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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

während der Computer am 18. Januar 1996 als neues Gerät für 5.524,51 DM eingekauft<br />

worden sei. Zum anderen wirft die StA Mannheim dem Betriebsprüfer<br />

vor, am 13. August 1998 einen PKW der Marke VW-Golf bei einem Autohaus erworben<br />

zu haben, wobei ein Teil der Kaufpreissumme in Höhe <strong>von</strong> 20.000 DM<br />

<strong>von</strong> Manfred Schmider übernommen worden sei. Die gewährten Vorteile seien<br />

als Gegenleistung für den pflichtwidrigen Abschluss der Betriebsprüfung betreffend<br />

den Prüfungszeitraum 1990/1991 bis 1993 <strong>und</strong> für die Zusicherung einer<br />

ebensolchen Unterstützung bei der anstehenden Betriebsprüfung im Jahr 1999 gedacht<br />

gewesen. Die weiterhin angeklagte Tat Verletzung des Dienstgeheimnisses<br />

betrifft Telefonate des Betriebsprüfers mit Manfred Schmider am 31. Januar 2000<br />

<strong>und</strong> 1. Februar 2000, in denen <strong>von</strong> dem Beamten auf bevorstehende strafprozessuale<br />

Maßnahmen, insbesondere die Festnahme, hingewiesen worden sei.<br />

Im Wesentlichen wird die Anklage auf die Angaben <strong>von</strong> Manfred Schmider,<br />

Dr. Klaus Kleiser, Angelika Neumann, Karl Schmitz, Wolfgang Bulich <strong>und</strong> Rainer<br />

Kullen, die Auswertung der Betriebsprüfungsakten sowie auf bei Durchsuchungen<br />

in den Räumlichkeiten <strong>von</strong> FlowTex im Februar 2000 bzw. in der<br />

Wohnung des Betriebsprüfers Ende 2001/Anfang 2002 aufgef<strong>und</strong>ene Vermerke<br />

des Prüfers gestützt, die sich teils nicht in den offiziellen Prüferakten befinden.<br />

Die StA Mannheim hebt in der Anklage hervor, dass Aktenvermerke des Prüfers<br />

kritische Fragestellungen etwa zur Rechnungsstellung <strong>und</strong> Fertigstellung verkaufter<br />

LKW-Systeme, zu Doppelerfassungen <strong>von</strong> Shelter- <strong>und</strong> LKW-Systemen in<br />

den Bilanzen konzernzugehöriger Unternehmen, zu Auffälligkeiten der Identitätsnummerierung<br />

<strong>von</strong> ins Ausland vermieteten Bohrsystemen oder zur Finanzierungsform<br />

der Bohrsysteme beinhalteten, die zur Aufklärung des Schneeballsystems<br />

hätten beitragen können. Bereits vorbereitete Prüferanfragen seien aber<br />

nicht den Verantwortlichen bei FlowTex gestellt worden, ferner sei eine Auswertung<br />

der teilweise negativen Auskünfte der Informationszentrale Ausland (B<strong>und</strong>esamt<br />

für Finanzen) zu angeblichen ausländischen Mietern der Systeme unterblieben<br />

<strong>und</strong> seien nahe liegend erscheinende Überprüfungsmöglichkeiten zur<br />

Existenz der Bohrsysteme unterlassen worden. Als wesentlich für die Begründung<br />

des hinreichenden Tatverdachts stuft die Anklage ferner ein, dass das Finanzierungssystem<br />

in Form einer „Gewinnabschöpfung <strong>von</strong> KSK an FTI“ vom Prüfer<br />

erkannt worden sei, den eingeholten Testaten erkennbar nur mangelnder Beweiswert<br />

habe zukommen können <strong>und</strong> dem Betriebsprüfer die fehlenden Mieteinnahmen<br />

der Servicegesellschaften bis zum Jahr 1997 sowie die Beherrschung der<br />

KSK durch Manfred Schmider aufgefallen seien. Die StA Mannheim geht daher<br />

im Ergebnis da<strong>von</strong> aus, dass der Betriebsprüfer bereits Mitte bis Ende 1996 die<br />

erhebliche Anzahl nichtexistenter Systeme erkannt habe. Getroffene Feststellungen<br />

bezüglich des ‚Schneeballsystems‘ seien aber nicht vom Betriebsprüfer umfassend<br />

aufgeführt <strong>und</strong> an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben worden.<br />

In einem 42-seitigen Beschluss lehnte am 22. Juni 2004 die 22. Große Strafkammer<br />

des LG Mannheim die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten<br />

Betriebsprüfer in den Anklagepunkten Beihilfe zum Betrug <strong>und</strong> Bestechlichkeit<br />

im Zusammenhang mit dem Kauf eines Laptops sowie Verletzung des<br />

Dienstgeheimnisses aber aus tatsächlichen Gründen ab. Vor dem LG MA wurde<br />

lediglich der Anklagepunkt Bestechung im Zusammenhang mit dem Kauf eines<br />

Pkws vor dem LG MA eröffnet <strong>und</strong> die Anklage mit der Maßgabe zugelassen,<br />

dass der Angeklagte der Vorteilsannahme hinreichend verdächtig sei.<br />

In den Gründen des Beschlusses zeigt die Kammer unter Würdigung der Beweismittel<br />

auf, dass es keine Anhaltspunkte für eine 1996/1997 vorhandene positive<br />

Kenntnis des Betriebsprüfers vom Betrugssystem gebe. Das Gericht bescheinigt<br />

dem Prüfer, Zweifeln an der Existenz der Systeme nachgegangen <strong>und</strong> den ihm obliegenden<br />

Dienstpflichten entsprochen zu haben. Ohne dass dies für die Begründung<br />

der Nichteröffnung erforderlich wäre, übt die Kammer Kritik an dem Verhalten<br />

der StA Karlsruhe im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Verfahrens<br />

anlässlich einer anonymen Anzeige v. 4. Mai 1996.<br />

Im Einzelnen setzt sich das LG MA mit den Anklagepunkten wie folgt auseinander:<br />

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