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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

es darum gegangen sei, inwieweit der eine oder andere Punkt habe eingestellt<br />

werden können oder nicht. Aber ob das die „Außensteuerung“ gewesen sei, wisse<br />

sie nicht. Auf die Frage, ob Manfred Schmider, Dr. Kleiser <strong>und</strong> Frau Neumann im<br />

Falle einer Einstellung der Vorwürfe „Romonta/PowerDrill“ nach §§ 154, 154 a<br />

StPO in dem Verfahren gegen Matthias Schmider <strong>und</strong> Massimo Corbari als Zeugen<br />

ausgesagt hätten, antwortete die Zeugin, Manfred Schmider hätte in diesem<br />

Fall immer noch nach § 52 StPO als Bruder des Angeklagten Matthias Schmider<br />

die Aussage verweigern können. Insoweit hätte eine Einstellung des Verfahrens<br />

nach §§ 154, 154 a StPO keine Auswirkungen gehabt. Für Herrn Kleiser wäre es<br />

mit Sicherheit schwieriger gewesen, die Angaben zu verweigern. Auf die Nachfrage,<br />

ob nicht die Gefahr bestanden hätte, dass sich Herr Dr. Kleiser durch wahrheitsgemäße<br />

Aussagen als Zeuge gegebenenfalls in Bezug auf andere gegen ihn<br />

geführte Ermittlungsverfahren hätte selbst belasten können, sagte die Zeugin, solange<br />

„PowerDrill“ <strong>und</strong> FlowTex zusammen gewesen seien, habe er als Beschuldigter<br />

aussagen müssen oder nicht. Nachdem das weitere Verfahren gelaufen sei<br />

<strong>und</strong> identische Vorgehensweisen bestanden haben, habe er nach Auffassung der<br />

Kammer ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gehabt. Die Frage, ob<br />

dies so lange der Fall gewesen sei, solange das andere Verfahren noch nicht<br />

rechtskräftig gewesen sei, bejahte die Zeugin.<br />

Auf die Frage, ob sich der Vorsitzende über Telefonate mit dem Herrn Generalstaatsanwalt<br />

im Zusammenhang mit einer Einstellung nach § 154 StPO einmal<br />

geäußert habe, sagte die Zeugin aus, wenn sie sich richtig erinnere, habe es nach<br />

der Urteilsverkündung ein Zusammentreffen gegeben, an dem die Verteidiger<br />

teilgenommen haben. Hierbei sei es um die Frage gegangen, ob die abgetrennten<br />

Teile des Verfahrens nach § 154 StPO bereinigt werden können. Herr Meyer sei<br />

dann zum Telefonieren in sein Zimmer gegangen <strong>und</strong> habe mitgeteilt, dass seitens<br />

der Generalstaatsanwaltschaft eine Einstellung unter gewissen Voraussetzungen<br />

denkbar sei. Auf die Nachfrage, ob die Staatsanwaltschaft die Teilnahme an diesem<br />

Gespräch kurzfristig abgesagt habe, erklärte die Zeugin, ja, die Staatsanwaltschaft<br />

habe an diesem Gespräch nicht teilgenommen. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft<br />

in der Hauptverhandlung Erklärungen abgegeben habe, wenn das Urteil<br />

gesprochen sei, werde der abgetrennte Teil „Romonta/PowerDrill“ nach<br />

§ 154 a StPO eingestellt, verneinte die Zeugin.<br />

Auf Vorhalt eines Vermerks der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 21. Dezember<br />

2001 über ein Telefongespräch zwischen dem Vorsitzenden Richter am<br />

Landgericht Meyer <strong>und</strong> Generalstaatsanwalt Hertweck im Auszug<br />

„Vorsitzender Richter am Landgericht Meyer beklagte sich darüber, dass die<br />

Staatsanwaltschaft eine Vereinbarung widerrufen habe, indem sie keinen Antrag<br />

nach § 154 Abs. 2 StPO bezüglich des PowerDrill- <strong>und</strong> Romonta-Komplexes gestellt<br />

habe. Eine solche Vereinbarung sei in öffentlicher Hauptverhandlung zwischen<br />

dem Gericht, den Verteidigern, dem Sitzungsvertreter Staatsanwalt (GL)<br />

Dr. Hofmann <strong>und</strong> den Angeklagten getroffen worden. Staatsanwalt (GL) Dr.<br />

Hofmann habe sich dahin gehend geäußert, dass die Staatsanwaltschaft entsprechende<br />

Anträge nach § 154 Abs. 2 StPO stellen werde, wenn sie mit den Strafen<br />

zufrieden sei. Dies sei der Fall, wie auch Generalstaatsanwalt Hertweck,<br />

Vorsitzendem Richter am Landgericht Meyer gegenüber bei dem Telefonat vom<br />

20. Dezember 2001 zum Ausdruck gebracht habe. Vorsitzender Richter am Landgericht<br />

Meyer erklärte, dass Manfred Schmider <strong>und</strong> die anderen Angeklagten in<br />

dem Verfahren gegen Matthias Schmider <strong>und</strong> Massimo Corbari, das am 15. Januar<br />

2002 beginnen soll, als Zeugen vernommen werden sollten zum Komplex<br />

PowerDrill. Im Hinblick auf die in öffentlicher Hauptverhandlung getätigte<br />

Ankündigung <strong>von</strong> Staatsanwalt (GL) Dr. Hofmann habe er, so fuhr Vorsitzender<br />

Richter am Landgericht Meyer fort, am 6. Dezember 2001 das Verfahren gegen<br />

Matthias Schmider <strong>und</strong> Massimo Corbari terminiert.“<br />

führte die Zeugin aus, sie könne sich nicht erinnern, dass eine Vereinbarung getroffen<br />

worden sei. Die Kammer hätte so etwas auch, wie es die Rechtsprechung<br />

vorsehe, ins Protokoll aufgenommen. Dies sei eine übliche Vorgehensweise, dass<br />

man Prozessabsprachen ins Sitzungsprotokoll aufnehme. Es sei immer wieder<br />

darüber gesprochen worden, ob man nicht die abgetrennten Teile dann einstelle,<br />

wenn die Strafe entsprechend ausfalle. Aber eine Absprache oder Zusage in Form<br />

einer Prozessabsprache, sei mit Sicherheit nicht erfolgt.<br />

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