09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

handensein aller Bohrsysteme gegenüber der Steufa deutlich zum Ausdruck gebracht<br />

<strong>und</strong> weitere Ermittlungsansätze vorgeschlagen habe. „Anhaltspunkte<br />

dafür, dass er darüber hinaus gehende wesentliche Erkenntnisse zurückhielt,<br />

die vorhandene Zweifel hätten bekräftigen oder zur Gewissheit hätten verdichten<br />

können, sind nicht vorhanden“, urteilt das Gericht (S. 14).<br />

Auch die Tatsache, dass in dem Vermerk v. 21. Juli 1996 die festgestellte teilweise<br />

Vorfinanzierung <strong>von</strong> Bohrsystemen (= Verkauf durch KSK vor Fertigstellung<br />

des LKW-Systems) keine Erwähnung fand, wertet das Gericht nicht<br />

als tragenden Gesichtspunkt für einen hinreichenden Tatverdacht der Beihilfe<br />

zum Betrug, da nach Auffassung des Gerichts keine Zweifel bestünden, dass<br />

diese Bohrgeräte jedenfalls 1996 vorhanden gewesen seien (S. 14). Die Kammer<br />

folgt damit nicht der Sichtweise der StA MA, die in der Nichtoffenbarung<br />

dieser Erkenntnis angesichts eines lediglich in der Wohnung des Angeschuldigten<br />

aufgef<strong>und</strong>enen diesbezüglichen Vermerks einen wesentlichen Baustein<br />

zur Erhärtung des Tatverdachts sah. Sie zeigt vielmehr anhand einer Besprechungsnotiz<br />

des Steuerberaters Wawra v. 25. September 1996 auf, dass der<br />

Prüfer den Gesichtspunkt der Vorfinanzierung gerade nicht für sich behalten<br />

habe (S. 14). Zur weiteren Entlastung des Prüfers fügt die Kammer an: „Erfahrene<br />

Kriminalbeamte bzw. Staatsanwälte, die im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts<br />

tätig sind, mögen aus der festgestellten Vorfinanzierung den Anfangsverdacht<br />

eines Betruges zum Nachteil der Leasinggesellschaften herleiten.<br />

Dass der Angeschuldigte als Steuerfachmann dies ebenfalls getan haben sollte,<br />

dafür gibt es keine Anhaltspunkte“ (S. 14).<br />

Weiter betont die Kammer, dass aus der vom Angeschuldigten festgestellten<br />

auffälligen Nummerierung der Bohrsysteme keine zwingenden Schlussfolgerungen<br />

im Hinblick auf die Nichtexistenz der Systeme zu ziehen waren: „Beweismäßig<br />

gibt dieser Umstand (...) nichts her“ (S. 15). Auch sei der Steufa <strong>von</strong><br />

der BP eine Auflistung „Systeme im Vergleich“ v. 3. Juni 1996 übergeben<br />

worden, damit jedenfalls die Ident-Nummerierung der Bohrsysteme nicht verschwiegen<br />

worden.<br />

Nicht belegen lasse sich auch, der Prüfer habe erkannt, dass die Testate Falsifikate<br />

bzw. Gefälligkeitstestate seien (S. 16). Das Gericht sieht vor allem keine<br />

Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer gewusst habe, dass die Auswahl der Prüfer<br />

vor Ort <strong>von</strong> Kr. Kleiser gesteuert wurde. Der zum Teil nicht vollständigen<br />

Ausfüllung der Testatvordrucke, was auch der Steufa hätte auffallen können,<br />

misst das Gericht im Hinblick auf die Frage der Existenz der Systeme keine<br />

Bedeutung bei: „Welche Schlussfolgerung aus der Unvollständigkeit der Angaben<br />

zu ziehen gewesen wäre, dazu verhält sich die Anklage im Übrigen nicht.<br />

Schließlich wurde die Existenz der HBS durch die Testate bestätigt. Sie enthalten<br />

in allen Fällen wenigstens die Mindestangaben, an Hand derer die HBS als<br />

jeweilige ‚Einzelstücke‘ zu identifizieren sind“ (S. 17).<br />

Mit Hinweis darauf, dass die BP zur Ermittlung allgemeiner Delikte nicht zuständig<br />

sei, könne ferner die mangelnde Auswertung der zum Teil negativen<br />

IZA-Auskünfte zu den angeblichen ausländischen Mietfirmen keinen hinreichenden<br />

Tatverdacht begründen (S. 17). Im Ergebnis Gleiches gelte für die<br />

erhobenen Vorwürfe unterlassener Auskunftsersuchen bei dem Unterlieferanten<br />

des Motors, der Deutz AG, des unterbliebenen Vergleichs der Herstellungsdaten<br />

mit den Rechnungsdaten, der mangelnden Auswertung einer Shelter-<br />

Identifikationsliste sowie für den Vorwurf der unterlassenen Auswertung des<br />

Einsatzes der HBS bei den Servicegesellschaften (S. 18). Als denkbaren Anknüpfungspunkt<br />

für die ersten drei Ermittlungsansätze wertet die Kammer eine<br />

vom Prüfer angeforderte Shelter Identifikationsliste v. 11. Oktober 1996, aus<br />

der sich erstmals die intern <strong>von</strong> FTT vergebenden Bohrsystemnummern den<br />

externen Herstellernummern bzw. LKW-Kennzeichen zuordnen ließen. Aus<br />

der Nichtauswertung der Liste den Schluss einer gewollten Förderung des Betrugs<br />

ziehen zu wollen, verletze aber nach Auffassung der Kammer „denklogische<br />

Gesetze“ (S. 19): „In einem solchen Fall drängt sich die Frage auf, weshalb<br />

er die Liste dann überhaupt hätte anfordern bzw. entgegennehmen sollen.<br />

Überdies war zu diesem Zeitpunkt bereits das Testatverfahren durch die Wirtschaftsprüfer<br />

eingeleitet worden, sodass eine Auswertung durch den Angeschuldigten<br />

nicht mehr nahe lag“ (S. 19). Auch betont die Kammer, dass der<br />

Prüfer nur zwei der achtzehn Servicegesellschaften prüfte, ihm also im Hin-<br />

879

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!