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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

digten Beamten durch die StA MA. Einem Vermerk des JuM v. 20. März 2002 ist<br />

aber die Wertung zu entnehmen, dass sich die „Finanzseite bezüglich der seit langem<br />

erbetenen Aktenherausgabe bislang wenig aufgeschlossen gezeigt“ habe<br />

(vgl. LO JM 410 E-27/00 Bd. IX). Ebenso äußerte sich die LPD KA in ihrem Abschlussbericht<br />

vom März 2003 (vgl. LO StA MA 401 Js 3479/01, Gesamtbericht,<br />

Bl. 10): „Nachdem aber bis zum 14. Dezember 2001 vor allem wegen der beantragten<br />

Einsichtnahme in die Personalakten der verschiedenen Beschuldigten sowohl<br />

bei einzelnen Finanzämtern als auch bei der OFD in Karlsruhe <strong>und</strong> aber<br />

auch beim Finanzamt Ettlingen immer noch nicht eine Akteneinsicht gewährt<br />

worden war, wurde die StA mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 gebeten, richterliche<br />

Beschlüsse zu beantragen“. Zu berücksichtigen ist bei einer Beurteilung<br />

des Vorgangs, dass ein Dienstvorgesetzter Gefahr läuft sich wegen Verletzung<br />

<strong>von</strong> Privatgeheimnissen (§ 203 II Nr. 1 StGB) strafbar zu machen, wenn unbefugt<br />

Personalakten beschuldigter Beamter an die Staatsanwaltschaft herausgegeben<br />

werden. Zwar begründet ein Auskunfts- <strong>und</strong> Herausgabeersuchen der Staatsanwaltschaft<br />

gem. §§ 160, 161, 94, 95 StPO eine gesteigerte Informationspflicht der<br />

in Anspruch genommenen Behörde, die der Pflicht zur Wahrung des allgemeinen<br />

Dienstgeheimnisses einschließlich dienstlich bekannt gewordener Privatgeheimnisse<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich vorgeht (vgl. OLG KA NJW 86, 145 f., 146), doch ist die Beiziehung<br />

(vollständiger) Personalakten nur unter Beachtung des Gr<strong>und</strong>satzes der<br />

Verhältnismäßigkeit zulässig. Nach Auffassung des OLG KA ist dazu erforderlich,<br />

dass „bereits absehbar sein muss, dass es zu einer Anklage wegen einer Tat<br />

kommt, die sich nicht nur als Bagatelldelikt darstellt“ (vgl. OLG KA, NJW 86,<br />

145 f., 146). Das Gegebensein dieser Anforderung war Anfang 2002, inmitten andauernder<br />

umfangreicher Zeugenvernehmungen <strong>und</strong> über ein Jahr vor Anklageerhebung<br />

gegen zwei Finanzbeamte (= Anklagen v. 11. April 2003), nicht offensichtlich<br />

erkennbar. Es ist daher durchaus verständlich, dass zur Absicherung der<br />

<strong>von</strong> dem Auskunftsersuchen betroffenen Behörde der Erlass richterlicher Beschlüsse<br />

abgewartet wurde. Ohnehin bewirkten die <strong>von</strong> der StA Mannheim am<br />

31. Januar 2002 beantragten Beschlüsse, die kurz darauf am 21. Februar 2002<br />

vom AG MA erlassen wurden, keine große Verfahrensverzögerung.<br />

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