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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

448<br />

fasser sei ein beauftragter Pressemann aus Heidelberg gewesen, der das Verfahren<br />

auch gar nicht so gekannt habe. Er habe sich bei der BNN versichert. Ihm sei zugesichert<br />

worden, falls irgendetwas durch die Staatsanwaltschaft käme, habe der<br />

entsprechende das, was er angeblich aus einem Gedächtnisprotokoll gemacht habe,<br />

richtig zu stellen. Was für ihn viel schlimmer sei, sei die Tatsache, dass er bis<br />

zum heutigen Tage, obwohl er eine Stellungnahme abgegeben habe, nicht <strong>von</strong><br />

seinem Präsidenten angesprochen worden sei. Dieser habe, nachdem er morgens<br />

den Zeitungsartikel gelesen gehabt habe, sofort angerufen <strong>und</strong> sich für ihn entschuldigt.<br />

Der habe gar nicht gewusst, ob das stimme. Er sei weder <strong>von</strong> seiner<br />

Dienststelle noch <strong>von</strong> der Staatsanwaltschaft darauf angesprochen worden, ob der<br />

Sachverhalt zutreffend sei.<br />

Angesichts der Tatsache, dass er damals schon in einem Alter gewesen sei, in<br />

dem seine Pension nicht mehr weit weg gewesen sei, habe er sich gesagt, sicher<br />

sei es richtig, dass er sich vor Gericht mit der Presse unterhalten habe. Das sei<br />

schon etwas, was unter Umständen für eine Dienstaufsichtsbeschwerde lange. Er<br />

sei dafür <strong>von</strong> seiner Dienststelle schriftlich gerügt worden.<br />

Was die Sache mit Herrn Heck anbetreffe, so habe diesem Sachverhalt eine Anzeige<br />

vorgelegen, die Herrn Seyfried betreffe. Er möchte da, wenn es gestattet sei,<br />

nicht weitere Ausführungen machen. Er möchte das unter Umständen der Gerichtsverhandlung<br />

vorbehalten. Da sei es eben um entsprechende Zuwendungen<br />

gegangen. Die Aussage, die er über den Herrn Heck erhalten habe, sei nachgeprüft<br />

worden. Daraufhin sei ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen<br />

Herrn Seyfried eingeleitet worden. Jetzt komme er wieder auf den § 163 StPO zu<br />

sprechen. Wenn ihm jemand eine Straftat auf den Tisch lege oder den Verdacht<br />

einer Straftat, dann sei er doch verpflichtet, etwas zu unternehmen. Wie sich herausgestellt<br />

habe, sei der Sachverhalt offensichtlich schon bekannt gewesen.<br />

Auf Nachfrage bestätigte der Zeuge, die erste Dienstaufsichtsbeschwerde sei mit<br />

einer Missbilligung durch den Polizeipräsidenten abgeschlossen worden. Auf die<br />

Frage, ob dies <strong>von</strong> ihm widerspruchslos hingenommen worden sei, antwortete der<br />

Zeuge, er habe Widerspruch einlegen wollen <strong>und</strong> mit seinem Chef gesprochen.<br />

Der habe gemeint, wenn die Staatsanwaltschaft es darauf anlege, dann gebe selbst<br />

das Gespräch mit der Presse die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu<br />

machen. Ihm sei die Dienstaufsichtsbeschwerde „schnurzegal“ gewesen. Er habe<br />

das Verfahren fertig gemacht, das Verfahren habe Erfolg gehabt <strong>und</strong> was interessiere<br />

ihn dann so eine Dienstaufsichtsbeschwerde, wo er genau gewusst habe,<br />

dass die gar nicht begründet gewesen sei.<br />

Auf Nachfrage bestätigte der Zeuge, dass er im Februar 2003 in Ruhestand gegangen<br />

sei.<br />

Unter Hinweis auf die zweite Dienstaufsichtsbeschwerde erklärte der Zeuge auf<br />

den Vorhalt, ihm sei also untersagt worden, mit der Presse zu sprechen, das sei<br />

nicht zutreffend. Er habe ja eine Stellungnahme abgegeben <strong>und</strong> sich darin erlaubt,<br />

darauf hinzuweisen, dass er als Staatsbürger, selbst als Kriminalbeamter, sich<br />

nicht verbieten lasse, mit der Presse zu sprechen. Schon aus dem einen Gr<strong>und</strong>,<br />

weil es auch die Möglichkeit gebe, als Kriminalbeamter <strong>von</strong> der Presse etwas zu<br />

erfahren. Auf den weiteren Vorhalt, dass er dann die entsprechende Weisung,<br />

nicht mit der Presse zu sprechen, als nicht wirksam angesehen habe, erwiderte der<br />

Zeuge, er habe dem widersprochen <strong>und</strong> nie mehr etwas gehört. Es habe keine<br />

Dienstanweisung gegeben, dass er nicht mehr mit der Presse sprechen dürfe. Er<br />

sei nur wegen des Sachverhalts in Mannheim gerügt worden. Er habe eigentlich<br />

klarstellen wollen, dass er sich so was nicht verbieten lasse.<br />

Auf Vorhalt eines Vermerks des Justizministeriums vom 19. Oktober 2001 zur ersten<br />

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen EKHK Nagel vom 18. Oktober 2001 im<br />

Auszug<br />

„Hintergr<strong>und</strong> der zitierten Einlassungen <strong>von</strong> EKHK Nagel dürfte das belastete<br />

persönliche Verhältnis zwischen ihm <strong>und</strong> Staatsanwalt GL Dr. Hofmann sein,<br />

das bereits in den Ermittlungen zu Verstimmungen <strong>und</strong> letztlich zum Austausch<br />

des Soko-Leiters geführt hatte, nachdem EKHK Nagel sich schon letztes Jahr<br />

unmittelbar an die Presse gewandt hatte. In einem Gespräch zwischen den<br />

Behördenleitern der Staatsanwaltschaft Mannheim <strong>und</strong> der LPD Karlsruhe<br />

war daraufhin Einvernehmen erzielt worden, dass die Polizeiseite sich künftig

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