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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Im Hinblick auf das Steuerstrafverfahren ist zu berücksichtigen, dass in der Literatur<br />

uneinheitlich gesehen wird, ob Wahlkampfzuwendungen an Abgeordnete<br />

bzw. Kandidaten der Schenkungssteuer zu unterwerfen sind, auch wenn nach dem<br />

Wortlaut des § 13 Nr. 18 ErbStG nur Zuwendungen an politische Parteien steuerfrei<br />

sind. Mit Blick auf den weiteren Steuerbefreiungstatbestand des § 13 Nr. 15<br />

ErbStG, der Vermögensanfälle unmittelbar an Gebietskörperschaften B<strong>und</strong>, Land,<br />

Gemeinden sowie solche, die ausschließlich Zwecken der Gebietskörperschaft<br />

dienen, ebenfalls <strong>von</strong> der Schenkungsteuer befreit, wird vertreten, dass Abgeordnete<br />

als Teil der Körperschaften <strong>und</strong> demzufolge auch Wahlkampfkandidaten der<br />

Steuerbefreiung unterliegen müssen (vgl. Felix, DVR 86, 18 ff). Überwiegend<br />

wird in der Literatur diese Ansicht aber nicht geteilt (vgl. NWBK-Viskorf,<br />

ErbStG, 2001, § 13 Rn. 106; Meincke, ErbStG, 2002, § 13 Rn. 48; Moench,<br />

ErbStG, 1997, § 13 Rn. 104 f.); auch die Verwaltungspraxis hat sich für eine Steuerpflicht<br />

ausgesprochen. So ist in einem Erlass des Finanzministeriums BW v.<br />

22. Januar 1986 geregelt: „Freigebige Zuwendungen an Abgeordnete (Kandidaten)<br />

selbst unterliegen der Schenkungsteuer. Sie fallen nicht unter die Vorschrift<br />

des § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, nach der nur Zuwendungen an die im Gesetz abschließend<br />

genannten politischen Parteien, nicht aber Zuwendungen für politische<br />

Zwecke allgemein <strong>von</strong> der Steuer ausgenommen sind.“ Erst jüngst hat der BGH<br />

in Fällen <strong>von</strong> Direktzuwendungen an Wahlkampfkandidaten eine sachliche Steuerbefreiung<br />

gem. § 13 I Nr. 18 ErbStG verneint (vgl. BGH, NJW 04, 3569 ff.,<br />

3574 m.w.N.). Rspr. des BFH gibt es bislang zu diesem Thema nicht. Es lässt sich<br />

angesichts des Rechtsstreits mithin durchaus vertreten, vorliegend einen auf Verkürzung<br />

<strong>von</strong> Schenkungsteuer gerichteten Vorsatz des seinerzeitigen Oberbürgermeisterkandidaten<br />

Ullrich Eidenmüller zu verneinen. Zu berücksichtigen ist auch,<br />

dass der Fiskus die vorab entstandenen Werbungskosten angesichts der Wahlkampfaufwendungen<br />

bei entsprechender Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung<br />

hätte anerkennen müssen. Per Saldo wäre derart wohl<br />

eine Steuererstattung entstanden.<br />

Ferner gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Ermittlungen zur Vorteilsannahme<br />

zu Unrecht <strong>von</strong> der StA MA eingestellt wurden. Es fehlt jedenfalls an einer für<br />

§ 331 StGB erforderlichen sog. Unrechtsvereinbarung (= Gegenseitigkeitsverhältnis<br />

zwischen Vorteil <strong>und</strong> Dienstausübung).<br />

bb) OB-Wahlkampf des Kandidaten Ulrich Wendt (CDU)<br />

Den dem UA FlowTex vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass auch der seinerzeit<br />

amtierende OB Ulrich Wendt im Wahlkampf zur OB-Wahl in <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong><br />

im Jahr 1998 <strong>von</strong> FlowTex bzw. Manfred Schmider unterstützt wurde. Er erhielt<br />

insgesamt fünf Schecks in Höhe <strong>von</strong> jeweils 19.500 DM (vgl. StA MA, 628 AR<br />

2429/01, LO XXXVI-004).<br />

Das Zustandekommen der Wahlkampfunterstützung lässt sich dem Schriftwechsel<br />

zwischen Ulrich Wendt <strong>und</strong> Manfred Schmider entnehmen. So warb OB<br />

Wendt in einem Schreiben an Manfred Schmider v. 15. Januar 1998 um finanzielle<br />

Unterstützung für den anstehenden Wahlkampf (vgl. StA MA, 628 AR<br />

2429/01, LO XXXVI-004, Bl. 40): „Sehr geehrter, lieber Herr Schmider, haben<br />

Sie nochmals herzlichen Dank für unser Gespräch kurz vor Weihnachten. Hier in<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong> hat nun der Wahlkampf begonnen. Ich würde mich freuen, wenn sie<br />

mich unterstützen würden. Sollten Sie ihrerseits noch Informationen wünschen,<br />

so lassen Sie es mich bitte wissen.“ Am 26. Januar 1998 schrieb Manfred Schmider<br />

an Dr. Wendt wie folgt zurück (vgl. StA MA, 628 AR 2429/01, LO XXXVI-<br />

004, Bl. 47): „Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrter Herr Dr.<br />

Wendt, zu Ihrem Wahlkampf wünsche ich Ihnen <strong>und</strong> im Namen meines Partners<br />

Dr. Kleiser, physische Kraft, Nervenstärke <strong>und</strong> Fairness Ihrer politischen Kontrahenten.<br />

Als Anlage erhalten Sie die versprochene Unterstützung unsererseits. Wir<br />

sind sicher, dass Sie die Wahl mit Bravour gewinnen werden. Glück auf/Ihr Manfred<br />

Schmider/Anlage 5 Schecks“. Weiter ist den Akten ein Schreiben des Geschäftsführers<br />

der CDU Kreisverbände <strong>Baden</strong>-<strong>Baden</strong>/Rastatt an Manfred Schmider<br />

v. 3. Februar 1998 enthalten, in welchem sich die Partei namens des OB<br />

Wendt für die Spenden bedankt <strong>und</strong> fünf Spendenbescheinigungen als Anlagen<br />

beiheftet (vgl. StA MA, 628 AR 2429/01, LO XXXVI-004, Bl. 45): „Sehr geehrter<br />

Herr Schmider, namens <strong>und</strong> im Auftrag <strong>von</strong> Herrn Oberbürgermeister Ulrich<br />

Wendt, <strong>und</strong> unseres Kreisvorsitzenden, Herrn Peter Wick, dürfen wir Ihnen für<br />

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