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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

356<br />

III. Zeugenaussagen<br />

1. Werner Michel<br />

Werner Michel, Oberamtsrat bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erklärte auf<br />

die Frage, ob er irgendwelche Einladungen, Zuwendungen, Geschenke, Segeltörns<br />

oder sonst etwas bekommen habe, „Nein, nein!“ Auch auf Nachfrage, ob er<br />

<strong>von</strong> Herrn Schmider etwas angeboten bekommen habe, erklärte der Zeuge: „Nein,<br />

nicht nur <strong>von</strong> Herrn Schmider, sondern auch generell nicht.“<br />

2. Manfred Hörth<br />

Steueramtmann Manfred Hörth, Betriebsprüfer beim Finanzamt Rastatt, erklärte<br />

im Rahmen seiner Zeugenbefragung zu anderen Punkten des Untersuchungsauftrags:<br />

„Ich spiele nicht Tennis, deswegen komme ich nicht in die Verlegenheit,<br />

wenn Sie das meinen, mit Herrn Manfred Schmider Tennis zu spielen.“ Ferner erklärte<br />

der Zeuge, dass er Herrn Manfred Schmider nur aus Besprechungen kenne,<br />

während ein anderer Prüfer, Herr Seyfried, bei diesen Besprechungen immer mit<br />

anwesend war.<br />

Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Bohrsysteme im Ausland habe ihm<br />

Herr Matthias Schmider angeboten, dass er <strong>und</strong> auch Herr Seyfried mit einem<br />

Flugzeug des „FlowTex“-Konzerns hinfliegen können <strong>und</strong> das überprüfen können.<br />

Dies haben aber sowohl er, als auch Herr Seyfried abgelehnt.<br />

3. Volker Gaukel<br />

Amtsrat Gaukel, Steuerfahnder beim Finanzamt Karlsruhe-Durlach, war zu diesem<br />

Untersuchungsgegenstand auch als Zeuge benannt. Im Rahmen seiner Vernehmung<br />

vor dem Untersuchungsausschuss berief er sich jedoch umfassend auf<br />

sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO (Strafprozessordnung) <strong>und</strong><br />

machte keine Angaben zur Sache.<br />

Auf die Vernehmung weiterer zu diesem Punkt des Untersuchungsauftrags genannter<br />

Zeugen wurde verzichtet, insbesondere auch deshalb, weil diese Zeugen<br />

schon im Vorfeld erklärten, <strong>von</strong> ihrem auch jetzt noch bestehenden Auskunftsverweigerungsrecht<br />

gemäß § 55 StPO Gebrauch zu machen.

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