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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

schaftliche Werthaltigkeit hin (<strong>und</strong> eben nicht Geleistetes <strong>und</strong> darauf gerichteter<br />

Anspruch) zu vergleichen sind, schon für einen Juristen, der sich ausschließlich<br />

mit Strafrecht beschäftigt, äußerst schwierig. Vom Finanzbeamten hätte hier demnach<br />

erkannt werden müssen, dass trotz angenommener späterer Fertigstellung<br />

der Bohrsysteme ein Betrug dann in Betracht kommt, wenn zum Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses der KSK GmbH mit Banken/Leasinggesellschaften bei sogar<br />

wirtschaftlich ausgeglichenen Verpflichtungen der eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung<br />

Versprechende (= Verkäufer) <strong>von</strong> vornherein leistungsunfähig oder<br />

leistungsunwillig war <strong>und</strong> darüber täuschte. Dass diese Überlegung für einen strafrechtlichen<br />

Laien – auch angesichts der ordnungsgemäßen Erfüllung der Darlehnsbzw.<br />

Leasingverpflichtungen <strong>und</strong> damit des offenbaren Nichteintritts eines Sicherungsfalles<br />

– nicht auf der Hand liegen musste, wird ebenso <strong>von</strong> der 22. Großen<br />

Strafkammer des LG Mannheim gesehen (vgl. den Beschluss v. 22. Juni 2004 über<br />

die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Manfred Seyfried <strong>und</strong> Manfred Schmider,<br />

Az.: 22 KLs 401 Js 1009/01): „Erfahrene Kriminalbeamte bzw. Staatsanwälte,<br />

die im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts tätig sind, mögen aus der festgestellten<br />

Vorfinanzierung den Anfangsverdacht eines Betruges zum Nachteil der Leasinggesellschaften<br />

herleiten. Dass der Angeschuldigte als Steuerfachmann dies ebenfalls<br />

getan haben sollte, dafür gibt es keine Anhaltspunkte“ (S. 14).<br />

gg) Bewertung der Tätigkeit der Betriebsprüfung<br />

Eine Bewertung der Vorgehensweise der Betriebsprüfung gestaltet sich schwierig,<br />

da es zwingend notwendig ist, sich trotz des heutigen Wissens möglichst unbefangen<br />

in die Denkweise einer BP in den Jahren 1996, 1997 hineinzuversetzen<br />

<strong>und</strong> bloße Vermutungen <strong>von</strong> positivem Wissen zu trennen. Dabei ist auch auf den<br />

gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich einer Betriebsprüfung im Gegensatz zu<br />

dem <strong>von</strong> Strafverfolgungsbehörden hinzuweisen: Gemäß §§ 194 I 1, 199 AO<br />

dient die Außenprüfung „der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen“<br />

im Sinne einer Prüfung der „tatsächlichen <strong>und</strong> rechtlichen Verhältnisse,<br />

die für die Steuerpflicht <strong>und</strong> die Bemessung der Steuer maßgebend sind.“<br />

Es ist dabei gem. § 194 I 2 AO, § 4 I BpO in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde<br />

gestellt, den Umfang der Außenprüfung zu bestimmen. Diese<br />

Gr<strong>und</strong>sätze werden in §§ 2, 6 BpO (in der damals geltenden Fassung v. 1987) dahin<br />

gehend konkretisiert, dass „Zweck der Betriebsprüfung (...) die richtige Ermittlung<br />

<strong>und</strong> Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte (ist)“ <strong>und</strong> dabei<br />

die „Betriebsprüfung (...) auf das Wesentliche abzustellen, ihre Dauer auf das<br />

notwendige Maß zu beschränken (ist).“ Danach kann also durch die BP gerade<br />

keine umfassende Überprüfung eines Lebenssachverhalts erfolgen. Um einen optimalen<br />

Einsatz der Betriebsprüfer erreichen zu können, wurden vom BMF mit<br />

Erlass v. 6. Januar 1995 zusätzlich Gr<strong>und</strong>sätze zur Rationalisierung der Betriebsprüfung<br />

aufgestellt. Dort wird besonders auf eine „zügige Abwicklung der Betriebsprüfungen“<br />

unter „Ausschöpfung aller bestehenden Rationalisierungsmöglichkeiten“<br />

Wert gelegt. Ganz wesentlich soll dazu in Umsetzung des § 6 BpO die<br />

Bildung <strong>von</strong> Prüfungsschwerpunkten beitragen, wobei ausdrücklich <strong>und</strong> an erster<br />

Stelle in dem BMF-Erlass der Schwerpunkt „Vollständigkeit der Betriebseinnahmen“<br />

erwähnt ist. Das BMF geht da<strong>von</strong> aus, dass die Betriebsprüfung ihrem<br />

gesetzlichen Auftrag, für eine gleichmäßige Anwendung des Steuerrechts zu sorgen,<br />

nur bei der beschriebenen rationalisierten Arbeitsweise gerecht werden kann.<br />

Dieser vorgegebene Blickwinkel für die Betriebsprüfung einer bloß schwerpunktmäßigen<br />

<strong>und</strong> einer im Hinblick auf steuerrechtliche Relevanz erfolgenden Betrachtung<br />

<strong>von</strong> Sachverhalten ist bei heutigen Bewertungen <strong>von</strong> Prüfungshandlungen<br />

der Jahre 1996, 1997 zu berücksichtigen.<br />

Betriebsprüfer sind demnach gerade nicht zur Ermittlung <strong>von</strong> Straftaten berufen,<br />

infolgedessen ist beim Verdacht (selbst) einer Steuerstraftat die zuständige Strabu-Stelle<br />

unverzüglich zu unterrichten <strong>und</strong> regelmäßig die Prüfung zur Vermeidung<br />

eines Verwertungsverbots zu unterbrechen (vgl. § 9 BpO). Da sich freilich<br />

auch die Ausbildung der Prüfer an dem geschilderten Aufgabengebiet orientiert,<br />

kann <strong>von</strong> den Betriebsprüfern kein Gespür für strafprozessuales oder kriminalistisches<br />

Vorgehen erwartet werden. Dies kann erklären, warum eine ergebnisoffene<br />

Besprechung der Steuerfahndung unter Einbindung der Betriebsprüfung mit<br />

der zuständigen Dezernentin der StA MA zur Frage der Treuhandschaft bzw. faktischen<br />

Geschäftsführung vor Einstellung des Verfahrens gegen Manfred Schmi-<br />

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