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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

272<br />

Nachdem er die Akte an die Steuerfahndungsstelle übersandt gehabt habe, habe<br />

sich längere Zeit nichts getan. Er habe dann mit der Akte ein Schreiben des Finanzamtes<br />

Karlsruhe-Durlach vom 16. September 1996 zurückgesandt bekommen.<br />

Darin sei als wesentlicher Punkt gesagt worden, dass steuerstrafrechtliche<br />

Aspekte bei der Beurteilung der Anzeige ausscheiden <strong>und</strong> dass verschiedene andere<br />

Anzeigen bei anderen Staatsanwaltschaften anhängig seien.<br />

Des Weiteren gebe es ein Schreiben des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach vom<br />

14. April 1997. Darin sei auf eine Besprechung vom 10. April 1997 Bezug genommen<br />

worden. Diese Besprechung habe nach seiner heutigen Kenntnis auch<br />

mit Sicherheit stattgef<strong>und</strong>en. In dem Schreiben werde ausgeführt, dass eine nach<br />

dem Zufallsprinzip erfolgte Überprüfung <strong>von</strong> 43 Horizontalbohrsystemen im<br />

Ausland keine Beanstandungen ergeben habe. Die Systeme seien vor Ort in Augenschein<br />

genommen worden. Dies sei durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften<br />

testiert worden. In einem weiteren Absatz werde wieder auf Verfahren Bezug genommen,<br />

die bereits in dem Schreiben vom 16. September 1996 erwähnt worden<br />

seien.<br />

Auf die Frage, ob er die Nachweise über die Vor-Ort-Prüfungen der 43 Horizontalbohrsysteme<br />

überprüft habe oder ob er sich auf das verlassen habe, was die<br />

Steuerfahndungsstelle ihm mitgeteilt habe, antwortete der Zeuge, er habe diese<br />

Nachweise nicht überprüft, sondern auf das Ergebnis, das ihm <strong>von</strong> der Steuerfahndung<br />

mitgeteilt worden sei, vertraut. Das sei übrigens ein ganz übliches Vorgehen.<br />

Ein Staatsanwalt sei überhaupt nicht in der Lage, das zu überprüfen, was<br />

er <strong>von</strong> Polizeidienststellen oder <strong>von</strong> anderen Fahndungsbehörden bekomme,<br />

wenn er nicht misstrauisch geworden sei. Hierzu habe er in dem Fall keine Veranlassung<br />

gehabt.<br />

Auf die Frage, ob ihm die Testate über die 43 Horizontalbohrsysteme gezeigt oder<br />

vorgelegt worden seien, antwortete der Zeuge, er gehe da<strong>von</strong> aus, dass es die Testate<br />

gebe. Zu den Akten seien sie nicht gekommen <strong>und</strong> er habe sie auch nicht<br />

überprüft.<br />

Auf den im späteren Verlauf der Vernehmung gemachten Vorhalt, dass der Steuerfahnder<br />

Oberamtsrat Siebler in einem zur Vorbereitung der Besprechung am<br />

10. April 1997 gefertigten Vermerk handschriftlich festgehalten habe, dass der<br />

vorhandene Band Unterlagen über Standortbestätigungen der „FlowTex“-Horizontalbohrgeräte<br />

laut Staatsanwalt Zimmermann dort nicht benötigt werde <strong>und</strong> auf den<br />

weiteren Vorhalt, dass der ehemalige Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle<br />

des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach, Markus Schmidt, sich dahin gehend eingelassen<br />

habe, dass Staatsanwalt Zimmermann in der Besprechung am 10. April 1997<br />

die Übernahme <strong>von</strong> Aktenmaterial mit den Worten abgelehnt habe: „Macht mir<br />

die Akte nicht zu dick!“, führt der Zeuge aus, er bestreite, dass er diese Formulierung,<br />

die der Herr Schmidt ihm zuschreibe, getan habe. Es sei in der Tat so gewesen,<br />

dass die Feststellungen der Betriebsprüfer zu diesen 43 Systemen nicht zu<br />

seiner Akte gelangt seien. Dies habe ihn nicht interessiert. Für ihn sei wichtig gewesen,<br />

ob es Anhaltspunkte gebe, dass Systeme nicht vorhanden seien. Das Ergebnis<br />

diesbezüglich sei eindeutig gewesen. Von 43 nach dem Zufallsprinzip überprüften<br />

Systemen seien 43 vorhanden gewesen. Warum solle er sich da die Unterlagen<br />

ansehen? Heute wisse er, dass er das vielleicht hätte machen sollen.<br />

Auf die Frage, ob er die Ungereimtheiten, die sich später herausgestellt haben,<br />

nämlich zwischen Einkauf <strong>und</strong> Verkauf sowie die zum Teil geringen Maschinenlaufzeiten,<br />

auch nicht erläutern könne, erwiderte der Zeuge, dass dem so sei. Er<br />

wolle dies aber vielleicht einmal ausführen, damit man verstehe, warum er sich<br />

mit dem Ergebnis zufrieden gegeben habe. Er könne als Staatsanwalt gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nur in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland ermitteln. Wenn er außerhalb tätig<br />

werden wolle, sei er auf Rechtshilfe angewiesen. Dies wäre in dem Fall sehr problematisch<br />

gewesen. Auf jeden Fall hätte er mit seinen strafprozessualen Mitteln<br />

zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Möglichkeit gehabt, mal bildlich gesprochen,<br />

ins Ausland zu gucken. Wenn umgekehrt jetzt ein Ergebnis feststehe,<br />

nämlich 43 Systeme seien nach dem Zufallsprinzip im Ausland ausgewählt worden,<br />

man sei hingegangen <strong>und</strong> habe die Systeme geprüft, dann sei für ihn klar,<br />

dass die Sache zumindest in dem Bereich in Ordnung sei.<br />

Auf den Vorhalt, dass in der anonymen Anzeige 700 Systeme in der Diskrepanz<br />

dargestellt worden seien, führte der Zeuge aus, es sei ja um den Anfangsverdacht

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