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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

480<br />

als Lieferantin der Maschinen zwar nach dem Kfz-Lieferdatum lag, die <strong>von</strong> dem<br />

Zulieferer gestellten Aufbauten für die HBS jedoch zu einem nach dem Verkauf<br />

liegenden Zeitpunkt abgenommen waren, so spreche dies aus der Sicht des Landgerichts<br />

dafür, dass – obwohl lediglich der Lkw vorhanden war – das Ganze als<br />

Lkw-System (das heißt als komplette Maschine) veräußert worden war, die Komplettierung<br />

jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Hierbei müsse<br />

berücksichtigt werden, so das Landgericht weiter, dass vielleicht erfahrene Kriminalbeamte<br />

bzw. Staatsanwälte, die im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts tätig<br />

sind, aus der festgestellten Vorfinanzierung den Anfangsverdacht eines Betruges<br />

zum Nachteil der Leasinggesellschaft herleiten mögen. Dass aber Herr Seyfried<br />

als Steuerfachmann dies ebenfalls hätte erkennen können, dafür gibt es keine Anhaltspunkte,<br />

zumal die Vorfinanzierung der Bohrmaschinen darüber hinaus, sowohl<br />

innerhalb der OFD als auch mit den Betroffenen besprochen worden sei.<br />

Hinsichtlich der in der Anklageschrift zitierten Ungereimtheiten der Testate bezüglich<br />

der ausländischen HBS ist das Gericht der Meinung, dass die Testatformulare<br />

zwar nicht in allen Fällen vollständig ausgefüllt worden seien. Entgegen<br />

der Behauptung der Anklage habe dieser Umstand Herr Seyfried jedoch nicht verschwiegen.<br />

Entscheidend sei aber, dass sich die Anklageschrift nicht dazu äußere,<br />

welche Schlussfolgerung aus der Unvollständigkeit der Angaben zu ziehen gewesen<br />

wäre. Schließlich wurde die Existenz der HBS durch die Testate bestätigt. Sie<br />

enthielten in allen Fällen wenigstens die Mindestangaben, anhand derer die HBS<br />

als jeweilige „Einzelstücke“ zu identifizieren gewesen wären.<br />

Soweit die Anklage Herrn Seyfried vorhält, dass er IZA-Auskünfte, welche ihm<br />

<strong>von</strong> der Steuerfahndung zur Verfügung gestellt wurden, nicht ausgewertet habe,<br />

sieht das Gericht keine Verfehlung, da eine Ermittlungstätigkeit der Betriebsprüfung<br />

für allgemeine Delikte gesetzlich nicht vorgesehen sei. Ferner habe Herr<br />

Seyfried, nachdem er der Steuerfahndung <strong>von</strong> dem Testatverfahren der Wirtschaftsprüfer<br />

berichtet habe, mitgeteilt, dass weitere Überprüfungsmaßnahmen<br />

bezüglich der Existenz der HBS durch die Betriebsprüfung nicht mehr möglich<br />

seien. Weitere Ermittlungsansätze, so das Gericht, waren für ihn als Betriebsprüfer<br />

nach Sachlage nicht vorhanden.<br />

Soweit die Anklagebehörde Herrn Seyfried vorwerfe, die so genannte Shelter-<br />

Identifikationsliste vom 11. Oktober 1996 nicht ausgewertet zu haben, <strong>und</strong> daraus<br />

den Schluss ziehe, Herr Seyfried habe es unterlassen, da er befürchtet habe, eine<br />

Auswertung könne den Nachweis für das Fehlen der HBS erbringen, verletze diese<br />

Folgerung der Staatsanwaltschaft denklogische Gesetze. In diesem Fall dränge<br />

sich viel eher die Frage auf, weshalb Herr Seyfried die Liste denn überhaupt hätte<br />

anfordern bzw. entgegennehmen sollen. Überdies war zu diesem Zeitpunkt bereits<br />

das Testatverfahren durch die Wirtschaftsprüfer eingeleitet worden, sodass eine<br />

Auswertung durch Herrn Seyfried nicht mehr nahe gelegen habe.<br />

Alles in allem kommt in diesem Bereich das Landgericht nach dem vorliegenden<br />

Aktenmaterial aus der Betriebsprüfung zum Schluss, dass alles dafür spräche,<br />

dass Herr Seyfried mit der Vorlage der Wirtschaftsprüfertestate da<strong>von</strong> ausging,<br />

dass die testierten Bohrsysteme auch wirklich körperlich vorhanden seien. Ebenso<br />

dränge sich auf, dass er aufgr<strong>und</strong> der Stichproben – insofern „systemüblich“ – da<strong>von</strong><br />

ausging, dass alle HBS, die 1991 bis 1993 veräußert worden waren, tatsächlich<br />

auch vorhanden gewesen waren. Dass tatsächlich vorhandene Geräte durch<br />

die Leasinggesellschaften <strong>und</strong> Banken zum Teil vorfinanziert worden waren, hatte<br />

Herr Seyfried gegenüber seinen Vorgesetzten mitgeteilt. Der Vorfinanzierung<br />

tatsächlich vorhandener Systeme maß er ebenso wie unter anderem die Zeugen<br />

Gartner <strong>und</strong> sein Vorgesetzter Blum ersichtlich keine Bedeutung bei.<br />

Soweit die Anklage ihre Behauptung <strong>von</strong> der Beteiligung des Herrn Seyfried an<br />

dem FlowTex-Betrugssystem wesentlich auf die Angaben der verurteilten Haupttäter<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser aus dem Jahr 2000 stützt, könne<br />

dies, aus Sicht des Landgerichts, keinen Erfolg für die Anklagebegründung haben.<br />

Dasselbe gelte für die Äußerungen des Zeugen Bulich <strong>und</strong> der verurteilten<br />

Frau Neumann. Im Kern erachtet die Kammer die belastenden Angaben des Manfred<br />

Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser, die sie als Beschuldigte gemacht haben, für<br />

objektiv unrichtig, die der weiteren Zeugen als nicht aussagekräftig.<br />

Hinsichtlich des verurteilten Herrn Dr. Kleiser sei zu berücksichtigen, dass er als<br />

Zeuge anlässlich seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht am 13. Mai

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