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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

862<br />

tung zurückgestellt werden muss. [...] Zurück zu dem Ursprung ihrer Misstrauensanfrage:<br />

Ich versichere Ihnen – so die Anweisung an meine Kollegen <strong>und</strong> mich –,<br />

dass keine Vernehmung mehr anberaumt <strong>und</strong> terminiert wird, ohne Sie vorher zu<br />

unterrichten, es sei denn der Auftrag nach § 163 StPO lässt das Einhalten Ihrer Anordnung<br />

nicht zu. Dann wird dieser Sachverhalt jedoch ausreichend begründet<br />

nachgemeldet <strong>und</strong> aktenmäßig vermerkt“ (vgl. LO JM 410 E-27/00 Bd. V; ähnlich<br />

die Vorwürfe <strong>von</strong> EKHK Nagel in der 23. UA-Sitzung, vgl. Apr. S. 50 ff.).<br />

Dem Schreiben vorausgegangen war eine Anfrage <strong>von</strong> StA Dr. Hofmann an EK-<br />

HK Nagel v. 17. Juli 2000. Dieses Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:<br />

„Sehr geehrter Herr Nagel, entsprechend meiner [...] im Rahmen der Soko-Besprechung<br />

geäußerten Bitte, vor der Vernehmung <strong>von</strong> Zeugen den zuständigen<br />

Dezernenten der StA MA zu unterrichten, bin ich bisher lediglich <strong>von</strong> zwei Mitgliedern<br />

der SOKO informiert worden. Eine Mitteilung Ihrerseits ist nicht erfolgt.<br />

Sind seit den genannten Zeitpunkten Zeugen vernommen worden?“ (vgl. LO JM<br />

410 E-27/00 Bd. V).<br />

EKHK Nagel verkennt in seinem Schreiben v 17. Juli 2000, dass die StA als Herrin<br />

des Verfahrens nicht nur befugt ist, der Polizei gegenüber strafprozessuale Anweisungen<br />

zu erteilen, sondern sie dazu sogar verpflichtet ist (vgl. nur Nr. 1 der<br />

Richtlinien für das Straf- <strong>und</strong> Bußgeldverfahren: „Das vorbereitende Verfahren<br />

liegt in den Händen des Staatsanwalts“). Schließlich ist die StA gem. § 163 StPO<br />

zu einer justizgemäßen Sachleitung der polizeilichen Ermittlungen angehalten:<br />

„Sie hat die Rechtskontrolle [...] <strong>und</strong> trägt die Gr<strong>und</strong>verantwortung für die richtige<br />

Beschaffung [...] des im Justizverfahren benötigten Beweismaterials“ (vgl.<br />

M-G, 46. Aufl., 2003, § 163 Rn. 3).<br />

2. Differenzen im Hinblick auf die Ermittlungen gegen den Beschuldigten<br />

Yassin Dogmoch<br />

Neben Differenzen im Bezug auf die Leitungsfunktion der StA gab es auch Auseinandersetzungen<br />

im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Yassin Dogmoch:<br />

Aus Sicht der StA MA waren die <strong>von</strong> EKHK Nagel veranlassten polizeilichen<br />

Ermittlungen in Sachen Dogmoch unzureichend (vgl. dazu StA Dr. Hofmann,<br />

Apr. 23. UA-Sitzung S. 145). Dies veranlasste die StA MA, dem LKA BW<br />

einen Finanz- <strong>und</strong> Sachermittlungsauftrag zu erteilen. Zwischen EKHK Nagel<br />

einerseits <strong>und</strong> der StA MA, dem LKA sowie den Insolvenzverwaltern andererseits<br />

gab es unterschiedliche Einschätzungen über die Einbindung des Yassin<br />

Dogmoch in das Romonta Geschäft, über dessen Rolle bei den Wechselbetrügereien<br />

<strong>und</strong> zur Frage einer möglichen Beihilfe zum Betrug.<br />

Im Sachstandsbericht der StA MA an die GStA KA v. 30. Juli 2001 wird auf die<br />

Ermittlungstätigkeit des EKHK Nagel wie folgt eingegangen: „Die eigentliche<br />

kriminalistische Sachbearbeitung in Sachen Dogmoch oblag dem ehemaligen<br />

Soko-Leiter, Herrn EKHK Nagel. Dieser hat mit dem staatsanwaltschaftlichen<br />

Dezernenten kein umfassendes, die Ermittlungen absteckendes Gespräch geführt,<br />

sondern lediglich hin <strong>und</strong> wieder einzelne Punkte [...] erörtert. Die Sachermittlungen<br />

vorangetrieben hat Herr EKHK Nagel nur ansatzweise. Von Anfang an gingen<br />

die Einschätzungen über die Tatbeiträge, die Dogmoch zugunsten der Hauptbeschuldigten<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser geleistet hat, weit auseinander“<br />

(vgl. LO JM 410 E-27/00 Bd. 4, Sachstandsbericht der StA MA an die<br />

GStA KA v. 30. Juli 2001 Bl. 48 ff., 52 ff.; ähnlich StA Dr. Hofmann, Apr.<br />

23. UA-Sitzung S. 145).<br />

Am 26. März 2003 ist <strong>von</strong> der StA Mannheim in dem Verfahren 628 Js 33559/00<br />

gegen Yassin Dogmoch wegen des Verdachts der Beihilfe zum Betrug öffentliche<br />

Klage erhoben worden, also ein hinreichender Tatverdacht im Sinne einer Verurteilungswahrscheinlichkeit<br />

<strong>von</strong> der StA Mannheim angenommen worden. Das LG<br />

MA hat mit Beschluss vom 31. Oktober 2003 die Eröffnung des Hauptverfahrens<br />

beschlossen. Damit hat sich jedenfalls bislang die Einschätzung der StA MA zur<br />

Rolle des Yassin Dogmoch im Betrugssystem des Manfred Schmider wegen nichtexistenter<br />

Bohrsysteme bestätigt. Das Beharren der StA MA auf einer Dringlichkeit<br />

<strong>von</strong> Ermittlungen gegen Yassin Dogmoch ist mithin entgegen der Einschätzung<br />

des EKHK Nagel nicht kritikwürdig.

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