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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

102<br />

gesellschaft für Horizontalbohrsysteme lagen nur wenige Tage vor<br />

der Tatzeit. Das Stammkapital der Firmen betrug zur Firmengründung<br />

zum einen 100.000 DM (FlowTex Technologie Import), wo<strong>von</strong><br />

Manfred Schmider 50.000 DM einbrachte, <strong>und</strong> zum anderen 50.000<br />

DM (FlowTex Service Verwaltungsgesellschaft), wobei sich Herr<br />

Schmider mit 10.000 DM beteiligt hatte. Erst nach der unberechtigten<br />

Auszahlung <strong>von</strong> ca. 1,9 Millionen DM durch die Allianz Aktengesellschaft<br />

scheint Manfred Schmider die erforderliche Liquidität gehabt<br />

zu haben, um sukzessive das Stammkapital der Firmen zu erhöhen.<br />

h) Vernehmung des Karl Schöntag vom 5. Oktober 1995<br />

i) Vernehmung des Karl Schöntag vom 6. Oktober 1995...“<br />

Auf Frage gab der Zeuge an, dass er zum damaligen Zeitpunkt nach seinem Ermittlungsergebnis<br />

der Auffassung gewesen sei, dass Schmider diesen Raubüberfall<br />

veranlasst habe. Die Einstellung des Verfahrens habe er persönlich für falsch<br />

gehalten. Auf Frage, ob er die Gründe für die Einstellung kenne <strong>und</strong> diese für vertretbar<br />

gehalten habe, gab der Zeuge Mayer an, man könne es natürlich auch so<br />

sehen. Er müsse hinzufügen, dass die Staatsanwältin ja noch eigene Ermittlungen<br />

angestellt habe. Wenn sie zu einem anderen Entschluss gekommen sei, müsse er<br />

damit leben.<br />

Auf Frage gab er weiter an, dass er in seiner Berufserfahrung keinen Fall kenne,<br />

bei dem in einem vergleichbaren Sachverhalt eingestellt worden sei. Dem Zeugen<br />

wurde die Frage gestellt, ob es im Zusammenhang der Beweiswürdigung häufiger<br />

einmal vorkomme, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsergebnis der Polizei<br />

nicht übernehme, sondern zu einem anderen Ergebnis komme. Darauf erklärte<br />

der Zeuge, dass die Polizei nur die objektiven Tatsachen feststelle <strong>und</strong> keine Würdigung<br />

vornehme. Natürlich könne es vorkommen in manchen Fällen, dass es<br />

nach den objektiven Tatbeständen, die die Polizei festgestellt habe, nicht für eine<br />

Anklage ausreiche. Das müsse man auch berücksichtigen.<br />

Auf Frage, ob er bei seiner Arbeit in irgendeiner Form den Eindruck oder die Gewissheit<br />

gehabt habe, dass die Ermittlungen durch vorgesetzte Stellen aus dem<br />

behördlichen Bereich oder <strong>von</strong> politischer Seite beeinflusst wurden, gab der Zeuge<br />

an, überhaupt nicht. Er habe seine Arbeit durchgeführt.<br />

2.10. Winfried Rehm<br />

Rechtsanwalt Winfried Rehm, damaliger Verteidiger des Beschuldigten Schöntag,<br />

gab an, nach einem Vermerk in seinen Akten sei er im August 1995 angerufen,<br />

über die vorläufige Festnahme des Herrn Schöntag unterrichtet <strong>und</strong> gebeten<br />

worden, diesen zu vertreten. Er sei dann gegen 19.30 Uhr zur Polizei gekommen,<br />

habe kurz mit Herrn Schöntag gesprochen <strong>und</strong> anschließend mit dem Polizeibeamten<br />

Petzold. Petzold habe ihm kurz gesagt, worum es gehe, er habe weiter gesagt,<br />

er lasse ihn, Rehm, eine oder mehrere Aussagen des Schenk einsehen. In seiner<br />

Aktennotiz habe er stehen, dass er eine 14-seitige Aussage des Schenk eingesehen<br />

habe. Er wisse, dass diese sehr umfangreich gewesen sei. Er habe auch begonnen,<br />

sie zu lesen, <strong>und</strong> dann überflogen, aber nicht <strong>von</strong> A bis Z sorgfältig<br />

durchlesen können, zumal es vielleicht eine Viertel St<strong>und</strong>e war, vielleicht 10 Minuten,<br />

vielleicht 20 Minuten. Aber mehr sei das nach seiner Erinnerung nicht gewesen.<br />

Er habe dann mit Schöntag kurz gesprochen, ihm im Wesentlichen das gesagt,<br />

was ihm Herr Petzold gesagt hatte, dass er, Rehm, die Akte eingesehen habe, die<br />

Vernehmung Schenk. Er habe Schöntag aber auch gesagt, in der Kürze der Zeit<br />

könne er diese 14 Seiten weder sorgfältig lesen geschweige denn mit ihm erörtern.<br />

Er habe Schöntag erklärt, dass es zwei Möglichkeiten gebe. Entweder Schöntag<br />

schweige heute <strong>und</strong> man gehe den üblichen Weg: Akteneinsicht, Besprechung<br />

nach Einsicht der Akten in aller Ruhe. Dann aber werde wohl ein Haftbefehl gegen<br />

Schöntag ergehen <strong>und</strong> er werde vorerst in Haft bleiben. Oder aber Schöntag<br />

mache Angaben, auch wenn man diese Aussage Schenk <strong>und</strong> den Akteninhalt

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