09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

lichen Zeitangaben verständlich. Für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Manfred<br />

Schmider in diesem Zusammenhang in seiner Aussage <strong>und</strong> dessen Glaubwürdigkeit<br />

spricht aus der Sicht der Staatsanwaltschaft nicht zuletzt auch folgender<br />

Gesichtspunkt:<br />

Im Einzelnen wird in der Anklageschrift ausgeführt, dass der <strong>von</strong> Herrn Seyfried,<br />

Herrn Schmider „berichtete Zeitplan“ hinsichtlich des Tätigwerdens der Strafverfolgungsbehörden<br />

<strong>von</strong> ein- bis eineinhalb Wochen dem entspricht, was Gegenstand<br />

einer Besprechung am 31. Januar 2000 zwischen Herrn Manfred Seyfried,<br />

den Zeugen Hörth, Morlok, Frau Dr. Marwege, Regierungsdirektor Blum sowie<br />

Herrn Leitenden Regierungsdirektor Schmidt in Mannheim bei Herrn Oberstaatsanwalt<br />

Jobski <strong>und</strong> Herrn Staatsanwalt (GL) Dr. Hofmann anlässlich der Schilderung<br />

des strafbewehrten Sachverhalts war.<br />

Die Tatsache, dass es einige Tage früher zur Festnahme <strong>von</strong> Herrn Manfred<br />

Schmider kam, basiert auf einem Umstand, der zum Zeitpunkt der fraglichen Telefonate<br />

zwischen Herrn Schmider <strong>und</strong> Herrn Seyfried noch nicht bekannt war.<br />

Am Nachmittag des 3. Februar 2000 kündigte einer der Anwälte <strong>von</strong> Herrn Manfred<br />

Schmider, Herr Rechtsanwalt Kullen, gegenüber der Steuerfahndung an, dass<br />

sich sein Mandant am nächsten Tag bei der Steuerfahndung stellen wollte. Diese<br />

überraschende Mitteilung <strong>und</strong> Ankündigung des Herrn Rechtsanwalts Kullen<br />

führte nun zwangsweise zur Umplanung der beabsichtigten Durchsuchung <strong>und</strong><br />

Festnahmeaktion, die dann auch am 4. Februar 2000 stattfand.<br />

Die Vorverlegung dieses Termins auf den 4. Februar 2000 <strong>und</strong> somit letztlich<br />

auch die für diesen Tag geplante Festnahme Schmiders wurde Herrn Seyfried<br />

erstmals am 3. Februar 2000 bekannt. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde er laut Angaben<br />

der Zeugin Frau Dr. Marwege da<strong>von</strong> in Kenntnis gesetzt.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft erfüllt das Verhalten <strong>von</strong> Herrn Seyfried den<br />

Tatbestand des § 353 b Abs. 1 StGB. Als Finanzbeamter war Herr Seyfried Amtsträger<br />

im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB. Im Rahmen seiner Diensttätigkeit –<br />

er war zur Unterstützung der Strafverfolgungsorgane wegen seiner Sachkenntnis<br />

in Sachen „FlowTex“ eingesetzt – erlangte er Kenntnis <strong>von</strong> der Einleitung des Ermittlungsverfahrens<br />

<strong>und</strong> der beabsichtigten Verhaftung der „FlowTex“-Verantwortlichen.<br />

Dieses Geheimnis im Sinne des § 353 b Abs. 1 StGB habe Herr Seyfried bewusst<br />

offenbart, in Kenntnis der Tatsache, dass er dazu nicht berechtigt war. Durch die<br />

Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens sowie der beabsichtigten Inhaftierung<br />

wurden wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Neben der möglichen Gefährdung<br />

des Ermittlungsverfahrens (Flucht des Hauptverdächtigen bzw. mögliche<br />

Verdunkelungshandlungen) war dieses Verhalten <strong>von</strong> Herrn Seyfried geeignet,<br />

das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit der Verwaltung zu erschüttern.<br />

Die erforderliche Ermächtigung nach § 353 b Abs. 4 Nr. 3 StGB zur Verfolgung<br />

des Tatvorwurfs wurde seitens des Finanzministeriums <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> am<br />

29. Juli 2002 erteilt.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft steht einer Bestrafung der in diesem Zusammenhang<br />

gegebenenfalls tateinheitlich begangenen versuchten Strafvereitelung gemäß<br />

§ 258 a StGB <strong>von</strong> Herrn Seyfried der persönliche Strafausschließungsgr<strong>und</strong> des<br />

§ 258 Abs. 5 StGB entgegen.<br />

Das Landgericht Mannheim sieht nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens<br />

keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr Seyfried in tatsächlicher Hinsicht der<br />

ihm zur Last gelegten Verletzung des Dienstgeheimnisses oder einer versuchten<br />

Strafvereitelung hinreichend verdächtig sei.<br />

Soweit die Staatsanwaltschaft ihren Tatverdacht auf die Angaben des Herrn Manfred<br />

Schmider in seiner Beschuldigtenvernehmung stützt, hält die Kammer des<br />

Landgerichts Mannheim Herrn Manfred Schmider nicht für glaubwürdig. Zu<br />

berücksichtigen sei hierbei auch ferner, dass Herr Manfred Schmid zwar Angaben<br />

als Beschuldigter in seinem eigenen Verfahren am 31. März 2000 gemacht habe,<br />

als Zeuge aber letztmals mit Verteidigerschriftsatz vom 19. April 2004 gegenüber<br />

der Kammer <strong>von</strong> seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch<br />

gemacht habe. Schließlich sei im Hinblick darauf, so führt das Landgericht<br />

weiter aus, dass sich der vom Beschuldigten Manfred Schmider erhobene<br />

493

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!