Stammkapital sei eindeutig angegriffen gewesen.<br />

Bei der Anklageerhebung sei die Staatsanwaltschaft da<strong>von</strong> überzeugt gewesen,<br />

dass dies aufgr<strong>und</strong> der Aussagen der Angeklagten hätte nachgewiesen<br />

werden können. Da die Kammer diese Vorstellung aber noch weiter belegt habe<br />

wollen, habe die Staatsanwaltschaft das eben entsprechend getan. Im Übrigen habe<br />

auch eine andere Kammer diesen Romonta-Komplex im Jahr 2001 im Zusammenhang<br />

mit einer Haftbeschwerde des Herrn Dogmoch ähnlich gesehen wie die<br />

Staatsanwaltschaft. Diese Kammer habe den Betrug zumindest gegenüber der<br />

DG-Bank angenommen, auch ohne die weiteren Ermittlungen gekannt zu haben.<br />

Hinsichtlich der einzelnen Betrugsfälle habe die Kammer zur Ergänzung einzelner<br />

Komplexe die Soko in Karlsruhe beauftragt. Sie habe noch verschiedene Bilanzen<br />

<strong>und</strong> Unterlagen über die einzelnen Geschäfte haben wollen. Das sei beschafft<br />

worden. Die Folge sei gewesen, dass die Kammer die Straftaten etwas vor<br />

verlagert habe. Die Staatsanwaltschaft habe im jeweiligen Rechnungsstellen <strong>und</strong><br />

angeblichen Weiterleiten der Maschinen den Betrug gesehen, die Kammer habe<br />

gemeint, in den Vorbesprechungen sei bereits der Betrug zu erkennen <strong>und</strong> es sei<br />

deswegen zu einer geringeren Anzahl <strong>von</strong> Betrugstaten gekommen.<br />

Hinsichtlich des Bond-Geschäfts habe die Kammer noch Repräsentationsmaterial<br />

bezüglich der Road Shows, wie Videoaufnahmen <strong>und</strong> Unterlagen zu Gesprächen<br />

sowie Ansprachen der einzelnen Beschuldigten haben wollen.<br />

Die Staatsanwaltschaft habe das nicht in diesem Umfang für erforderlich gehalten,<br />

weil ja entsprechende Geständnisse vorhanden gewesen seien <strong>und</strong> weil man<br />

habe nachweisen können, dass die Firmengruppe FlowTex in vollem Umfang am<br />

Boden gelegen habe <strong>und</strong> auch damals gar keine finanzielle Basis für diese Bond-<br />

Geschichte vorhanden gewesen sei. Aber die Unterlagen seien dann für die Kammer<br />

auch noch hinzugefügt worden.<br />

Des Weiteren habe die Kammer die Auffassung vertreten, man müsse den Angeklagten<br />

sehr viel deutlicher ihre Taten vor Augen führen <strong>und</strong> habe deswegen verlangt,<br />

dass ein entsprechender Vorspann in die Anklage aufgenommen werde.<br />

Aus seiner Sicht seien das aber Dinge gewesen, die bereits im Ermittlungsergebnis<br />

enthalten gewesen seien. Zudem habe die Kammer darum gebeten, noch einzelne<br />

Urk<strong>und</strong>enfälschungen in die Anklage mit aufzunehmen. Dieser seien vorher<br />

<strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft nach § 154 StPO bewusst herausgenommen worden,<br />

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