09.12.2012 Aufrufe

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

242<br />

Nachdem er festgestellt habe, dass dieses Verfahren nicht berichtet worden sei,<br />

habe er am 22. Januar 2001 per Telefax dem Generalstaatsanwalt <strong>und</strong> dem Justizministerium<br />

berichtet. Des Weiteren habe er am 23. Januar 2001 eine Kopie der<br />

einschlägigen Akte nachgereicht. Er habe mit Herrn Zimmermann darüber gesprochen,<br />

warum dieses Verfahren bis dahin nicht berichtet worden sei. Herr<br />

Zimmermann habe sinngemäß gesagt, dass er die <strong>Bericht</strong>svoraussetzungen wegen<br />

der Anonymität der Vorwürfe zunächst nicht bejaht habe <strong>und</strong> die Wahrhaftigkeit<br />

des Vorbringens einer ersten Überprüfung habe unterziehen wollen. Wenn sich<br />

der Verdacht, der in dem anhängigen Vorbringen gelegen habe, verdichtet hätte,<br />

hätte er <strong>von</strong> sich aus einen <strong>Bericht</strong>sentwurf vorgelegt. So habe er sich damals eingelassen.<br />

Ihm erscheine dies auch einigermaßen wahrscheinlich, denn in der<br />

Handhabung der <strong>Bericht</strong>svorschriften, die ja nicht sehr einfach gestaltet seien, habe<br />

es in der Behörde Unsicherheit <strong>und</strong> eine etwas wenig ausgeprägte Sensibilität<br />

gegeben. Um dies zu ändern, habe er eine Dienstbesprechung im November 1996<br />

durchgeführt <strong>und</strong> u. a. die Frage, dass auch ein Verfahren berichtspflichtig sein<br />

kann, bevor der Anfangsverdacht bejaht werde, angesprochen. Dem sei im November<br />

1995 eine Dienstbesprechung des Generalstaatsanwalts vorausgegangen,<br />

in der er dasselbe Referat für alle Leitenden Oberstaatsanwälte aus dem badischen<br />

Bereich gehalten habe. Ob dieses Referat in Karlsruhe zeitnah umgesetzt worden<br />

sei, wisse er nicht. Weil er dies nicht gewusst habe, habe er dieses Thema am<br />

4. November nochmals zum Gegenstand einer Dienstbesprechung gemacht <strong>und</strong><br />

auch in der Folgezeit immer wieder in Dienstbesprechungen aufgegriffen, um zu<br />

einer Änderung zu kommen. Diese sei auch eingetreten. Die Sensibilität, die<br />

Sicherheit der Dezernenten wie Abteilungsleiter im Umgang mit der <strong>Bericht</strong>spflicht<br />

sei sehr spürbar gestiegen, sodass dies heute so nicht mehr ablaufen würde.<br />

Ausgangspunkt des Themas <strong>Bericht</strong>spflicht bereits vor Bejahung des Anfangsverdachts<br />

sei ein konkreter Fall in Nordrhein-Westfalen gewesen, das „Balsam-Verfahren“.<br />

Die Staatsanwaltschaft, die für dieses Verfahren in Nordrhein-Westfalen<br />

zuständig gewesen sei, habe über ein Jahr lang Vorermittlungen geführt, ohne<br />

dass irgendjemand da<strong>von</strong> unterrichtet gewesen sei.<br />

Die Frage, ob Oberstaatsanwalt Zimmermann an der Dienstbesprechung am 4. November<br />

als Abteilungsleiter teilgenommen habe, bejahte der Zeuge. Herr Zimmermann<br />

sei am 1. Oktober 1996 zum kommissarischen Leiter der Abteilung V – das<br />

sei die Wirtschaftsabteilung – bestellt worden.<br />

Auf die weitere Frage, ob die anonyme Anzeige, die ja bereits im Haus gewesen<br />

sei, nach dem Ergebnis der Dienstbesprechung ihm hätte mitgeteilt werden müssen,<br />

antwortete der Zeuge, nach seinem Dafürhalten sei das ein <strong>Bericht</strong>sfall gewesen.<br />

Er habe, als er den Dienst angetreten habe, im September eine Hausverfügung<br />

gemacht, in der er nochmals wiederholt habe, was bereits in der OrgStA<br />

stehe, dass bedeutende Verfahren dem Behördenleiter vorzulegen seien. Man<br />

könne natürlich darüber diskutieren, ob eine bedeutende Sache bereits vorliege,<br />

bevor Anfangsverdacht bejaht werde. Herr Zimmermann habe gesagt, er habe diese<br />

Frage damals verneint. Durch den Hinweis in der Dienstbesprechung des Generalstaatsanwalts<br />

<strong>und</strong> die Dienstbesprechung in der Behörde hätte man da anders<br />

handeln sollen.<br />

Es sei so, dass die Weichen in der <strong>Bericht</strong>spflicht in der Praxis regelmäßig bereits<br />

bei erstmaligem Eingang der Sache gestellt werden. Nach den Verwaltungsvorschriften<br />

bleibe aber der Dezernent ebenso wie der Abteilungsleiter verpflichtet,<br />

auch im folgenden fortlaufend zu prüfen, ob sich die Sache nun im Zuge der Ermittlungen<br />

zur <strong>Bericht</strong>ssache entwickelt habe. Er hätte als Behördenleiter also<br />

frühestens mit der Abschlussverfügung am 24. April 1997 Kenntnis erlangen können.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Akten außer Haus gewesen.<br />

Auf den Vorhalt, dass das nahezu absurd sei, dass die anonyme Anzeige nicht Gegenstand<br />

<strong>von</strong> Gesprächen in der Staatsanwaltschaft gewesen sein soll, zumal das<br />

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Raubs sozusagen „Stadtgespräch“<br />

in der Behörde gewesen sei, führte der Zeuge aus, er habe da<strong>von</strong> nichts gehört.<br />

Eine Staatsanwaltschaft der Größe Karlsruhes bekomme im Jahr ungefähr 60.000<br />

Anzeigen. Es sei nicht möglich, wie in einer kleinen Staatsanwaltschaft manchmal<br />

üblich, dass die ganze Post über den Tisch des Chefs laufe. In Karlsruhe gehe<br />

die Post bei der Poststelle ein, die sie sortiere <strong>und</strong> an die Abteilungsleiter schicke.<br />

Der Abteilungsleiter zeichne aus <strong>und</strong> sei gehalten, nun in diesem Zuge anzumerken,<br />

ob er diesen Vorgang für eine <strong>Bericht</strong>ssache halte. Anschließend komme der

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!