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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1144<br />

12<br />

Personen ab, ohne dies aber mit der Frage nach einem etwaigen fehlerhaften<br />

persönlichen Handeln zu verbinden.<br />

Auch in Nr. 4 wird nach den Sachverhalten gefragt, die dazu geführt haben,<br />

dass gewisse Verfahren eingestellt wurden, verb<strong>und</strong>en mit der weiteren Frage,<br />

warum nicht auch wegen Betrugs ermittelt wurde <strong>und</strong> wer <strong>von</strong> diesen Vorgängen<br />

Kenntnis hatte. Hier wird lediglich nach dem Informationsstand gefragt<br />

ohne dies damit zu verknüpfen, ob ein fehlerhaftes behördliches Handeln vorgelegen<br />

hat. Diese Frage ist unter dem Aspekt des § 19 Abs. 1 UAG ersichtlich<br />

nicht personenbezogen.<br />

In Nr. 5 wird wiederum nach Sachverhalten im Unterkomplex Pforzheim gefragt,<br />

verb<strong>und</strong>en mit der Frage, welche Personen in Landesbehörden <strong>und</strong> der<br />

Landesregierung <strong>von</strong> diesen Vorgängen Kenntnis hatten <strong>und</strong> wer auf Gr<strong>und</strong><br />

bestehender <strong>Bericht</strong>spflicht hätte informiert werden müssen. Wiederum wird nur<br />

nach dem Informationsstand <strong>von</strong> Personen gefragt <strong>und</strong> nicht danach, ob die<br />

Personen fehlerhaft gehandelt haben.<br />

Nr. 6 ist schließlich offensichtlich nicht personenbezogen.<br />

Somit ist festzustellen, dass im Sachkomplex A.I das Verhalten <strong>von</strong> Landesregierung<br />

<strong>und</strong> Landesbehörden in den einzelnen genannten Sachverhalten vom<br />

Ausschuss zu untersuchen ist <strong>und</strong> dass diese Untersuchung sachbezogen<br />

angelegt ist. Es wird im Untersuchungsauftrag dem Ausschuss nicht aufgegeben,<br />

gezielt das Verhalten <strong>von</strong> Einzelpersonen auf mögliche persönliche<br />

Verfehlungen zu untersuchen.<br />

Es lässt sich selbstverständlich nicht ausschließen <strong>und</strong> ist sogar eher anzunehmen,<br />

dass der Untersuchungsausschuss zum Ergebnis kommt, dass in dem<br />

einen oder anderen Sachverhalt eine fehlerhafte Amtshandlung vorliegt, die<br />

einer bestimmten Person zurechenbar ist. Dies zwingt den Untersuchungsausschuss<br />

aber vom Auftrag her nicht, sich im <strong>Bericht</strong> zu äußern, ob eine<br />

solche etwaige Fehlentscheidung auch als persönliche Verfehlung des

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