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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Am 16. Oktober 2001 hatte EKHK Nagel in dem Strafverfahren gegen Manfred<br />

Schmider u. a. vor dem Landgericht Mannheim als Zeuge ausgesagt. Nach seiner<br />

Entlassung als Zeuge gab er im Foyer des Landgerichts Mannheim eine Erklärung<br />

gegenüber mehreren Journalisten ab. Zu den in der Presse zitierten Äußerungen<br />

EKHK Nagel ist in der Dienstaufsichtsbeschwerde Folgendes ausgeführt:<br />

„... Unter dem Vorbehalt, dass seine Äußerungen in dem Beitrag der BNN vom<br />

17. Oktober 2001 richtig wiedergegeben sind, sind die Erklärungen des Beamten<br />

sachlich unzutreffend. Ich weise sie mit größtem Nachdruck zurück.<br />

Sein „Gefühl“, der ermittlungsführende Staatsanwalt torpediere bewusst die<br />

Karlsruher Ermittlungen <strong>und</strong> bespreche mit der Verteidigung Manfred Schmiders<br />

mehr, als in einem solchen Verfahren üblich sei, entbehrt jeder tatsächlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lage. Bezeichnenderweise ist dieses Gefühl auch nicht mit Fakten<br />

unterlegt worden.<br />

Herr EKHK Nagel deutet an, die Staatsanwaltschaft Mannheim greife wichtige<br />

Aspekte im Fall FlowTex nicht auf, ob aus Unfähigkeit oder auf höhere Weisung,<br />

könne er nicht öffentlich beantworten.<br />

Diese Unterstellung ist unerklärlich <strong>und</strong> abwegig. ...“<br />

Der Generalstaatsanwalt in Karlsruhe trat dieser Dienstaufsichtsbeschwerde bei.<br />

Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde wurde EKHK Nagel wegen eines Verstoßes<br />

gegen die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums <strong>und</strong> des Justizministeriums<br />

über die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Strafverfolgungssachen<br />

vom 20. Oktober 1992 eine schriftliche Missbilligung erteilt. Der Präsident<br />

der Landespolizeidirektion Karlsruhe teilte dies den Beschwerdeführern mit<br />

Schreiben vom 14. November 2001 mit. In diesem Schreiben wird ausgeführt,<br />

dass EKHK Nagel in seiner Stellungnahme zur Dienstaufsichtsbeschwerde bestreite,<br />

die ihm zugeschriebenen Äußerungen abgegeben zu haben. Er habe lediglich<br />

seine bereits bekannte Aussage wiederholt, dass er bei Vernehmungen immer<br />

wieder das Gefühl gehabt habe, die erfragten Sachverhalte seien dem Beschuldigten<br />

schon zuvor bekannt gewesen. Auf weitere Fragen zur Sache habe er die Pressevertreter<br />

an die Staatsanwaltschaft verwiesen. Sofern die Presseberichte dazu<br />

einen anderen Eindruck vermitteln würden, seien seine Äußerungen verzerrt <strong>und</strong><br />

sinnentstellend dargestellt worden. Der Polizeipräsident hielt diese Schilderung<br />

für schlüssig <strong>und</strong> glaubhaft. Nach seiner Auffassung war die Missbilligung deshalb<br />

auszusprechen, weil Herr Nagel unabhängig vom Inhalt seiner Äußerungen<br />

vorzuwerfen sei, dass er sich im Anschluss an seine Aussage in der Hauptverhandlung<br />

<strong>von</strong> der Presse überhaupt zu Erklärungen habe bewegen lassen. Dies sei<br />

ihm zuvor mehrfach ausdrücklich untersagt worden.<br />

Am 4. Dezember 2001 erhob der Leitende Oberstaatsanwalt in Mannheim erneut<br />

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen EKHK Nagel. Auch dieser Beschwerde trat der<br />

Generalstaatsanwalt in Karlsruhe bei. Gegenstand der Dienstaufsichtsbeschwerde<br />

war erneut die Abgabe einer Erklärung gegenüber der Presse. Am 16. November<br />

2001 äußerte EKHK Nagel auf eine Nachfrage des Journalisten Meinrad Heck, ob<br />

aus dem Ermittlungsverfahren FlowTex bekannt sei, dass der Betriebsprüfer<br />

Seyfried ein Fahrzeug der Marke VW Golf bezahlt bekommen habe, dass ihm<br />

diesbezüglich während seiner Zeit als Soko-Leiter nichts bekannt geworden sei.<br />

Sowohl der Leitende Oberstaatsanwalt in Mannheim als auch der Generalstaatsanwalt<br />

in Karlsruhe sahen in dieser Negativauskunft gegenüber dem Journalisten<br />

Meinrad Heck eine Presseauskunft, zu der EKHK Nagel nicht befugt war. Der<br />

Generalstaatsanwalt in Karlsruhe führte in seinem Schreiben vom 7. Dezember<br />

2001 an den Herrn Präsidenten der Landespolizeidirektion Karlsruhe aus, dass<br />

derartige Auskünfte überdies die Gefahr bergen, laufende Ermittlungen zu beeinträchtigen.<br />

Der Polizeipräsident wertete die Äußerungen EKHK Nagels als Ungeschicklichkeit<br />

<strong>und</strong> lehnte es ab, erneut dienstrechtlich gegen Herrn Nagel einzuschreiten.<br />

Er verwies darauf, dass EKHK Nagel an die erteilte Weisung, sich <strong>von</strong><br />

der Presse nicht zu Erklärungen bewegen zu lassen, erinnert worden sei.<br />

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