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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

814<br />

befugt gewesen wären, eine Durchsuchung zu veranlassen. Auch die Steufa beim<br />

FA KA-Durlach <strong>und</strong> die BP beim FA KA-Stadt hielten eine Fortführung der BP für<br />

zweckmäßiger (vgl. dazu den AV der BP KA-Stadt v. 30. April 1996 in LO JM 410<br />

E-27/00 Bd. X; ausführlich dazu der gesonderte <strong>Bericht</strong> zum Komplex A. II. 4).<br />

Erst März 1997 kam es zu der – in dem hier relevanten Zeitraum zwischen Beginn<br />

der 2. <strong>und</strong> Beginn der 3. BP (= 1996 bis 1999) – einzigen Durchsuchungsmaßnahme<br />

durch die Steufa Erfurt im Auftrag der ab dem 16. Januar 1997 wieder zuständigen<br />

StA Mühlhausen im Ermittlungsverfahren gegen Angelika Neumann.<br />

Die Durchsuchung bei Angelika Neumann <strong>und</strong> der KSK GmbH war allerdings<br />

nicht erfolgreich, sie erbrachte auch keinerlei Anhaltspunkte für die fehlende Existenz<br />

<strong>von</strong> Bohrsystemen. Ohnehin wurde ausweislich der Durchsuchungsbeschlüsse<br />

des AG Mühlhausen v. 25. Februar 1997 (vgl. LO EF 5) nur wegen des Verdachts<br />

nicht erklärter „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ im Zusammenhang mit den in der<br />

Selbstanzeige aufgeführten Zahlungen der KSK GmbH an RA Schmalfuß durchsucht<br />

(vgl. auch die Aussage Conrad vor der StA MA v. 16. April 2002 in LO<br />

GStA KA Js 15/01 Bl. 1631 ff., 1647), obwohl die anonyme Anzeige v. 25. April<br />

1996, in der <strong>von</strong> etwa 870 verkauften, aber nicht existenten Systemen die Rede<br />

war, ebenfalls Gegenstand des <strong>von</strong> Mannheim nach Mühlhausen abgegebenen<br />

Strafverfahrens gegen Angelika Neumann war. Dennoch geriet diese Anzeige bei<br />

den Ermittlungen <strong>und</strong> Verfügungen der StA Mühlhausen bis zur vorläufigen Einstellung<br />

des Verfahrens gem. § 154 I StPO am 10. Januar 2001 in Vergessenheit.<br />

Eine Auseinandersetzung der StA Mühlhausen mit dem Inhalt der Anzeige v.<br />

25. April 1996 <strong>und</strong> einer möglichen strafprozessualen Verfahrensweise findet sich<br />

in Vermerken nicht.<br />

d) Feststellungen zur Existenz der Bohrsysteme anlässlich der anonymen Anzeige<br />

v. 4. Mai 1996<br />

Weiterer Schwerpunkt der Ermittlungen war nach Eingang einer anonymen Anzeige<br />

bei der StA Karlsruhe am 4. Mai 1996 die Überprüfung der Existenz der Bohrsysteme.<br />

Ein entsprechender (Vor-)Ermittlungsauftrag bzw. eine „Erkenntnisanfrage“<br />

(vgl. OStA Armbrust, Apr. 21. UA-Sitzung S. 78, 91; vgl. auch die Vfg. StA<br />

Zimmermann v. 15. Mai 1996, in der unter Ziffer 3 in dem erläuternden Vermerk<br />

<strong>von</strong> notwendigen „Vorermittlungen“ der Steufa die Rede ist <strong>und</strong> unter Ziffer 5 in<br />

dem Verfügungsteil betreffend die Steufa um Mitteilung <strong>von</strong> Erkenntnissen gebeten<br />

wird) erging am 15. Mai 1996 <strong>von</strong> der StA KA an die Steufa KA-Durlach, Eingang<br />

am 29. Mai 1996 (vgl. SA 52 Js 13493/96 Bl. 7), die wiederum bei den Ermittlungen<br />

auf die laufende Betriebsprüfung – in Kenntnis des Dezernenten Zimmermann<br />

– zurückgriff (anders OStA Zimmermann in Apr. 21. UA-Sitzung S. 12; vgl. aber<br />

AV <strong>von</strong> OAR Siebler v. 11. Juni 1996 über ein Telefonat mit StA Zimmermann in<br />

LO L2-010). StA Zimmermann war allerdings nicht bekannt, dass die BP bei ihrer<br />

Prüfung an einen zurückliegenden Prüfungszeitraum geb<strong>und</strong>en ist <strong>und</strong> nicht aktuelle<br />

Jahre prüfen kann, für die noch keine Steuererklärungen vorliegen (vgl. die Aussage<br />

Zimmermann Apr. 21. UA-Sitzung S. 13).<br />

Ob es sich bei dem Auftrag der StA KA an die Steuerfahndung lediglich um eine<br />

Erkenntnisanfrage im Sinne des § 161 StPO oder um einen Ermittlungsauftrag handelte,<br />

ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen, da jedenfalls – wie hier – mit tatsächlicher<br />

Aufnahme <strong>von</strong> (Vor-)Ermittlungen im Bereich <strong>von</strong> Steuerstraftaten die Steuerfahndungsbeamten<br />

aufgr<strong>und</strong> ihres Status als so genannte Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft<br />

verpflichtet sind, ihre steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft<br />

zur abschließenden Entscheidung vorzulegen (§ 163 StPO).<br />

aa) Kein Anfangsverdacht trotz anonymer Anzeige<br />

Trotz des vorhandenen Insiderwissens des anonymen Anzeigenerstatters (vgl. dazu<br />

OStA Armbrust, Apr. 21. UA-Sitzung S. 79), welches der Anzeige v. 5. Mai<br />

1996 zu entnehmen ist, kann nicht kritisiert werden, dass <strong>von</strong> StA Zimmermann<br />

nicht <strong>von</strong> vornherein ein Anfangsverdacht bejaht wurde, sondern dieser erst Vorermittlungen<br />

durchführen ließ (vgl. auch OStA Armbrust, Apr. 21. UA-Sitzung<br />

S. 79 f.; siehe zur Vertretbarkeit, einen Anfangsverdacht aufgr<strong>und</strong> der Details in<br />

der Anzeige bereits zu bejahen, OStA Schäfer, LO GStA Js 15/01 Bd. IV<br />

Bl. 1729, 1731). Schließlich setzt der Anfangsverdacht zureichende tatsächliche

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