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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

gläubigkeit berufende Angeklagte entgegen der Aussagen der Haupttäter bestreitet<br />

– aufgr<strong>und</strong> der objektiven Gegebenheiten die erforderliche Kenntnis <strong>von</strong> dem<br />

<strong>von</strong> den Haupttätern gehandhabten betrügerischen Schneeballsystem hatte. Letztendlich<br />

sei es Aufgabe der Hauptverhandlung vor der erkennenden Wirtschaftsstrafkammer<br />

festzustellen, ob der Angeklagte die erforderliche Kenntnis <strong>und</strong> das<br />

Bewusstsein hatte, durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter künftig für<br />

die Zeit ab 1997 zu fördern – aufgr<strong>und</strong> des nach Aktenlage gegebenen hinreichenden<br />

Tatverdachts –.<br />

Bevor das OLG inhaltlich zum konkreten Tatvorwurf Stellung bezog, nahm es zu<br />

den verfahrensbegleitenden Umständen noch wie folgt Stellung. Zur Verfahrensdauer<br />

(Einlegung der Beschwerde am 25. Juni 2004 <strong>und</strong> Beschluss des OLG vom<br />

21. Juli 2005) nahm das OLG dahin gehend Stellung, dass es ausführlich den ausgetauschten<br />

Schriftverkehr zwischen dem Verteidiger des Angeklagten <strong>und</strong> der<br />

Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaft schildert. Ferner wurde<br />

vermerkt, dass mehrere Akteneinsichtsgesuche erledigt worden sind <strong>und</strong> ferner<br />

wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsverfolgungsgemeinschaft FlowTex<br />

Schaden GbR ein <strong>von</strong> ihr zu dem Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom<br />

22. Juni 2004 eingeholtes Rechtsgutachten des Professors Dr. E. Samson vom<br />

29. Oktober 2004 zu den Akten reichte. Außerdem wurde chronologisch dargestellt,<br />

dass die letzten hier einschlägigen Unterlagen am 8. Juli 2005 durch den<br />

Verteidiger <strong>von</strong> Herrn Seyfried dem Gericht eingereicht wurden. Anhaltspunkte<br />

für eine Verschleppung des Verfahrens sind somit nicht erkennbar.<br />

Unter Berücksichtigung der an <strong>und</strong> für sich ungewöhnlich langen Verfahrensdauer<br />

(die Tatvorwürfe betreffen die Jahre 1996 <strong>und</strong> 1997) führte das Gericht<br />

weiter aus, dass eine rechtswidrige – gar ein Verfahrenshindernis begründende –<br />

Verfahrensverzögerung während des seit förmlicher Einleitung im Jahre 2001<br />

sich auf den Tatzeitraum ab 1990/1996 erstreckenden Ermittlungsverfahrens gegen<br />

den Angeklagten der Senat vorliegend nicht zu erkennen vermochte, zumal<br />

das Gesamtverfahren FlowTex komplexe, tatsächlich <strong>und</strong> rechtlich schwierige<br />

Sachverhalte aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität zum Gegenstand hatte,<br />

deren Beurteilung umfangreiche aufwendige <strong>und</strong> über dem Durchschnitt wirtschaftsstrafrechtlicher<br />

Verfahren liegende Ermittlungen erforderlich machte, die<br />

sich nicht zuletzt im Umfang der angefallenen Akten <strong>und</strong> Stellungnahmen widergespiegelt<br />

haben.<br />

Abschließend zu diesem Punkt führte das OLG aus:<br />

„Allerdings wird die Wirtschaftsstrafkammer im Falle eines Schuldspruches im<br />

Rahmen der Strafzumessung den langen zeitlichen Abstand zwischen Taten <strong>und</strong><br />

Urteil, die vom Senat nicht verkannte Belastung des Angeklagten durch die ihn<br />

als Finanzbeamten über eine lange Verfahrensdauer hin in besonders gravierender<br />

Weise treffenden Tatvorwürfe <strong>und</strong> eine etwaige partielle Verletzung des<br />

Beschleunigungsgebotes nach Artikel 6 Abs. 1 EMRK zu bedenken haben.“<br />

bb) Bestechlichkeit hinsichtlich der Entgegennahme eines verbilligt überlassenen<br />

Laptops <strong>und</strong> des verbilligten Erwerbs eines Fahrzeugs VW Golf IV,<br />

1.9 l TDI<br />

Hinsichtlich des Laptops wirft die Staatsanwaltschaft Herrn Manfred Seyfried vor,<br />

dass er im September 1996 <strong>von</strong> Manfred Schmider einen Laptop, welchen er schon<br />

wunschgemäß zum dienstlichen Gebrauch überlassen bekommen hatte, zum symbolischen<br />

Preis <strong>von</strong> 1.000 DM erworben habe, welchen Manfred Schmider am<br />

18. Juni 1996 <strong>von</strong> einer Firma zum Neupreis im Gesamtwert <strong>von</strong> 5.524,51 DM angeschafft<br />

habe.<br />

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft hatten sich zu diesem Zeitpunkt Herr Seyfried <strong>und</strong><br />

Manfred Schmider bereits dahin gehend verständigt, dass die Differenz zum<br />

tatsächlichen Wert des Laptops die Gegenleistung für die pflichtwidrige Art <strong>und</strong><br />

Weise der Abfassung des Betriebsprüfungsberichts für den Zeitraum 1991 bis 1993<br />

durch Herrn Seyfried sein solle. Schließlich habe Herr Seyfried Mitte 1996, jedoch<br />

spätestens Ende 1996, im Rahmen seiner umfassenden Prüfertätigkeit bereits die erhebliche<br />

Anzahl nicht existierender Bohrsysteme, den damit einhergegangenen<br />

Verkauf bzw. die Finanzierung <strong>von</strong> nicht existierenden Systemen <strong>und</strong> diesbezüglich<br />

sowohl die steuer- als auch strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalte erkannt.<br />

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