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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen einer Straftat voraus (vgl. BVerfG,<br />

NJW 03, 1513 ff.; 03, 2669 ff., 2670), wobei der StA bei der Entscheidungsfindung,<br />

ob zureichende Tatsachen gegeben sind oder lediglich vage Anhaltspunkte<br />

bzw. bloße Vermutungen vorliegen, ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl.<br />

Schoreit in: KK-StPO, 2003, § 152 Rn. 28 m.w.N.). Ob alleine bei Vorliegen<br />

einer anonymen Anzeige schon <strong>von</strong> einem auf Tatsachen beruhenden zureichenden<br />

Verdacht gesprochen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalles, überwiegend<br />

aber mangels unmittelbar vorhandenen Beweismittels in Form eines Zeugen<br />

zur Überprüfung des Sachverhaltsvortrags zu verneinen.<br />

bb) Erkenntnisanfrage an die Steuerfahndung<br />

Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass der Vorgang angesichts einer auch angezeigten<br />

Steuerhinterziehung zur Erkenntnisanfrage betreffend die Konzerngruppe<br />

FlowTex <strong>und</strong> zur Überprüfung möglicher Steuerstraftaten an die Steuerfahndung<br />

gegeben wurde (so auch OStA Armbrust, Apr. 21. UA-Sitzung S. 77 f.; OStA Dr.<br />

Schäfer in LO GStA KA Js 15/01 Bd. IV Bl. 1727 f.), soweit dabei berücksichtigt<br />

wurde, dass für die ebenfalls angezeigte Betrugsstraftat, hier als weitere prozessuale<br />

Tat (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW 1953, 557 f.; wistra 1987, 32; BGHSt. 10,<br />

396 ff.; LR-Gollwitzer, 2001, § 264 Rn. 62; Gramich wistra 1988, 251 ff., 253, 254;<br />

Schneider wistra 2004, 1 ff.), gerade keine Ermittlungsbefugnis der Steuerfahndung<br />

bestand (für Fälle prozessualer Tatmehrheit unstreitig, vgl. für Fälle der Tateinheit<br />

BGHSt. 36, 283 ff. oder OLG Braunschweig, wistra 98, 71 ff.; ausführlich zum<br />

Ganzen Bender, wistra 98, 93 ff.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 2001, § 386 Rn. 20 ff.;<br />

Schneider wistra 2004, 1 ff. m.w.N; a. A. offenbar OStA Dr. Schäfer, LO GStA Js<br />

15/01 Bd. IV Bl. 1729).<br />

Eine Steuerstraftat war bei Nichtexistenz der Systeme jedenfalls im Hinblick auf<br />

einen dann unberechtigten Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG aus Einkaufsrechnungen<br />

über Bohrsysteme oder aus Rechnungen über Leasingverpflichtungen in Betracht<br />

zu ziehen (vgl. zum geltend gemachten Vorsteuerabzug etwa der FTI<br />

GmbH aus dem Kauf <strong>von</strong> Bohrsystemen, <strong>von</strong> Ersatzteilen sowie aus Leasingverpflichtungen<br />

die Umsatzsteuerakte der Jahre 1986 bis 1997, FA Ettlingen, LO<br />

Nr. 277), selbst wenn die vom Rechnungssteller ausgewiesene USt – in diesem<br />

Falle gem. § 14 III UStG – abgeführt wurde (vgl. nur BGH NJW 02, 3036 ff.,<br />

3037 sogar im Anschluss an BFH UR, 01, 255 ff. nach der Rspr. des EuGH). Dass<br />

Steuerstraftaten im Vergleich zu möglichen Betrugsstraftaten bei Nichtexistenz<br />

der Systeme entsprechend der anonymen Anzeige erkennbar strafrechtlich nicht<br />

beträchtlich ins Gewicht fallen würden, war allerdings für die Frage der Ermittlungszuständigkeit<br />

der Finanzbehörde für Steuerstraftaten ohne Belang. Schließlich<br />

lag die Befugnis, eine Verfahrensbeschleunigung durch Teilverzicht auf<br />

Strafverfolgung (§ 154 StPO) bewirken zu wollen, allein bei der Staatsanwaltschaft,<br />

die aber zu Beginn der Ermittlungen angesichts noch nicht zu überblickender<br />

Beweissituation ohnehin noch keine verlässliche Prognose im Hinblick auf<br />

eine zu erwartende Betrugsstrafe anstellen konnte.<br />

cc) Feststellungen der Finanzbehörde, insbesondere der Betriebsprüfung, zur<br />

Existenz der Bohrsysteme<br />

aaa) Erkenntnisse aus Einkaufslisten der Fa. KSK<br />

Von der nunmehr in die (Vor-)Ermittlungen eingeb<strong>und</strong>enen Betriebsprüfung beim<br />

FA KA-Stadt wurde bereits Ende April 1996 anhand einer Einkaufsliste der Fa.<br />

KSK über fremdproduzierte HBS eine Diskrepanz <strong>von</strong> eingekauften <strong>und</strong> an FTI<br />

verkauften Systemen festgestellt: Einkauf zum 31. Dezember 1993 laut Liste des<br />

Angestellten Rolf Dahn = 88/91 HBS (Stand am 31. Dezember 1994: 127/129<br />

HBS, am 30. April 1996: 179/181 Systeme, jeweils außerhalb des Prüfungszeitraums;<br />

vgl. LO L1-016), Verkauf lt. Buchhaltung im Prüfungszeitraum = 369 HBS<br />

(Stichtag 31. Dezember 1993; vgl. Buchhaltungsunterlagen KSK <strong>und</strong> die <strong>von</strong><br />

Schmider übergebene Liste HBS v. 5. Juni 1996). Erklärt wurde <strong>von</strong> Schmider die<br />

Differenz mit dem Angestellten Dahn unbekannten Zukäufen <strong>von</strong> Maschinen im<br />

Ausland in bar (= die angeblichen Bargeldzahlungen aus der Selbstanzeige Neumann)<br />

aufgr<strong>und</strong> eines Patentprozesses mit der Fa. FlowMole (vgl. dazu die Aus-<br />

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