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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

246<br />

schäftsführerin der KSK GmbH an, in der Zeit <strong>von</strong> 1991 bis 1993 insgesamt<br />

61,5 Mio. DM in bar an Zahlungsempfänger im Ausland, insbesondere in Argentinien,<br />

Uruguay, Brasilien u. a. gezahlt zu haben, „um den Geschäftsausbau zu<br />

forcieren“. Aus diesem Bruttobetrag habe sie zu Unrecht Vorsteuer geltend gemacht<br />

<strong>und</strong> den Nettoaufwand ebenfalls zu Unrecht als Aufwand verbucht. Die<br />

Beträge habe sie in Form <strong>von</strong> Überweisungen <strong>und</strong> Scheckzahlungen an Rechtsanwalt<br />

S. geleistet, der ihr diese Gelder wiederum in bar ausgehändigt habe. Auch in<br />

den Jahren 1994 <strong>und</strong> 1995 seien Beträge in Höhe <strong>von</strong> 24,9 Mio. DM in dieser<br />

Form geflossen. Diese Zahlungen seien noch nicht gewinnmindernd gebucht <strong>und</strong><br />

es sei auch noch keine Vorsteuer herausgerechnet worden. Der Steuerberater der<br />

KSK, Herr Wawra, habe ihr mitgeteilt, sie müsse damit rechnen, dass diese Beträge<br />

als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen werden. Frau Neumann teilte<br />

des Weiteren in der Selbstanzeige mit, dass sie die Anteile an der KSK GmbH zu<br />

100 % treuhänderisch für Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser halte, wie dies<br />

im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 festgestellt worden<br />

sei. Sie gebe die Nachmeldung in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin <strong>und</strong> Anteilseignerin<br />

der KSK, als Treuhänderin für Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus<br />

KIeiser sowie namens <strong>und</strong> im Auftrag <strong>von</strong> Rechtsanwalt S. ab.<br />

Das <strong>von</strong> der Bußgeld- <strong>und</strong> Strafsachenstelle des Finanzamts Erfurt eingeleitete<br />

Steuerstrafverfahren wurde am 25. April 1996 <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Mühlhausen<br />

– Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen – evoziert <strong>und</strong> mit<br />

Verfügung vom 30. April 1996 unter dem Aktenzeichen 360 Js 47452/96 bei der<br />

Staatsanwaltschaft Mühlhausen eingetragen.<br />

Am 25. April 1996 ging beim Finanzamt Weimar eine anonyme telefonische Anzeige<br />

ein, die ein Mitarbeiter des Finanzamts in einem handschriftlichen Aktenvermerk<br />

festhielt. Der anonyme Anrufer teilte ausweislich des Aktenvermerks<br />

mit, dass die KSK GmbH etwa 1.000 Maschinen verleast habe, tatsächlich seien<br />

aber nur 129 Maschinen hergestellt worden. Hersteller der Maschinen seien die<br />

Firmen Doll <strong>und</strong> Elettari. Die Unterlagen seien angeblich durch die Geschäftsführerin<br />

Frau Neumann vernichtet worden. Der Anrufer gab an, zeitweilig Einblick<br />

in die Geschäftsunterlagen der KSK gehabt zu haben. Er kündigte an, eventuell<br />

schriftliche Ausführungen nachzureichen. Der Vermerk des Mitarbeiters des Finanzamts<br />

Weimar über diese Angaben des anonymen Anrufers wurde zu den Akten<br />

des <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Mühlhausen geführten Ermittlungsverfahrens<br />

360 Js 47452/96 genommen. Ebenfalls am 25. April 1996 erweiterte die Betriebsprüfung<br />

beim Finanzamt Karlsruhe-Stadt das Steuerstrafverfahren gegen Frau<br />

Neumann. Gegenstand der Vorwürfe waren aufgef<strong>und</strong>ene Scheinrechnungen in<br />

Höhe <strong>von</strong> 15,9 Mio. DM aus dem Jahr 1993 zwischen der „FlowTex“-Service<br />

GmbH u. Co. KG <strong>und</strong> der KSK GmbH.<br />

Der sachbearbeitende Dezernent bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen, Staatsanwalt<br />

Müller-Wolfsen, vermerkte am 2. Mai 1996 in den Akten, ihm sei in<br />

einem Besprechungstermin <strong>von</strong> Mitarbeitern der Bußgeld- <strong>und</strong> Strafsachenstelle<br />

des Finanzamts Erfurt mitgeteilt worden, dass die im Zusammenhang mit der<br />

Selbstanzeige geforderten Nachzahlungen vollständig beglichen worden seien.<br />

Darüber hinaus sei die weitere Vorgehensweise bezüglich der beabsichtigten<br />

Durchsuchungen <strong>und</strong> die Durchsuchungsobjekte besprochen worden. Zum weiteren<br />

Verfahren sei beabsichtigt, dass das Finanzamt die entsprechenden Anträge<br />

vorbereite, sodass die Durchsuchungsbeschlüsse bis zum nächsten Besprechungstermin<br />

am 10. Mai 1996 im Finanzamt Erfurt vorliegen sollten. In einem weiteren<br />

Vermerk vom 9. Mai 1996 hält Staatsanwalt Müller-Wolfsen fest, dass die vom<br />

Finanzamt Erfurt vorbereiteten Durchsuchungsanträge <strong>von</strong> einem Mitarbeiter<br />

übergeben worden seien. Bei der darauf folgenden Überarbeitung <strong>und</strong> Überprüfung<br />

der bisherigen Erkenntnisse habe er festgestellt, dass die beabsichtigten<br />

Durchsuchungs- <strong>und</strong> Beschlagnahmeanträge nicht <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft<br />

Mühlhausen zu beantragen seien, da eine Verfahrensabgabe an die Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim in Betracht komme. Des Weiteren führt Staatsanwalt Müller-<br />

Wolfsen seine Erwägungen zur Zuständigkeit aus <strong>und</strong> kommt zusammenfassend<br />

zu dem Ergebnis, dass für die überwiegenden <strong>und</strong> nach derzeitiger Beurteilung<br />

schwergewichtigen Vorwürfe die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

– Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen – begründet sei.<br />

Im Einzelnen führt er hierzu aus:

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