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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1014<br />

– welche Sachverhalte dazu geführt haben, dass die damals in der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim für den FlowTex-Komplex zuständige Staatsanwältin<br />

heute den Vorwurf der Aktenmanipulation erhebt;<br />

Am 31. August 2001 wurde Richterin am Landgericht Krenz <strong>von</strong> Staatsanwältin<br />

Völker als Zeugin im Verfahren gegen Beamte der Steuerfahndung vernommen<br />

(Staatsanwaltschaft Mannheim, 609 [jetzt: 401] Js 22627/01; vgl. A. III. 6.,<br />

Seite 98). Sie hatte sich bereits telefonisch vorab über den Gegenstand der Vernehmung<br />

erk<strong>und</strong>igt <strong>und</strong> zur Vorbereitung auch Teilakteneinsicht in die Akte 609<br />

Js 145/96 erhalten. Auch während der Vernehmung, welche auf Tonband protokolliert<br />

wurde, hatte Frau Krenz Gelegenheit, die Akte 609 Js 145/96 durchzusehen.<br />

Das Tonbandprotokoll wurde in ihrer Anwesenheit diktiert. Sie bat nach Abschluss<br />

der Vernehmung darum, das niedergeschriebene Protokoll durchlesen <strong>und</strong><br />

ggf. ergänzen zu dürfen, was ihr zugesagt wurde. Das Protokoll wurde zur Durchführung<br />

des schriftlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 168 a StPO Frau<br />

Krenz wenige Tage später zur Durchsicht ausgehändigt.<br />

Richterin am Landgericht Krenz teilte daraufhin mit, sie habe einige Änderungen<br />

bzw. Ergänzungen vorzunehmen. Sie bat darum, dass das Protokoll sodann<br />

nochmals in Reinschrift gefertigt werden solle. Sie erhielt <strong>von</strong> Staatsanwältin<br />

Völker, welche die prozessuale Rechtslage zuvor geprüft <strong>und</strong> Literatur zu dieser<br />

Frage der Akte beigefügt hatte, die Auskunft, dass eine solche Vorgehensweise<br />

nur dann möglich sei, wenn es sich um bloße stilistische Änderungen oder offensichtliche<br />

Unrichtigkeiten handele, da nur dann die StPO eine erneute Reinschrift<br />

gestatten würde. Anderenfalls müsse das historische Zustandekommen der Aussage<br />

erkennbar bleiben, was eine erneute Reinschrift des Protokolls verbiete. Frau<br />

Krenz wurde daher gebeten, eventuelle Inhaltsänderungen oder -ergänzungen<br />

handschriftlich auf dem Protokoll zu vermerken.<br />

Hiermit war Richterin am Landgericht Krenz nicht einverstanden. Sie zeigte sich<br />

verärgert darüber, dass man Ihren Wünschen nicht vollumfänglich entsprach <strong>und</strong><br />

wandte sich daraufhin – auch wegen der Urlaubsabwesenheit <strong>von</strong> Staatsanwältin<br />

Völker – mit Schreiben vom 10. September 2001 an den Abteilungsleiter Oberstaatsanwalt<br />

Jobski. Nachdem Frau Krenz auch dort keine anderslautende Antwort<br />

erhielt, leitete sie das unterzeichnete Protokoll mit ihren handschriftlichen Änderungen<br />

<strong>und</strong> Ergänzungen auf dem Postweg an die Staatsanwaltschaft Mannheim<br />

zurück, wobei sie einen Vermerk vom 19. September 2001 hinzufügte. Auch das<br />

abgeänderte Protokoll sowie der ergänzende Vermerk wurden zur Akte genommen.<br />

Schon in der Vernehmung vom 31. August 2001 stellte Richterin am Landgericht<br />

Krenz in Abrede, jenen den Akteninhalt zusammenfassenden handschriftlichen<br />

Vermerk <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Arnold vom 21. Mai 1996 damals gesehen zu haben,<br />

der zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung der Akte vorgeheftet war. Nachträglich<br />

änderte Frau Krenz die entsprechende Passage der Vernehmungsniederschrift<br />

handschriftlich ab. In der Vernehmung hatte sie auf die Frage, ob sie ausschließen<br />

könne, dass der Vermerk damals bei der Ermittlungsakte war, noch geäußert:<br />

„Ich kann nur sagen, dass ich diesen Vermerk noch nie gesehen habe. Wenn<br />

ich mir heute meine Abschlussverfügung vom 24. Juni 1997 ansehe, dann hat<br />

diese ja auch einen rein steuerstrafrechtlichen Inhalt.“<br />

Dies änderte sie dann wie folgt ab:<br />

„Ja. In meiner damaligen Ermittlungsakte befand sich dieser Vermerk nicht.<br />

Ich kann deswegen ausschließen, diesen Vermerk jemals gesehen zu haben.<br />

Wenn ich mir heute meine Abschlussverfügung vom 24. Juni 1997 ansehe, dann<br />

hat diese ja auch einen rein steuerstrafrechtlichen Inhalt. Ich stelle übrigens<br />

mit Befremden fest, dass dieser Vermerk nunmehr Aktenbestandteil geworden<br />

zu sein scheint. Dies geschah jedenfalls nach meiner Bearbeitung dieser Akte.<br />

Über die Gründe dieser Art <strong>von</strong> Aktenführung könnte ich allerdings nur spekulieren;<br />

dies möchte ich jedoch an dieser Stelle nicht.“<br />

Im Rahmen seiner Ermittlungen in der Anzeigesache Js 15/01 vernahm am 26. Februar<br />

2002 auch der zuständige Dezernent beim Generalstaatsanwalt in Karlsruhe

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