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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

nach durchgeführter Beweisaufnahme im Urteil vom 6. Dezember 1996 unter anderem<br />

ausgeführt:<br />

„Nach der Hauptverhandlung konnte das Gericht nicht mit letzter Sicherheit<br />

klären, ob das Geständnis des Angeklagten, wonach der Zeuge Schmider an<br />

der Tat beteiligt war, oder aber dessen Aussage, wonach er Opfer, nicht Beteiligter<br />

einer Straftat war, den Tatsachen entsprach.“<br />

Auch das Landgericht Stuttgart, das einige Zeit später in einem Zivilrechtsstreit<br />

über die Rückforderung der Versicherung gegen Manfred Schmider zu entscheiden<br />

hatte, vermerkte nach der Vernehmung des Karl Hermann Schöntag als Zeugen<br />

im klagabweisenden Urteil vom 30. April 1998 dessen mangelnde Glaubwürdigkeit<br />

<strong>und</strong> erkannte Belastungseifer in Richtung des Manfred Schmider.<br />

Bei dieser schon vor Erhebung der Anklage gegen Karl Hermann Schöntag erkennbaren<br />

Sachlage – weitere stichhaltige Beweise lagen unverändert nicht vor – ging<br />

die Staatsanwaltschaft Karlsruhe nicht mehr <strong>von</strong> der überwiegenden Wahrscheinlichkeit<br />

einer Verurteilung Manfred Schmiders aus, weshalb das Ermittlungsverfahren<br />

gegen ihn mit Entschließung vom 15. Mai 1996 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels<br />

eines hinreichenden Tatverdachts ein weiteres Mal eingestellt wurde.<br />

Der <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Karlsruhe attestierte „weiterbestehende Tatverdacht“<br />

gegen Manfred Schmider hinderte diese Verfahrenseinstellung <strong>von</strong> Gesetzes<br />

wegen nicht. Zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genügt zwar ein Anfangsverdacht,<br />

der gemäß § 152 Abs. 2 StPO „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“<br />

erfordert, die das Vorliegen einer Straftat möglich erscheinen lassen. Die<br />

Schwelle für eine Anklage liegt gemäß § 170 Abs. 1 StPO notwendigerweise aber<br />

wesentlich höher: nur wenn nach Ausschöpfung erreichbarer Beweismittel in öffentlicher<br />

Hauptverhandlung mit einer Verurteilung zu rechnen ist, darf eine Anklageschrift<br />

bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Ein lediglich weiterbestehender<br />

einfacher Tatverdacht, der zwar nicht ausgeräumt werden kann,<br />

aber auch keine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit begründet, hat<br />

daher zwingend die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO zur Folge.<br />

Mit Verfügung vom 18. Februar 2000 – also kurz nach der Verhaftung Manfred<br />

Schmiders im FlowTex-Hauptverfahren – hat die Staatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

das Raub-Ermittlungsverfahren nochmals wieder aufgenommen, nachdem der<br />

Karlsruher Rechtsanwalt Klaus Kuntz in einer Strafanzeige gegen Manfred<br />

Schmider vortrug, er habe erfahren, dass Karl Hermann Schöntag bereits geraume<br />

Zeit vor der Durchführung des Überfalls einem Zeugen <strong>von</strong> dem Angebot Schmiders,<br />

einen inszenierten Raubüberfall auf ihn gegen Entgelt auszuführen, erzählt<br />

habe. Bei dem Zeugen handele es sich um den Privatdetektiv Paul Pfauch. Dieser<br />

habe ihm – Kuntz – vor wenigen Tagen am Telefon berichtet, dass er – Pfauch –<br />

durch Karl Hermann Schöntag <strong>von</strong> einem solchen Angebot Manfred Schmiders<br />

erfahren habe.<br />

Der Vortrag des Anwalts wurde zum Anlass genommen, zunächst Karl Hermann<br />

Schöntag zu befragen. Dieser hat in seiner neuerlichen staatsanwaltschaftlichen<br />

Vernehmung vom 10. März 2000 erklärt, er habe vor der Ausführung des Überfalls<br />

ausschließlich mit seinem weiteren Tatgenossen Gerhard Schenk über das<br />

Angebot Schmiders gesprochen <strong>und</strong> mit niemandem sonst. Ein Gespräch der geschilderten<br />

Art zwischen ihm <strong>und</strong> seinem Berufskollegen habe es nicht gegeben.<br />

Auch der als Zeuge neu benannte Detektiv Pfauch wurde staatsanwaltschaftlich<br />

vernommen. Er hat angegeben, ein Gespräch mit einem Inhalt, wie <strong>von</strong> dem Karlsruher<br />

Rechtsanwalt in seiner Anzeige geschildert, habe es niemals gegeben.<br />

Darüber hinaus habe er auch gegenüber dem Rechtsanwalt niemals behauptet,<br />

dass ein derartiges Gespräch zwischen ihm <strong>und</strong> Karl Hermann Schöntag stattgef<strong>und</strong>en<br />

habe.<br />

In der Folge wurde auch der Anzeige erstattende Rechtsanwalt staatsanwaltschaftlich<br />

vernommen. Er beharrte zunächst auf der Richtigkeit seines Anzeigevortrags.<br />

Daher wurde noch am selben Tage eine Gegenüberstellung des Zeugen<br />

Pfauch <strong>und</strong> des Rechtsanwaltes bei der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Beide<br />

blieben bei ihren Angaben, weshalb eine richterliche Vernehmung beider veranlasst<br />

wurde. Während der Zeuge Pfauch auch vor dem Richter bei seinen bisherigen<br />

Angaben blieb, räumte Rechtsanwalt Kuntz ein, seine Anzeige <strong>und</strong> der in ihr<br />

behauptete Inhalt des Telefonats zwischen ihm <strong>und</strong> dem Zeugen Pfauch basiere<br />

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