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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

auch selbstloses Handeln zugunsten der Täter hält die Kammer sogar für „abwegig“<br />

(s. 29).<br />

c) Kreditbetrug durch Finanzierung tatsächlich vorhandener Systeme<br />

Das Gericht zeigt zwar auf, dass es keine Anhaltspunkte für eine Veräußerung<br />

der Systeme zu überhöhten Preisen gebe, es macht aber deutlich, dass eine<br />

Täuschung der Banken in der Vorlage unzutreffender Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnungen<br />

gesehen werden könne, da <strong>von</strong> KSK an FTT geleistete sog. „Mietausfallzahlungen“<br />

zu Unrecht bei FTT als Umsatzerlöse gebucht worden waren,<br />

mithin den Finanzinstituten eine nicht der Wahrheit entsprechende Ertragskraft<br />

vorgetäuscht wurde (S. 25). Auch seien Anhaltspunkte dafür vorhanden,<br />

dass der Angeschuldigte erkannte, dass FTT die Leasingraten mit Hilfe der<br />

KSK GmbH, mithin nicht mit erwirtschafteten Erträgen, finanzierte. Weitergehende<br />

Erkenntnisse, dass der Prüfer den Schluss auf einen Betrug gegenüber<br />

Finanzierungsinstitute gezogen haben könnte, seien aber dem Akteninhalt –<br />

auch bei Berücksichtigung eines Vermerks v. 13. Mai 1996 zur rechtlichen<br />

Einordnung der anonymen Anzeige <strong>und</strong> eines Vermerks v. 22. August 1996 sowie<br />

des sog. Kegelvermerks v. 2. September 1996 jeweils betreffend die Verwendung<br />

der sog. Schmalfuß-Gelder – nicht zu entnehmen (S. 26, 27). Etwas<br />

anderes ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt der Besprechungen des Angeschuldigten<br />

mit dem BKA im Sommer 1999, was sich daran zeige, dass auch<br />

LPD oder BKA kein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs einleiteten, sondern<br />

weiteren Ermittlungsbedarf sahen, obwohl der Betriebsprüfer das FlowTex-<br />

System als Schneeballsystem eingestuft habe.<br />

d) Vorwurf der Bestechung/Vorteilsannahme im Zusammenhang mit dem<br />

Kauf eines Laptops<br />

Ein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen einer Bestechung soll nach<br />

Auffassung der Kammer jedenfalls an mangelnden Anhaltspunkten für das<br />

Vorliegen einer sog. Unrechtsvereinbarung scheitern, doch auch im Hinblick<br />

auf eine Vorteilsannahme sei schon eine Besserstellung des Angeschuldigten<br />

nicht gegeben: „Hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass der Kaufpreis,<br />

den der Angeschuldigte für das Notebook zahlte, objektiv zu niedrig, dem Zeitwert<br />

des gebrauchten Notebooks nicht angemessen war, sind nicht vorhanden“<br />

(S. 31). Die Kammer weist ausdrücklich darauf hin, dass ein rapider Preisverfall<br />

für einen ein Jahr alten Computer nicht ungewöhnlich sei (S. 31).<br />

e) Vorwurf der Bestechung/Vorteilsannahme im Zusammenhang mit dem<br />

Kauf eines Pkws<br />

Verdachtsmomente für eine Unrechtsvereinbarung im Hinblick auf eine Bestechung<br />

sieht das Gericht keine. Es nimmt aber einen hinreichenden Tatverdacht<br />

für das Vorliegen einer Vorteilsannahme an, da bei vorläufiger Würdigung<br />

mit der Zuwendung allgemeines Wohlwollen <strong>und</strong> Geneigtheit zugunsten<br />

Manfred Schmider erkauft werden sollten (S. 33).<br />

f) Vorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch warnende Telefonate<br />

Die belastenden Angaben des Manfred Schmider, der nach Auffassung der<br />

Kammer „bei zahlreichen, sich über Jahre erstreckenden Betrugstaten großen<br />

Ausmaßes viele Menschen getäuscht <strong>und</strong> systematisch belogen hat <strong>und</strong> dessen<br />

Anschuldigungen sich gegen einen Beamten richten, der durch seine Tätigkeit<br />

dazu beigetragen hat, dass seine Taten aufgedeckt wurden“, hält das Gericht<br />

nicht für glaubhaft, vielmehr sprächen die gesamten Umstände „nicht gegen,<br />

sondern für den Angeschuldigten“ (S. 34). Die Kammer zeigt dabei die mangelnde<br />

Schlüssigkeit der Angaben des Manfred Schmider v. 31. März 2000 wie<br />

folgt auf: „Der vom früheren Beschuldigten Manfred Schmider behauptete Inhalt<br />

der Gespräche ist unklar, ihm fehlt jede Plausibilität <strong>und</strong> logische Konsequenz.<br />

[...] Eine Erklärung dafür, warum die Hinweise verschlüsselt erfolgten<br />

<strong>und</strong> nicht offen, gibt es nicht. [...] Die bisherigen Angaben stellen sich als Gemisch<br />

aus tatsächlichem Geschehen, subjektiven Deutungen <strong>und</strong> Vermutungen<br />

eines die Aufdeckung seiner Betrügereien fürchtenden Beschuldigten <strong>und</strong> aus<br />

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