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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

habt, nämlich den Schenk. Diese Vermutungen stelle sie jetzt gerade an, vorher<br />

habe sie sich diese Überlegungen überhaupt nicht gemacht.<br />

Der Zeugin wurde die Aussage des Schöntag vor dem Untersuchungsausschuss<br />

vorgehalten, wonach sie nach den Angaben des Schöntag über eine Mitwisserschaft<br />

des Dr. Kleiser „wie <strong>von</strong> der Tarantel gestochen“ entrüstet gewesen sei <strong>und</strong><br />

Dr. Kleiser sinngemäß als „Ehrenmann“ bezeichnet habe. Dazu führte die Zeugin<br />

aus, sie habe weder ihren Sitzplatz verlassen noch habe sie sich tarantelartig verhalten<br />

in dieser Vernehmung. Auch habe sie Dr. Kleiser nicht als „Ehrenmann“<br />

bezeichnet. Sie habe diesen zwar als Zeugen gekannt, aber woher hätte sie wissen<br />

sollen, ob Dr. Kleiser ein „Ehrenmann“ sei oder nicht.<br />

Auf Vorhalt, dass die Kleiser-Frage für die Tatfrage überhaupt nicht wesentlich<br />

gewesen sei, sagte die Zeugin, dies sei wesentlich gewesen, denn wenn Schmider<br />

Dr. Kleiser entsprechend informiert hätte, wäre dies ein maßgebender Punkt gewesen,<br />

der bestätigt hätte, dass Schöntag nicht lüge.<br />

Auf Nachfrage, warum Schöntag so etwas habe erfinden sollen, entgegnete die<br />

Zeugin Scheck, das könne sie nicht beurteilen. Sie wisse nicht, warum er das gesagt<br />

habe.<br />

Die weitere Frage, ob sie erwartet habe, dass Dr. Kleiser anschließend ein Geständnis<br />

ablege, verneinte die Zeugin Scheck, zumal Schöntag ja am nächsten<br />

Tag selber diese Angaben widerrufen habe. Diese Umstände seien auch für sie<br />

nicht fallentscheidend gewesen.<br />

Zur Frage der Glaubwürdigkeit <strong>von</strong> Schenk <strong>und</strong> Schöntag gab die Zeugin an, dass<br />

sie Schmider hätte anklagen können, wären diese beiden Zeugen in ihren Angaben<br />

glaubhaft gewesen. Ob es für eine Verurteilung gereicht hätte, das hätte<br />

man dann gesehen – womöglich –, aber zumindest hätte es für eine Anklage gereicht.<br />

Auf die Frage, ob jedes Mal eine Anklage zu unterbleiben habe, weil ein Dritter<br />

glaubwürdiger sei, erwiderte die Zeugin Scheck, dass Schmider für sie nicht<br />

glaubwürdiger gewesen sei als die beiden anderen.<br />

Auf weiteren Vorhalt, wenn zwei Zeugen vorhanden seien, die ohne besondere<br />

Kontaktaufnahme miteinander einen gleichen Sachverhalt schildern, sei dies<br />

schon ein außerordentlich wichtiger Hinweis darauf, dass diese Behauptungen so<br />

auch richtig seien, sagte die Zeugin Scheck, da stimme sie zu. Und der Punkt,<br />

dass die beiden nicht unabhängig <strong>von</strong>einander ihre Geständnisse abgelegt hätten,<br />

sei nicht der maßgebende <strong>und</strong> alleinige gewesen, dass sie das Verfahren eingestellt<br />

habe. Es habe das Geständnis Schöntags nicht völlig entwertet, aber es habe<br />

sie vor eine Situation gestellt, wo sie die beiden Personen bezüglich ihrer Glaubhaftigkeit<br />

habe überprüfen müssen. Und das Ergebnis sei gewesen, dass es sich<br />

gezeigt habe, wenn man die Vernehmungen des Schöntag nebeneinander legt <strong>und</strong><br />

vergleicht, dass er den Ablauf <strong>von</strong> einer Vernehmung zur anderen im Prinzip völlig<br />

anders darstellt. Sie glaube, es gebe <strong>von</strong> Schöntag fünf Vernehmungen, aber<br />

mindestens zehn Versionen – der Tat, der Vorbereitung, der Treffen, der Anzahl,<br />

der Maskierung, wie man sich kennen gelernt habe usw. Dies sei für sie der maßgebende<br />

Punkt gewesen.<br />

Auf Vorhalt, dass es ein W<strong>und</strong>er sei, dass Schöntag überhaupt noch verurteilt<br />

worden sei, dass das Geständnis, dass er Täter war, jedenfalls glaubhaft schien,<br />

sagte die Zeugin Scheck, immerhin habe man bei ihm ja auch Teile aus der Beute<br />

gef<strong>und</strong>en.<br />

Auf weitere Frage, ob sie eine Erklärung dafür habe, dass Schöntag eine „überschaubare<br />

Bewährungsstrafe“ bekommen habe, führte Frau Scheck aus, sie habe<br />

damals Anklage zum Schöffengericht erhoben. Sie meine sich zu erinnern, dass<br />

Schöntag ein Jahr <strong>und</strong> neun Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung gekriegt habe.<br />

Sie glaube sich weiter zu erinnern, dass es entweder ein antragsgemäßes Urteil<br />

war, oder knapp unter ihrem Antrag in der Sitzung ausfiel.<br />

Jedenfalls sei bei dem Strafmaß eben alles berücksichtigt worden, was in der<br />

Strafzumessung auch zugunsten <strong>von</strong> Herrn Schöntag gesprochen habe. Ganz wesentlich<br />

für ihn habe gesprochen, dass er geständig gewesen sei. Weiter habe für<br />

ihn der lange Zeitablauf seit der Tat gesprochen, es waren damals über zehn Jahre.<br />

Weiter war der Umstand zu berücksichtigen, dass er sich bis dahin straffrei ge-<br />

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