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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Verfahren nicht nach Mannheim abgebe, nachdem bekannt geworden sei, dass in<br />

Thüringen andere Verfahren, deren Inhalt die Staatsanwaltschaft Karlsruhe nicht<br />

genau gekannt habe, laufen oder gelaufen seien <strong>und</strong> die Abklärung <strong>und</strong> die Koordinierung<br />

möglicherweise Gesichtspunkte ergeben habe, die die Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe bis dahin noch nicht gesammelt habe.<br />

Aber er könne natürlich nicht sagen oder wolle auch nicht so tun, als ob er nun die<br />

ganze Sache glänzend erledigt hätte, wenn er nur unterrichtet gewesen wäre.<br />

9. Dr. Herwig Schäfer<br />

Dr. Schäfer, Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, führte<br />

aus, dass er seit April 2001 mit dem Dezernat 4 der Generalstaatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe betraut sei. Das sei dasjenige Dezernat, dem die Dienstaufsicht über die<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim, u. a., obliege. Erst seit diesem Zeitpunkt sei er mit<br />

den Dingen, die um FlowTex <strong>und</strong> alles Weitere herumkreisen, befasst gewesen.<br />

Er habe im August 2001 ein Ermittlungsverfahren gegen die frühere Staatsanwältin<br />

bei der Staatsanwaltschaft Mannheim, Frau Krenz – heute Richterin –, den<br />

Oberstaatsanwalt Arnold <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Mannheim <strong>und</strong> auch Oberstaatsanwalt<br />

Zimmermann <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft Karlsruhe geführt.<br />

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sei bei allen drei Beschuldigten deren<br />

frühere Befassung mit Ermittlungsverfahren gegen Manfred Schmider, Dr. Klaus<br />

Kleiser, Angelika Neumann <strong>und</strong> andere gewesen.<br />

Das Ermittlungsverfahren habe zum einen, insbesondere was Frau Krenz <strong>und</strong><br />

auch Herrn Zimmermann angegangen sei, auf zwei Strafanzeigen beruht. Im August<br />

2001 sei bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe eine Anzeige eines<br />

Vereins aus, er glaube, Heidelberg, eingegangen, in der wohl Bezug nehmend auf<br />

Presseberichterstattung <strong>und</strong> sonstige Kenntnis allgemein der Vorwurf einer<br />

falschen unsachgerechten Sachbehandlung erhoben worden sei. Bei der Staatsanwaltschaft<br />

Karlsruhe sei kurze Zeit zuvor, er glaube, im Juli, auch eine Strafanzeige<br />

eines anderen Vereins oder einer anderen Organisation gegen Herrn Zimmermann<br />

eingegangen, unter anderem auch im Zusammenhang mit den „Flow-<br />

Tex“-Ermittlungen, die durch die Presse bekannt geworden seien. In der Anzeige<br />

seien Vorwürfe wegen unsachgerechter Ermittlungen erhoben worden.<br />

Das sei zusammengefasst <strong>und</strong> bei der Generalstaatsanwaltschaft ermittelt worden.<br />

Das Ermittlungsverfahren sei dann im Dezember oder Anfang des Jahres 2002,<br />

genau wisse er das nicht mehr, aber jedenfalls einige Zeit später auf Herrn Arnold<br />

erstreckt worden, weil nämlich im Dezember 2001 im Nachrichtenmagazin „Spiegel“<br />

ein kurzer Artikel erschienen sei. Darin sei eine frühere Zeugenaussage der<br />

Frau Krenz bei der Staatsanwaltschaft Mannheim zitiert worden. Sie habe Angaben<br />

zu Aktenbestandteilen, die ihr vorgelegen haben oder nicht vorgelegen haben,<br />

gemacht. Daraus sei dann der Vorwurf der Aktenmanipulation erhoben worden.<br />

Bei den Ermittlungen habe er die Beschuldigten persönlich vernommen. Darüber<br />

hinaus habe er eine frühere Kollegin <strong>von</strong> Frau Krenz <strong>und</strong> Herrn Arnold, Staatsanwältin<br />

Smid, vernommen sowie den Abteilungsleiter der Abteilung Wirtschaftsstrafsachen,<br />

Herrn Jobski. Herr Jobski habe die Einstellungsverfügung der Frau<br />

Krenz gegengezeichnet. Des Weiteren habe er vorgeladen gehabt den Steuerfahndungsbeamten<br />

Markus Schmidt, der erschienen sei, aber <strong>von</strong> seinem Auskunftsverweigerungsrecht<br />

nach § 55 StPO Gebrauch gemacht habe, weil gegen ihn<br />

selbst ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei. Hierauf haben sich auch<br />

die beiden Steuerfahndungsbeamten Gaukel <strong>und</strong> Siebler, berufen. Darüber hinaus<br />

habe er Herrn Wechsung, der bei Eingang dieses Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim seinerzeit im Jahr 1996 noch Leiter der Wirtschaftsabteilung<br />

gewesen sei, schriftlich befragt, ob er dazu Angaben machen könne.<br />

Beigezogen habe er eine Reihe <strong>von</strong> Akten, nämlich zum einen die Originalakten<br />

des seinerzeit in Mannheim anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens, das Frau<br />

Krenz geführt gehabt habe. Beigezogen habe er auch die Akten, die sich in<br />

Thüringen befanden, also praktisch das Ursprungsverfahren, das teilweise wieder<br />

zurückgegangen sei. Beigezogen habe er auch Ermittlungsakten des seinerzeit<br />

laufenden Ermittlungsverfahrens gegen die Steuerfahndungsbeamten, das bei der<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim geführt worden sei. Ebenso die Steuerfahndungsakten,<br />

die seinerzeit beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach bei der Steuerfahndungs-<br />

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