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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

196<br />

betrug“ gemäß § 265 b StGB <strong>und</strong> „Fälschung der Bilanzen“ gemäß § 331 HGB sowie<br />

möglicherweise auch an einen vollendeten Betrug, denn für den Betrug im<br />

Sinne des § 263 StGB sei unter Umständen auch eine Vermögensgefährdung ausreichend.<br />

Es stelle sich aber zunächst doch die Frage, ob die Staatsanwaltschaft diesen Vorwürfen<br />

hätte nachgehen dürfen oder ob dem das Steuergeheimnis entgegengestanden<br />

habe. Wenn die Beschuldigten in ihrer Vernehmung bei der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle<br />

des Finanzamtes auf die Gründe für die gegenseitigen Scheinrechnungen<br />

nicht eingegangen wären, wären die Angaben gegenüber dem Betriebsprüfer<br />

im Steuerstrafverfahren nicht verwertbar gewesen. Dadurch aber,<br />

dass die Einlassung, das Ganze habe dazu gedient, die laufenden Kredite der Firmen<br />

des Matthias Schmider zu erhalten, im Steuerstrafverfahren wiederholt worden<br />

sei, hätte eigentlich kein Gr<strong>und</strong> mehr bestanden, an der Verwertbarkeit zu<br />

zweifeln. Der Dezernent der Staatsanwaltschaft hätte den Hinweisen also nachgehen<br />

müssen. Auf den im weiteren Verlauf der Vernehmung erfolgten Vorhalt,<br />

dass Oberstaatsanwalt a. D. Dr. Klee in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss<br />

angegeben habe, er sei <strong>von</strong> einem Verwertungsverbot ausgegangen<br />

<strong>und</strong> auf die anschließende Frage, ob diese Auffassung ab dem Zeitpunkt<br />

der Vernehmung der Beschuldigten, in der sie selbst ihre Motive dargelegt haben,<br />

hinfällig gewesen sei, antwortete der Zeuge, dass dem nach seiner Auffassung so<br />

sei. Er hätte es allerdings auch für vertretbar gehalten, wenn Oberstaatsanwalt<br />

a. D. Dr. Klee nach Prüfung dieser Angelegenheit zu einem anderen Ergebnis gekommen<br />

wäre. Die Frage der Verwertung aufgr<strong>und</strong> eines Steuergeheimnisses sei<br />

so leicht nicht zu beurteilen. Insbesondere könnte man Bedenken haben, ob die<br />

reine Wiederholung der im Besteuerungsverfahren gemachten Angaben in der<br />

Beschuldigtenvernehmung genüge <strong>und</strong> zur Verwertbarkeit führe. Immerhin sei in<br />

der Beschuldigtenvernehmung ein Verteidiger anwesend gewesen, der mit<br />

solchen Fragen vertraut sei, <strong>und</strong> dem dies eigentlich hätte auffallen müssen. Er<br />

hätte Oberstaatsanwalt a. D. Dr. Klee keinen Vorwurf machen können, wenn er<br />

nach Prüfung dieser Rechtsfrage zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.<br />

Immerhin wäre er dann seiner Verpflichtung nachgekommen. Auf die Frage, warum<br />

er da<strong>von</strong> ausgehe, dass Oberstaatsanwalt a. D. Dr. Klee die Frage, ob durch<br />

die Angaben der Beschuldigten in ihrer Vernehmung bei der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle<br />

das Verwertungsverbot entfalle, nicht geprüft habe, entgegnete der<br />

Zeuge, dass erstens eine Prüfung in den Akten nicht dokumentiert sei <strong>und</strong> zweitens<br />

Dr. Klee in seiner schriftlichen Stellungnahme zu dieser Frage geäußert habe,<br />

möglicherweise sei er deswegen nicht auf Betrug <strong>und</strong> andere Straftatbestände eingegangen,<br />

weil die Firmen damals ihre Tätigkeit eingestellt hatten. Zur Frage des<br />

Verwertungsverbots habe er damals nach seiner Erinnerung nichts gesagt.<br />

Auf die Frage, ob die späteren Schäden hypothetisch betrachtet hätten vermieden<br />

werden können, wenn damals richtig gehandelt, also Anklage erhoben oder ein<br />

Strafbefehlsantrag gestellt worden wäre, was wiederum Ermittlungen bei den Banken<br />

<strong>und</strong> damit deren Information über den Sachverhalt vorausgesetzt hätte, antwortete<br />

der Zeuge, dass es Manfred Schmider sicherlich nicht so einfach gehabt hätte,<br />

Vertrauen zu bekommen, bei Banken, Leasingfirmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />

Rating Agenturen usw., wenn es damals wenigstens zu einem Strafbefehl<br />

gekommen wäre.<br />

Der Zeuge führte des Weiteren aus, dass es auch, wenn man jetzt einmal da<strong>von</strong><br />

ausgehe, dass eben diese außersteuerstrafrechtlichen Aspekte nicht berücksichtigt<br />

worden seien, nicht vertretbar gewesen sei, hier gegen Zahlung <strong>von</strong> Geldbußen in<br />

Höhe <strong>von</strong> 60.000 <strong>und</strong> 85.000 DM das Verfahren einzustellen. Eine solche Erledigung<br />

hätte eigentlich nur am Ende eines Verfahrens stehen können. Zu dem Zeitpunkt,<br />

als diese Entscheidung auf Anregung der Straf- <strong>und</strong> Bußgeldsachenstelle<br />

ergangen sei, habe man überhaupt noch nicht über die Frage miteinander verhandelt<br />

gehabt, welche Steuern in welcher Höhe zu zahlen gewesen seien. Diese Verhandlungen<br />

haben erst später stattgef<strong>und</strong>en. Ihm sei ein Rätsel, warum die strafrechtliche<br />

Seite vorgezogen worden sei. Normalerweise stehe das am Ende, wenn<br />

man genau wisse, der Beschuldigte habe bereits Steuern zurückgezahlt in Höhe<br />

<strong>von</strong> so <strong>und</strong> so viel Millionen DM. Dann könne man sich die Frage vorlegen, ob<br />

das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Hinblick hierauf zu verneinen<br />

sei. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens sei diese Frage völlig ungeklärt<br />

gewesen.

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