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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

dere haben gesagt, wenn sie in dem Verfahren alles so machen, wie es in einem<br />

08/15-Verfahren gemacht werde, dann werden sie nie fertig. Deswegen habe er<br />

sich gesagt: „Warum nicht? Jetzt probieren wir es doch mal.“ Sie hätten im<br />

Gr<strong>und</strong>e so gut wie keine Informationen gehabt abgesehen <strong>von</strong> dem, was Herr<br />

Seyfried mitgeteilt habe. Gr<strong>und</strong> für die Doppelvernehmung sei gewesen, dass<br />

man erst einmal Felder habe besetzen wollen. Sie haben gar nicht gewusst, um<br />

was es im Gr<strong>und</strong>e gehe. Bekannt gewesen sei natürlich, dass es ein paar Horizontalbohrmaschinen<br />

zuwenig gegeben habe. Was sie aber nicht gewusst haben:<br />

„Was ist La Maquinista de Levante? Was ist Romonta?“ <strong>und</strong> „Was ist LeaseEffect?“<br />

Noch nicht einmal die Stichworte seien gefallen gewesen.<br />

Der nächste Punkt sei gewesen, dass sie Unmengen <strong>von</strong> Akten, nämlich 7.000 bis<br />

8.000 Leitz-Ordner, die ja noch nicht ausgepackt gewesen seien, gehabt haben.<br />

Keine Dienststelle halte Regale für 8.000 Akten vor. Das habe bedeutet, die Regale<br />

haben erst einmal gekauft werden müssen. Der Kauf <strong>und</strong> das Aufstellen der Regale<br />

– <strong>und</strong> erst dann könne ausgepackt werden – habe mindestens vier, wenn<br />

nicht gar sechs Wochen gedauert. Er wäre mit dem Klammerbeutel gepudert gewesen,<br />

diese sechs Wochen verstreichen zu lassen, wenn ihm die Beschuldigten<br />

anbieten, dass sie vernommen werden wollen. Er habe Fristen, nämlich nach<br />

sechs Monaten sei die erste Haftprüfung beim Oberlandesgericht. Wenn ihm dann<br />

angeboten werde, man sei vernehmungsbereit, dann versuche er natürlich, so<br />

schnell wie möglich diese durchzuführen. Ein Beschuldigter könne sich das ganz<br />

kurzfristig anders überlegen <strong>und</strong> dann laufe gar nichts mehr.<br />

Ein weiterer Punkt sei gewesen, dass im Zeitalter <strong>von</strong> Mobiltelefonen auch bei<br />

einer Einfachvernehmung der eine Verteidiger mit dem anderen Kontakt aufnehmen<br />

<strong>und</strong> die Antworten genauso abstimmen könne.<br />

Er habe sich gesagt, lieber eine gemeinsame Aussage als gar keine. Er habe nie<br />

gedacht, dass er in der Vernehmung alles gesagt bekomme. Man müsse als Vernehmungsbeamter<br />

mit dem Beschuldigten ein Arbeitsbündnis herstellen. Er sei<br />

also geheißen, diesem zunächst einen Vertrauensvorschuss einzuräumen. Er könne<br />

sich nicht hinstellen <strong>und</strong> sagen: „Sie sind der größte Betrüger, der jemals<br />

durch Deutschland marschiert ist“. Dann mache der Beschuldigte zu. Auch den<br />

Beschuldigten, der schwere Straftaten begangen habe, müsse man das Gesicht<br />

wahren lassen.<br />

Das Modell mit den gemeinsamen Vernehmungen habe sich bis zum 31. März<br />

2000 totgelaufen. Die Felder seien besetzt gewesen, sie haben zu diesem Zeitpunkt<br />

gewusst, in welche Richtungen <strong>und</strong> wie facettenreich das Ganze auch international<br />

gegangen sei. Nach dem 31. März sei auch eine signifikant lange Pause,<br />

er glaube, bis zur Vernehmung am 18. Mai 2000 gewesen. Dann sei erst wieder<br />

am 27. Juni 2000 vernommen worden. Sie seien dann in die Einzelvernehmungen<br />

gegangen. Es sei nicht so gewesen, dass Schmider <strong>und</strong> Kleiser in wesentlichen<br />

Punkten <strong>und</strong> auch in den Facetten stark divergierende Aussagen gemacht haben.<br />

Das seien seine Motive für die gemeinsame Vernehmung gewesen.<br />

Auf den Einwand, der Vorsitzende Richter am Landgericht Meyer habe die Ansicht<br />

geäußert, dass er sich sehr unschlüssig gewesen sei, ob er die Erkenntnisse<br />

aus den gemeinsamen Vernehmungen überhaupt verwerten könne, erklärte der<br />

Zeuge, diese Äußerung habe Herr Meyer im Verfahren gegen Matthias Schmider<br />

gemacht. Wenn der Bruder angeklagt sei, dann habe natürlich der andere Bruder,<br />

der jetzt als Zeuge auftrete, ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO. Dagegen<br />

habe er sich aber mutmaßlich abgesichert. Es sei mehrfach mit dem Manfred<br />

Schmider <strong>und</strong> dem Herrn Schiller als Verteidiger erörtert worden, dass das,<br />

was Manfred Schmider über seinen Bruder aussage, über den Ermittlungsrichter<br />

abgesichert werden müsse. Die Frage, ob er bereit sei, vor dem Ermittlungsrichter<br />

auszusagen, habe Manfred Schmider bejaht. Er (Dr. Hofmann) habe dann vor<br />

Weihnachten 2000 bei dem Ermittlungsrichter den Antrag gestellt, im Verfahren<br />

gegen Matthias Schmider unter Hinweis auf sämtliche Aktenblätter, in denen<br />

Matthias Schmider <strong>von</strong> der Aussage seines Bruders betroffen gewesen sei, Manfred<br />

Schmider noch einmal zu vernehmen. Der Ermittlungsrichter hätte dann im<br />

Verfahren gegen Matthias Schmider als Zeuge vernommen werden können. Der<br />

Antrag auf ermittlungsrichterliche Vernehmung des Manfred Schmider befinde<br />

sich in der Akte Matthias Schmider. Es sei dann nicht mehr zu der ermittlungsrichterlichen<br />

Vernehmung gekommen. Er wisse nur noch, es wäre umfangreich<br />

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