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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

806<br />

pflichteten Unternehmens in der Bilanz im betroffenen Wirtschaftsjahr, da Forderungen<br />

aus Lieferung <strong>und</strong> Leistung erst zu aktivieren sind, „sobald im Wesentlichen<br />

geliefert bzw. geleistet, insbesondere ‚wirtschaftlich erfüllt‘ ist“ (vgl. nur Schmidt/<br />

Weber-Grellet, EStG, 22. Aufl., 2003, § 5 Rn. 270 m.w.N.), oder im Falle bereits erfolgten<br />

Zuflusses des Kaufpreises in Form einer Neutralisierung der geleisteten<br />

Zahlungen als Vorleistungen auf ein sog. schwebendes Geschäft (vgl. Schmidt/Weber-Grellet,<br />

EStG, 22. Aufl., 2003, § 5 Rn. 76 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist aber,<br />

dass im Jahr 1997, also zum Zeitpunkt der Erstellung des Betriebsprüfungsberichts,<br />

die Finanzbehörde <strong>von</strong> der Existenz der fraglichen Bohrsysteme ausging, also eine<br />

zunächst notwendig erscheinende <strong>Bericht</strong>igung der Bilanzen der Wirtschaftsjahre<br />

90/91 bis 93 mit ggf. (eher geringfügiger) steuermindernder Auswirkung bei der<br />

KSK GmbH sich dann in den Wirtschaftsjahren ab 96 mit angenommener Existenz<br />

der Systeme ohnehin wieder steuerlich ausgeglichen hätte (sog. Zweischneidigkeit<br />

der Bilanz, vgl. Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl., 1998, S. 328), die letztlich angenommene<br />

Gewinnrealisierung mithin lediglich auf spätere Wirtschaftsjahre zu verlagern<br />

gewesen wäre. Zur Vermeidung einer aufwendigen Bilanzberichtigung einzelner<br />

vergangener Wirtschaftsjahre wurde das zum Zeitpunkt der <strong>Bericht</strong>erstellung<br />

<strong>von</strong> der Finanzbehörde angenommene Ergebnis einer Gewinnrealisierung durch Belassen<br />

der Bilanzen der Jahre 1991 bis 1993 lediglich zeitlich „vorgezogen“. Diese<br />

arbeitssparende Vorgehensweise deckt sich mit § 6 S. 2 BpO: „Die Betriebsprüfung<br />

hat sich in erster Linie auf solche Sachverhalte zu erstrecken, die zu endgültigen<br />

Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder -vergütungen oder zu nicht unbedeutenden<br />

Gewinnverlagerungen führen können“ (Hervorhebungen vom Verfasser).<br />

Bezogen auf den Prüfungszeitraum hätte auch bei der FTI GmbH, die bis etwa<br />

Mitte 1992 Käuferin <strong>von</strong> tatsächlich vorhandenen wie „virtuellen“ Bohrsystemen<br />

der KSK GmbH war, auf die festgestellte Vorfinanzierung <strong>von</strong> in den Jahren<br />

1990, 1991 verkauften, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellten Lkw-<br />

Systemen im Prüfungsbericht eingegangen werden können. Soweit diese Systeme<br />

nämlich in den Steuerbilanzen der FTI GmbH ausgewiesen waren (wohl maximal<br />

elf vorverkaufte LKW-Systeme, vgl. die sofortige Beschwerde der StA Mannheim<br />

gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens in der Strafsache<br />

gegen Manfred Seyfried, Az.: 22 KLs 401 Js 1009/01, Bl. 24), hätte eigentlich die<br />

Abschreibung für Abnutzung korrigiert werden müssen (= betragsmäßige Gewinnerhöhung<br />

für die Jahre 1990, 1991 insgesamt 325.625,66 DM, vgl. die sofortige<br />

Beschwerde der StA Mannheim gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

in der Strafsache gegen Manfred Seyfried, Az.: 22 KLs 401 Js<br />

1009/01, Bl. 27). Doch auch bei der FTI GmbH gilt das zur KSK GmbH Vorgenannte<br />

entsprechend (vgl. § 6 S. 2 BpO): Bei zum Zeitpunkt der Erstellung des<br />

<strong>Bericht</strong>s im Jahr 1997 angenommener Existenz der Systeme (= jedenfalls ab dem<br />

Jahr 1996) war der Finanzbehörde bewusst, dass die Bilanzberichtigungen für die<br />

Jahre 1990 bis 1993 lediglich eine geringfügige Gewinnverlagerung bedeuten<br />

würden (= Gewinne der FTI GmbH laut Bp in den Jahren 1990, 1991 insgesamt<br />

4.927.809 DM, vgl. BP-<strong>Bericht</strong> in LO L1-021), da in den Bilanzen ab 1996 eine<br />

mehrjährige Abschreibung für Abnutzung der Bohrsysteme im Anlagevermögen<br />

zuzulassen wäre. Die unzulässige vorgezogene Abschreibung für Abnutzung kann<br />

bei im Ergebnis vorliegender Steuerverkürzung <strong>und</strong> bei darauf gerichtetem Vorsatz<br />

allerdings eine strafbare Steuerhinterziehung darstellen. Ein Vorsteuerabzug<br />

aus den gestellten Rechnungen der KSK GmbH an die FTI GmbH war nicht zu<br />

versagen, da im Falle einer <strong>von</strong> der Finanzbehörde lediglich angenommenen Vorfinanzierung<br />

<strong>von</strong> Bohrsystemen einer augenscheinlich tatsächlich unternehmerisch<br />

tätigen KSK GmbH keine Scheingeschäftsrechnung (vgl. dazu FG Hamburg,<br />

EFG 99, 193 ff.; Fritsch, UR 96, 317 ff.), sondern eine „Vorausrechnung“<br />

vorliegt <strong>und</strong> gemäß § 15 I Nr. 1 S 2 UStG „ein auf eine Zahlung vor Ausführung<br />

des zugr<strong>und</strong>e liegenden Umsatzes entfallender gesondert ausgewiesener Steuerbetrag<br />

bereits abziehbar (ist), wenn die Rechnung vorliegt <strong>und</strong> die Zahlung geleistet<br />

ist“ (vgl. Heidner in: Bunjes/Geist, UStG, 7. Aufl., 2003, § 15 Rn. 168; ferner<br />

Bülow in: Vogel/Schwarz, UStG, 2002, § 15 Rn.120 ff.).<br />

Angesichts der zum Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsprüfung im Jahr<br />

1996 angenommenen Existenz der in den Jahren 1991 bis 1993 (= Prüfungszeitraum)<br />

verkauften Systeme war für die Finanzbehörde auch das mögliche Vorliegen<br />

eines Eingehungsbetruges nicht nahe liegend. Ohnehin gestaltet sich das Erkennen<br />

eines Eingehungsbetruges, bei dem im Rahmen des so genannten Vermögensschadens<br />

zwei schuldrechtliche gegenseitige Leistungspflichten auf ihre wirt-

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