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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Anzeige aufgeführt sind <strong>und</strong> die die Erkenntnisanfrage bei der Steuerfahndung<br />

auslösten.<br />

bbb) <strong>Bericht</strong>spflicht <strong>und</strong> Vorlage der Einstellungsverfügung an den Behördenleiter<br />

Eine Vorlage der Einstellungsverfügung an den damaligen Behördenleiter LOStA<br />

Kaiser (= ab dem 29. Juli 1996), der erst im Januar 2001 <strong>von</strong> der anonymen Anzeige<br />

v. 4. Mai 1996 erfuhr, unterblieb (trotz der bedeutenden Rolle des Manfred<br />

Schmider bei den Konversionsverhandlungen im Jahr 96 um den Flughafen Söllingen,<br />

vgl. LOStA a. D. Kaiser, Apr. 21. UA-Sitzung S. 98, 112 ff.). Ebenso wurde<br />

freilich nicht über den LOStA an die GStA KA angesichts des Vorliegens bloß<br />

einer anonymen Anzeige <strong>und</strong> eines nicht bejahten Anfangsverdachts berichtet<br />

(vgl. die Einlassung OStA Zimmermann, Apr. 21. UA-Sitzung S. 39, 46; vgl. zur<br />

Notwendigkeit der Vorlage – trotz § 11 OrgStA a. F. – die Aussage OStA Armbrust,<br />

Apr. 21. UA-Sitzung, S. 72 f. oder die Aussage des LOStA Kaiser, Apr.<br />

21. UA-Sitzung S. 98 ff., 105 f. zur gegebenen <strong>Bericht</strong>spflicht <strong>von</strong> Vorermittlungsverfahren),<br />

obwohl OStA Zimmermann die gr<strong>und</strong>sätzliche Auffassung des<br />

Behördenleiters LOStA Kaiser, dass es sich vorliegend um einen berichtspflichtigen<br />

Vorgang handelte, aufgr<strong>und</strong> einer Dienstbesprechung am 4. November 1996<br />

im Hause der StA KA bekannt gewesen sein musste (vgl. LOStA a. D. Kaiser,<br />

Apr. 21. UA-Sitzung S. 99, 100).<br />

Ob allerdings im Falle eines <strong>Bericht</strong>s an den LOStA das Verfahren mit einem anderen<br />

Ergebnis abgeschlossen worden wäre, dazu äußerte sich LOStA a. D. Kaiser<br />

in der 21. UA-Sitzung wie folgt: „Wenn ich da<strong>von</strong> unterrichtet gewesen wäre,<br />

hätte ich die Sache zu einer <strong>Bericht</strong>ssache gemacht. Das bedeutet, dass dieses<br />

Verfahren, der Verfahrensabschluss nun auch äußerlich, inhaltlich einen gewissen<br />

Standard halten muss. Mit einem Dreizeiler kann man eine <strong>Bericht</strong>ssache nicht<br />

einstellen. Schon <strong>von</strong> daher hätte sich die Notwendigkeit ergeben, Gespräche zu<br />

führen. Ich kann natürlich heute nicht hinstehen <strong>und</strong> behaupten, auch rückblickend,<br />

insbesondere vor dem Hintergr<strong>und</strong> dessen, was wir heute alles über<br />

Herrn Schmider wissen, dass dann alles ins Reine gekommen wäre, wenn nur ich<br />

unterrichtet gewesen wäre, aber man kann sicher eines sagen: Die Unterrichtungspflicht<br />

[...] der Dezernenten gegenüber Abteilungsleiter <strong>und</strong> Behördenleiter, soll<br />

gerade bei bedeutenden Verfahren das Vier-Augen-Prinzip <strong>und</strong> die Mitprüfung<br />

des Behördenleiters [...] an vorgesetzte Stellen gewährleisten. Weil dies so ist, gelangen<br />

<strong>Bericht</strong>svorgänge [...] in regelmäßigen Abständen [...] auf den Tisch des<br />

Behördenleiters, [...] sodass er ständig in dieses Verfahren mit einbezogen ist.<br />

Dies führt in aller Regel zu Diskussionen auch in der Sache [...] <strong>und</strong> damit auch<br />

zu einer Optimierung der Sachbearbeitung. Ich nehme an, dass es zu Gesprächen<br />

[...] gekommen wäre, insbesondere [...] auch zu der Frage, ob man das Verfahren<br />

nicht nach Mannheim abgibt, nachdem bekannt geworden war [...], dass dort <strong>und</strong><br />

in Thüringen andere Verfahren [...] gelaufen sind [...]. Aber ich kann natürlich<br />

nicht sagen oder will auch nicht so tun, als ob ich nun die ganze Sache glänzend<br />

erledigt hätte, wenn ich nur unterrichtet gewesen wäre. Das kann man rückblickend<br />

ja nicht sagen“ (vgl. Apr. 21. UA-Sitzung S. 103 f.).<br />

ccc) Aktenzusammenführung <strong>und</strong> -auswertung<br />

Kritisch zu bewerten ist darüber hinaus, dass nicht zumindest die Vorgänge im<br />

Zusammenhang mit den Testaten zur staatsanwaltschaftlichen Sachakte genommen<br />

<strong>und</strong> dass <strong>von</strong> StA Zimmermann die Testate nicht auf ihre Aussagekraft sowie<br />

ihren Beweiswert überprüft wurden (vgl. Aussage Zimmermann, Apr.<br />

21. UA-Sitzung S. 6). Unabhängig <strong>von</strong> einer vollständigen Informationsverpflichtung<br />

der Polizeibehörden über ermittlungsrelevante Tatsachen (= was auch eine<br />

Aktenübersendung an die StA entsprechend der Verpflichtung gem. § 163 II StPO<br />

beinhaltet), der vorliegend nicht hinreichend nachgekommen wurde, ist der<br />

Staatsanwalt als Herr des Verfahrens verpflichtet, sich ausreichende Aktenkenntnis<br />

zu verschaffen <strong>und</strong> polizeiliche Akten anzufordern, um entscheiden zu können,<br />

ob ggf. weitere notwendige Ermittlungsaufträge zu erteilen sind. Zum einen<br />

ist das Ermittlungsverfahren (auch das strafprozessuale Vorermittlungsverfahren)<br />

ein schriftliches Verfahren, weshalb alle Beweiserhebungen, Feststellungen <strong>und</strong><br />

relevanten Beobachtungen aktenk<strong>und</strong>ig zu machen sind. Zum anderen kommt der<br />

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