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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Bl. 1361). In der Anlage zum Vorlagebericht v. 11. Juni 2001 des LG MA an das<br />

OLG KA über die StA MA (s. o.) sind noch folgende weitere Nachermittlungsaufträge<br />

festgehalten: „Ist eine Zuordnung der tatsächlich vorhandenen Maschinen<br />

zu den Leasingverträgen möglich? Wenn nein, warum nicht? Ist es Leasinggesellschafen<br />

gelungen, soweit ihnen die Maschinen sicherungsübereignet wurden, gegenüber<br />

dem Konkursverwalter erfolgreich <strong>von</strong> ihrem Aussonderungsrecht Gebrauch<br />

zu machen?“ (vgl. LO GStA KA, Az. MA 4/00, Bd. III, Bl. 1377; vgl.<br />

zum Ganzen auch die seinerzeitige <strong>Bericht</strong>erstatterin R’inLG Theune-Fuchs, Apr.<br />

25. UA-Sitzung S. 58 ff.).<br />

Die Möglichkeit zur Anordnung <strong>von</strong> Beweiserhebungen im Zwischenverfahren<br />

wird dem Gericht in § 202 StPO eröffnet, der die mit Anklageerhebung auf das<br />

Gericht übergehende Verfahrensherrschaft zum Ausdruck bringt. Das Gericht<br />

kann daher die StA bitten, selbst oder durch Hilfsbeamte, ergänzende Ermittlungen<br />

vorzunehmen; es kann sich aber auch im Wege der Amtshilfe unmittelbar an<br />

die Polizei wenden (vgl. LR-Rieß, 1987, § 202 Rn. 14). Derart soll ihm ermöglicht<br />

werden, ohne Vorwegnahme der Hauptverhandlung eine bessere Entscheidungsgr<strong>und</strong>lage<br />

bei der Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens zu gewinnen<br />

(vgl. KK-Tolksdorf, 2003, § 202 Rn. 3). Die Anordnung gem. § 202 StPO wird<br />

durch Beschluss des Gerichts getroffen (vgl. LR-Rieß, 1987, § 202 Rn. 8). Doch<br />

kann auch der Vorsitzende in Ausübung seiner generellen Befugnis zur Verfahrensleitung<br />

um Nachtragsermittlungen bitten. Diese Vorgehensweise entspricht<br />

zwar in Verfahren vor dem Kollegialgericht nicht dem Wortlaut des § 202 StPO,<br />

das Gesetz verbietet ein Ersuchen allein des Vorsitzenden aber nicht (vgl. LR-<br />

Rieß, 1987, § 202 Rn. 4; KK-Tolksdorf, 2003, § 202 Rn. 6). Eine Ermittlungspflicht<br />

der StA (<strong>und</strong> erst recht der Polizei) wird im Falle des § 202 StPO (auch bei<br />

Vorliegen eines Gerichtsbeschlusses) jedoch teilweise abgelehnt (vgl. LR-Rieß,<br />

1987, § 202 Rn. 12, 14; KK-Tolksdorf, 2003, § 202 Rn. 7; LG Münster JR 79, 40 f.<br />

mit Anm. Peters).<br />

Die hier gewählte Vorgehensweise des LG MA einer Anordnung einzelner Beweiserhebungen<br />

im Zwischenverfahren macht deutlich, dass es nicht der Auffassung<br />

war, dass für die Eröffnung des Hauptverfahrens erhebliche Teile des Ermittlungsverfahrens<br />

hätten nachgeholt werden müssen. Vielmehr ging das Gericht<br />

da<strong>von</strong> aus, dass der angeklagte Lebenssachverhalt weitestgehend <strong>von</strong> der StA<br />

aufgeklärt worden war. Ansonsten hätte es gegenüber der StA die Rücknahme der<br />

Anklage zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens anregen<br />

müssen, da § 202 StPO nur einzelne ergänzende Beweiserhebungen zulässt <strong>und</strong><br />

nicht umfangreiche Nachermittlungen zur Aufklärung des angeklagten Sachverhalts<br />

ermöglicht (vgl. zum Ganzen LR-Rieß, 1987, § 202 Rn. 3).<br />

Hervorzuheben ist, dass es in den seinerzeitigen Haftprüfungen keinerlei Beanstandungen<br />

der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mit der Folge einer Außervollzusetzung<br />

des Haftbefehls gegeben hat. Vielmehr wurde in dem Beschluss<br />

des OLG Karlsruhe v. 2. Juli 2001, Az. 3 HEs 152/01, zur Haftfortdauer ausdrücklich<br />

festgehalten: „Daneben hat die Wirtschaftsstrafkammer 22 unter dem<br />

9. Mai 2001 die Staatsanwaltschaft Mannheim um die Vornahme weiterer Ermittlungen<br />

<strong>und</strong> um Vorlage bislang noch fehlender Aktenbestandteile ersucht. Eine<br />

fehlerhafte Sachbehandlung seitens der Ermittlungsbehörde kann hierin jedoch<br />

nicht gesehen werden. Die Anordnung derartiger Zwischenverfügungen in umfangreichen<br />

Wirtschaftsstrafsachen ist vielmehr üblich <strong>und</strong> ergibt sich aus der<br />

Komplexität der Materie, die unterschiedliche Beurteilungen <strong>von</strong> Ermittlungsbehörde<br />

<strong>und</strong> Gericht, welche Beweismittel zur Beurteilung der Verdachtslage<br />

nach § 203 StPO <strong>und</strong> für den Fall der Eröffnung der Hauptverhandlung zur<br />

Durchführung der Hauptverhandlung im Einzelfall notwendig sind, mit sich<br />

bringt. Es dient im Übrigen der schnelleren Abwicklung einer Hauptverhandlung,<br />

wenn ein Gericht, wie vorliegend vorbildlich geschehen, sich abzeichnenden Fragestellungen<br />

bereits im Zwischenverfahren nachgeht <strong>und</strong> die Klärung <strong>von</strong> teils<br />

schwierigen Fragen mit Auslandsbezug nicht allein der Hauptverhandlung überlässt“<br />

(vgl. LO GStA KA MA4/00 Bd. III Bl. 1471 ff. oder Haftband LO I-16;<br />

vgl. dazu auch VRiOLG Bauer, Apr. 25. UA-Sitzung S. 29, 30: „Der Senat war<br />

der Auffassung, dass diese Nachermittlungen durchaus sachgerecht waren <strong>und</strong><br />

auch nicht festzustellen wäre, dass die Staatsanwaltschaft diese Vorgänge bereits<br />

zu einem früheren Zeitpunkt hätte ermitteln können oder müssen <strong>und</strong> deswegen<br />

eine sachdienlich nicht zu vertretende Verzögerung eingetreten wäre. [...] ... soweit<br />

ich das sehen kann, sind nur einzelne Punkte möglicherweise anders bewer-<br />

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