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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

186<br />

Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen – abgeben werde, zumal mit der<br />

Tat im Zusammenhang auch noch die Bilanzfälschung, ggf. Unterlassung der<br />

Konkursanmeldung stehen ...“<br />

gab der Zeuge an, dass ihm der Name Kügler nichts sage. Es sei jedenfalls so gewesen,<br />

dass die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle habe Druck ausüben wollen,<br />

nachdem keine Stellungnahme der Beschuldigten nach der Verfahrenseinleitung<br />

erfolgt sei. Daraufhin sei dann wohl der Schriftsatz <strong>von</strong> Rechtsanwalt Kullen eingegangen,<br />

in dem er darauf hingewiesen habe, dass einer Abgabe des Verfahrens,<br />

das Steuergeheimnis entgegenstehe. Zum Zeitpunkt des Aktenvermerks sei er<br />

auch noch da<strong>von</strong> ausgegangen, dass die nichtsteuerlichen <strong>und</strong> die steuerlichen<br />

Straftaten möglicherweise zusammenhängen könnten. Dann aber sei die Stellungnahme<br />

der Verteidigung <strong>und</strong> die Beschuldigtenvernehmung gekommen, aus denen<br />

sich ergeben habe, dass es sich hier um zwei Dinge handele, die wohl nicht in<br />

Tateinheit zueinander stehen. Damit sei das Steuergeheimnis als Mauer sozusagen<br />

davor gestanden. Die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle habe die nichtsteuerlichen<br />

Straftaten nicht nach außen bringen können.<br />

Auf Vorhalt, dass aber doch die Staatsanwaltschaft einbezogen worden sei, führte<br />

der Zeuge aus, dass diese auch an das Steuergeheimnis geb<strong>und</strong>en sei. Die Straf<strong>und</strong><br />

Bußgeldsachenstelle habe in der Abgabeschrift auch nicht auf außersteuerliche<br />

Straftaten hingewiesen. Die Abgabe sei wegen der Größenordnung in der<br />

Sache erfolgt, nicht aber wegen der im Raum stehenden nichtsteuerlichen Straftaten.<br />

Die Staatsanwaltschaft sei in der Abgabeschrift auf die außersteuerlichen<br />

Straftaten nicht aufmerksam gemacht worden.<br />

Der Zeuge gab des Weiteren an, dass ihm nicht ganz klar gewesen sei, ob ein Betrug<br />

vorgelegen habe. Letztlich sei ja kein Schaden eingetreten. Außer den beiden<br />

Brüdern Schmider sei niemand geschädigt gewesen. Ob die Banken die Kreditlinie<br />

zurückgefahren hätten, wenn sie die Bilanzaufblähungen gekannt hätten, wisse er<br />

nicht. Auf die Frage, ob er nicht eine Vermögensgefährdung für die Bank in dem<br />

Verhalten der Beschuldigten gesehen habe, räumte der Zeuge ein, dass eine solche<br />

wohl vorgelegen habe. Auf den Vorhalt, dass bei einem Kreditbetrug die Vermögensgefährdung<br />

einem Vermögensschaden gleich stehe, sagte der Zeuge aus, dass<br />

er mit Kreditbetrug in dem Sinne eigentlich nie etwas zu tun gehabt habe.<br />

Bezüglich der nichtsteuerlichen Straftaten habe jedenfalls das Steuergeheimnis<br />

bestanden. Auf Vorhalt, ob die Sperre des § 30 Abgabenordnung (AO) nicht<br />

durch die freiwilligen Angaben der Beschuldigten bei ihren Vernehmungen durch<br />

die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle weggefallen sei, führte der Zeuge aus, dass<br />

das Verwertungsverbot nach seiner Auffassung bestanden habe. Anhaltspunkte<br />

für nichtsteuerliche Straftaten seien im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt<br />

worden. In der Beschuldigtenvernehmung haben die Brüder Schmider nur wiederholt,<br />

was sie bereits in Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten gegenüber dem Betriebsprüfer<br />

gesagt haben. Daher seien die Angaben nicht verwertbar gewesen.<br />

Hinsichtlich der verbleibenden Steuerstraftaten seien seine Vorgesetzte, Frau Gräber,<br />

<strong>und</strong> er zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Einstellung nach § 153 a StPO<br />

gegen Zahlung <strong>von</strong> Geldbeträgen in Höhe <strong>von</strong> 65.000 <strong>und</strong> 80.000 DM in Betracht<br />

komme. Die Verteidiger, Rechtsanwalt Kullen <strong>und</strong> Rechtsanwalt Dr. Sommer<br />

seien mit dieser Verfahrensweise einverstanden gewesen. Anschließend habe die<br />

Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle das Strafverfahren mit sämtlichen Verfahrensakten<br />

über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> zur Zustimmung<br />

gemäß § 153 a StPO zuleiten wollen. Eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft<br />

sei nicht gewollt gewesen. Die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle habe das<br />

Verfahren selbst mit richterlicher Zustimmung einstellen wollen. Der Staatsanwalt<br />

habe das Verfahren dann aber an sich gezogen <strong>und</strong> in eigener Zuständigkeit<br />

erledigt. Irgendwann sei dann an die Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle die Mitteilung<br />

gekommen, das Verfahren sei nachdem die Auflagen erfüllt worden seien,<br />

nun eingestellt worden.<br />

2. Heike Gräber<br />

Oberregierungsrätin Heike Gräber, die zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Steuerstrafverfahrens<br />

gegen Manfred <strong>und</strong> Matthias Schmider 1993/1994 Sachgebietsleiterin<br />

der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach

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