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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

nicht Treuhänderin ist.“ Eine vermutete Treuhandvereinbarung sei weder<br />

schriftlich noch mündlich geschlossen worden. Auch eine Weisungsbefugnis<br />

der Herren Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser gegenüber Frau Angelika Neumann habe<br />

nicht bestanden. Mit dieser schriftlichen Erklärung seien Meinungsverschiedenheiten<br />

über die tatsächliche Stellung <strong>von</strong> Angelika Neumann ausgeräumt. –<br />

Eine Beteiligung der Herren Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser an der KSK kann für<br />

den Prüfungszeitraum <strong>von</strong> hier aus nicht nachgewiesen werden.<br />

Damit liegt die Verantwortung für die bei der KSK <strong>und</strong> deren Gesellschafterin<br />

eingetretenen Steuerverkürzungen allein bei Angelika Neumann. Bei den übrigen<br />

genannten Personen ist ein steuerunehrliches Verhalten daraus nicht<br />

nachzuweisen.“<br />

Mit Verfügung vom 24. Juni 1997 stellte Staatsanwältin Krenz den bei der Staatsanwaltschaft<br />

Mannheim noch anhängigen Teil des Ermittlungsverfahrens 609 Js<br />

145/96 gegen Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Klaus Kleiser gemäß § 170 Abs. 2 StPO<br />

ein <strong>und</strong> begründete dies in einem Vermerk wie folgt:<br />

„Gegen die Beschuldigte Angelika Neumann, Geschäftsführerin der in Weimar<br />

ansässigen Firma KSK guided microtunneling technologies GmbH, besteht der<br />

Verdacht der Einkommen-, Körperschaft- <strong>und</strong> Umsatzsteuerhinterziehung.<br />

Die Beschuldigte hatte in ihrer Selbstanzeige vom 5. Februar 1996 erklärt, in<br />

den Jahren 1991 bis 1993 Beträge in Höhe <strong>von</strong> 61 Mio. DM zu Unrecht als<br />

Aufwand der KSK GmbH verbucht <strong>und</strong> für diese Beträge Vorsteuer geltend gemacht<br />

zu haben. In Wirklichkeit habe es sich dabei um verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

zugunsten der Gesellschafter gehandelt. Die Beschuldigte Neumann<br />

gab zunächst an, die Gesellschaftsanteile der KSK GmbH treuhänderisch<br />

für die Verantwortlichen der in Karlsruhe ansässigen „FlowTex“-Gruppe<br />

Manfred Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser treuhänderisch zu halten. Nach Aussage<br />

der Beschuldigten sei die Zahlungsabwicklung in der Weise erfolgt, dass Überweisungen<br />

<strong>und</strong> Scheckzahlungen zu Lasten der KSK GmbH an Rechtsanwalt S.,<br />

Pforzheim, erfolgten, der die jeweiligen Beträge an die Beschuldigte Neumann<br />

in bar ausgehändigt habe. Aufgr<strong>und</strong> vorstehenden Sachverhalts wurde am<br />

5. März 1996 gegen die Beschuldigten Neumann, Schmider, Dr. Kleiser <strong>und</strong> S.<br />

... ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.<br />

Zwischenzeitlich hat die Beschuldigte Neumann <strong>von</strong> ihrer Behauptung, sie hatte<br />

die Gesellschaftsanteile der KSK GmbH treuhänderisch für die Beschuldigten<br />

Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser, Abstand genommen. Die Beschuldigten Neumann,<br />

Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser haben darüber hinaus am 5. Juni 1996 der<br />

Betriebsprüfungshauptstelle des Finanzamts Karlsruhe-Stadt eine gemeinsame<br />

Erklärung vorgelegt, aus der sich ergibt, dass zwischen den Beschuldigten weder<br />

ein mündliches oder schriftliches Treuhandverhältnis, noch eine Weisungsbefugnis<br />

<strong>von</strong> Schmider, Dr. Kleiser einerseits gegenüber der Beschuldigten<br />

Neumann anderseits bestanden habe. Die Beschuldigte Neumann halte vielmehr<br />

die Anteile an der KSK GmbH in eigenem Namen <strong>und</strong> für eigene Rechnung.<br />

Darüber hinaus haben die Ermittlungen ergeben, dass eine organschaftliche<br />

Verbindung des Unternehmens der FlowTex Gruppe, z. B. über einen Gewinnabführungsvertrag,<br />

nicht besteht. Infolge dieser Konstellation wurde das Verfahren<br />

gegen die Beschuldigte Angelika Neumann am 16. Januar 1997 abgetrennt<br />

<strong>und</strong> an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen abgegeben. Aufgr<strong>und</strong> vorstehenden<br />

Sachverhalts erscheint es ebenfalls sachgerecht, das Ermittlungsverfahren<br />

gegen den Beschuldigten S. ..., gegen den der Verdacht der Beihilfe zu<br />

den Steuerstraftaten der Beschuldigten Neumann besteht, ebenfalls abzutrennen<br />

<strong>und</strong> an die Staatsanwaltschaft Mühlhausen abzugeben.<br />

Gegen die Beschuldigten Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser ist das Ermittlungsverfahren<br />

gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Bei beiden Beschuldigten lässt sich<br />

der Verdacht einer Beteiligung an den Steuerstraftaten der Beschuldigten Neumann<br />

nicht aufrechterhalten.<br />

Da auch nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts<br />

Karlsruhe-Durlach eine Treuhandverhältnis zwischen den Beschuldigten Neumann<br />

<strong>und</strong> den Beschuldigten Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser bezüglich der Gesell-<br />

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