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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

DRITTER TEIL<br />

BEWERTUNG DES SACHVERHALTS<br />

I. Bewertung des Untersuchungsgegenstandes A. I. 1.: „Eingestellte Ermittlungsverfahren<br />

der StA Karlsruhe gegen Manfred Schmider wegen des<br />

Verdachts einer Beteiligung an dem Raubüberfall Mai 1986“<br />

In den Jahren 1986 bis 2002 führte die StA Karlsruhe Ermittlungsverfahren gegen<br />

Manfred Schmider wegen des Verdachts einer Beteiligung am Raubüberfall im<br />

Mai 1986, die jeweils gemäß § 170 II StPO eingestellt wurden, obwohl Manfred<br />

Schmider stets <strong>von</strong> der Polizei als Initiator des Raubüberfalls <strong>und</strong> eines Versicherungsbetrugs<br />

verdächtigt wurde. Weder die Geständnisse der Mittäter Gerhard<br />

Schenk <strong>und</strong> Karl Schöntag, die zunächst gemeinsam eine Beteiligung <strong>von</strong> Manfred<br />

Schmider an dem Raubüberfall bezeugten, noch <strong>von</strong> der Polizei aufgedeckte<br />

Ungereimtheiten am Tathergang genügten der StA KA, einen hinreichenden Tatverdacht<br />

zu begründen <strong>und</strong> Anklage zu erheben. Der Abschluss der Verfahren<br />

gibt jedoch keinen Anlass zur Beanstandung.<br />

1. Beweissituation „Aussage gegen Aussage“<br />

Erster Kriminalhauptkommissar Nagel sprach gegenüber dem UA FlowTex <strong>von</strong><br />

vorhandenen objektiven Beweisen zur Überführung des Manfred Schmider als<br />

Initiator des Raubüberfalls (vgl. APr. 8. UA-Sitzung S. 203 ff., 207). Er nannte<br />

dabei folgende Umstände: 1. Zusammentreffen <strong>von</strong> Gerhard Schenk <strong>und</strong> Karl<br />

Schöntag mit Manfred Schmider schon vor der Tat. 2. Verfügungsmöglichkeit des<br />

Manfred Schmider über einen Unimog als Tatwerkzeug. 3. Kenntnis des Karl<br />

Schöntag <strong>von</strong> der Einrichtung des Büros des Manfred Schmider. Als weitere Indizien<br />

für eine Tatbeteiligung des Manfred Schmider an dem Raubüberfall kamen<br />

nach den umfangreichen Ermittlungen in Betracht, dass Manfred Schmider kurz<br />

vor dem Raub Schmuckstücke nachversichern ließ <strong>und</strong> sich bei der Versicherung<br />

erk<strong>und</strong>igte, wo ein Safeschlüssel aufzubewahren sei, dass es bereits in der Vergangenheit<br />

Versicherungsstreitigkeiten <strong>und</strong> Einbruchsdiebstähle im Elternhaus<br />

mit Betrugsverdacht zum Nachteil der Versicherung gab, dass zum Zeitpunkt des<br />

Überfalls nur die Angestellte Frau Birgit Backenstos, geb. Eldracher, ansonsten<br />

weder Frau Inge Schmider noch weitere Hausangestellte – wie sonst üblich – auf<br />

dem Gr<strong>und</strong>stück oder im Haus anwesend waren, dass die Täter zwei Handschellen<br />

bei sich führten, also über zwei zu fesselnden Personen informiert waren, dass<br />

Manfred Schmider im Hinblick auf den Täter Karl Schöntag, den er kannte, eine<br />

völlig falsche Täterbeschreibung abgab, dass die Täter jedenfalls nach Angaben<br />

des Raubopfers Birgit Backenstos zielstrebig im Haus nach Wertgegenständen<br />

gesucht haben <strong>und</strong> sie Manfred Schmider nicht, so wie ihr, sofort im Haus die Augen<br />

verb<strong>und</strong>en haben sollen.<br />

Bei den genannten Gesichtspunkten ist – entgegen der Auffassung des EKHK Nagel<br />

– höchstens vom Vorliegen sog. Beweisanzeichen auszugehen, denn sie enthalten<br />

keine unmittelbar entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. dazu M-G,<br />

StPO, 46. Aufl., 2003, § 261 Rn. 25 oder Schoreit in: KK-StPO, 5. Aufl., 2003,<br />

§ 261 Rn. 64 m.w.N.). Diesen Beweisanzeichen kann jedoch objektiv kein Umstand<br />

<strong>von</strong> Gewicht zur Unterstützung der Angaben der einzigen Belastungszeugen<br />

Gerhard Schenk <strong>und</strong> Karl Schöntag beigemessen werden, da für sie auch andere<br />

Erklärungen als eine Tatbeteiligung des Manfred Schmider am Raubüberfall<br />

denkbar sind. Sie vermögen also eine Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht zu<br />

begründen. Eine überzeugende Einschätzung der Beweissituation wurde vom<br />

seinerzeitigen Abteilungsleiter OStA Hauer gegenüber dem UA FlowTex geschildert:<br />

„Diese Indizien sind mir natürlich bekannt. Diese Indizien sind natürlich in<br />

die Überlegungen mit eingeflossen. Das eine hat eine schwächere, das andere<br />

vielleicht eine etwas stärkere indizielle Wirkung. Die Problematik ist, ob man aus<br />

diesen Indizien (...), ob das ausreicht, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen,<br />

um die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung größer zu machen als die<br />

der Freisprechung. Da bin ich der Meinung, nein. Das sind die Indizien, die den<br />

Verdacht haben bestehen lassen, der aber kein hinreichender war. [...] Ich habe ihnen<br />

ja eingangs gesagt, man hat immer schon <strong>von</strong> einem vagen Tatverdacht ge-<br />

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