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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

270<br />

Die Nachfrage, ob der Anruf nach der Durchsuchung erfolgt sei, bejahte der Zeuge.<br />

Er erklärte ergänzend, dass die Durchsuchung in Karlsruhe der Anlass seines<br />

Anrufs gewesen sei. Die Betriebsprüfer <strong>und</strong> Fahnder hätten sich an ihn gewandt,<br />

weil sie, anders als üblicherweise in solchen Fällen, <strong>von</strong> der Durchsuchung nicht<br />

informiert worden seien. Sie hätten ihm erklärt, dass sie dies nicht gut fänden, insbesondere<br />

da noch Verfahren gelaufen seien.<br />

Dies sei dann für ihn der Gr<strong>und</strong> gewesen, irgendwann danach, er wisse nicht mehr<br />

genau wann, bei seinem Kollegen anzurufen <strong>und</strong> diesen zu bitten, künftig die<br />

Steuerfahndung zu informieren, weil dies gerade in einem noch laufenden Verfahren<br />

eigentlich geboten sei.<br />

Auf die Frage, ob er denn überhaupt Einfluss auf die Anordnung einer Durchsuchung<br />

hätte nehmen können, antwortete der Zeuge, mit Sicherheit nicht, er könne<br />

sich nicht vorstellen, dass ein Staatsanwalt aus Thüringen oder <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong><br />

auf seinen Anruf hin irgendwelche Maßnahmen unterlassen würde.<br />

Auf die weitere Frage, ob sein Anruf bei seinem Kollegen in Thüringen willkürlich<br />

gewesen sei oder ob es eine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für den <strong>von</strong> ihm geltend gemachten<br />

Informationsanspruch gebe, führte der Zeuge aus, dass gr<strong>und</strong>sätzlich in<br />

Nr. 145 der Anweisungen für das Straf- <strong>und</strong> Bußgeldverfahren (AStBV) stehe,<br />

dass die Steuerfahndung, wenn sie eine Durchsuchung in einem anderen Bereich<br />

mache, die dortige Steuerfahndungsstelle unterrichten solle. Eine Ausnahme gebe<br />

es dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung beantrage. Die können<br />

dann sagen, es sei nicht notwendig.<br />

Auf die Nachfrage, ob er diese Anweisung für das Straf- <strong>und</strong> Bußgeldverfahren<br />

„Durchsuchungen in einem anderen B<strong>und</strong>esland dürfen nur im Benehmen mit<br />

der örtlich zuständigen Steuerfahndungsstelle vorgenommen werden. Werden<br />

die Steuerfahndungsbeamten in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren<br />

tätig, soll die zuständige Steuerfahndungsstelle unterrichtet werden.“<br />

meine, erklärte der Zeuge, ja genau diese Vorschrift meine er. Auf Frage führte<br />

der Zeuge aus, als ehemaliger Leiter einer Steuerfahndungsstelle habe er es immer<br />

so gehandhabt, dies sogar im selben B<strong>und</strong>esland. Das Ganze solle eine kollegiale<br />

Zusammenarbeit fördern <strong>und</strong> nicht ein Nebeneinander, das dann zu Verwirrungen<br />

oder auch schädlichen Folgen führen könne.<br />

Auf die Frage, ob er im Mai 1996 Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

gehabt habe, antwortete der Zeuge, das sei ihm nicht so erinnerlich, dass er irgendjemanden<br />

angerufen habe. Wie gesagt, mit der Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

gebe es, er wisse nicht, ob dies 1996 auch so gewesen sei, regelmäßig Dienstbesprechungen,<br />

bei denen man Staatsanwälte getroffen habe. Auf die Frage, ob er<br />

einmal die Frau Krenz getroffen habe, erklärte der Zeuge, er wisse nicht, ob die<br />

Frau Krenz 1996 überhaupt da gewesen sei, ob sie nicht im Mutterschutz gewesen<br />

sei. Auf Vorhalt, dass sie in der Zeit <strong>von</strong> Juli 1996 bis Januar 1997 zuständige Dezernentin<br />

in der Abteilung Wirtschaftskriminalität in Mannheim gewesen sei, erwiderte<br />

der Zeuge, es gebe einmal im Jahr eine Besprechung. Daran, wer alles dabei<br />

sei, könne er sich nicht mehr erinnern.<br />

Die Frage, ob er Erinnerungen an Besprechungen in diesem Zeitraum mit der<br />

Staatsanwaltschaft Mannheim habe, verneinte der Zeuge.<br />

Auf die weitere Frage, ob man seitens der Staatsanwaltschaft Mannheim hinsichtlich<br />

dieser Geschichten einmal auf ihn zugekommen sei verneinte der Zeuge ebenfalls.<br />

Er ergänzte, dass dies aber auch unüblich gewesen wäre. Die Oberfinanzdirektion<br />

sei vielleicht für theoretische Fragen zuständig, aber ansonsten sei es ja<br />

eine örtliche Sache der jeweiligen Steuerfahndung oder Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle.<br />

Ihm seien aus seiner Zeit als Steuerfahndungsreferent keinerlei direkte Anrufe<br />

eines Staatsanwalts im Einzelfall an die Oberfinanzdirektion bekannt.<br />

6. Peter Zimmermann<br />

Oberstaatsanwalt Zimmermann, der 1996/97 der sachbearbeitende Dezernent der<br />

am 4. Mai 1996 bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eingegangenen anonymen<br />

Anzeige gegen Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser war, führte aus, dass er mit Verfügung

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