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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

450<br />

zeipräsidium Mannheim gegangen. Selbst innerhalb der Landespolizeidirektion<br />

Karlsruhe seien Leute gewesen, die das Auftreten <strong>von</strong> Herrn Nagel für völlig inadäquat<br />

gehalten haben.<br />

Es sei nicht so gewesen, dass er sich der Polizei irgendwie verweigert habe. Einen<br />

Wirtschaftsstraffall könne der Staatsanwalt nicht allein bearbeiten, da müsse<br />

schon bei der Ermittlungstaktik <strong>und</strong> bei der Festlegung der Ermittlungsschritte der<br />

Polizeibeamte eng mit einbezogen werden. Mit dem Herrn Nagel, das sei keine<br />

Gegnerschaft mehr gewesen, da sei ihm seitens des Herrn Nagel blanker Hass entgegengeschlagen.<br />

Der Zeuge erklärte, dass er nach dieser Einführung zwischen der Sachebene <strong>und</strong><br />

zwischen der Beziehungsebene unterscheiden möchte.<br />

In der Sachebene seien Herr Nagel <strong>und</strong> er eigentlich in wenigen Punkten auseinander<br />

gewesen. Das seien die Themen: „Gemeinsame Vernehmungen“, „Psychiatrisches<br />

Gutachten“, „Dogmoch“, das Thema „Beschuldigter Schmitz“ <strong>und</strong><br />

„Zusammenarbeit mit den Verteidigern“.<br />

Er wolle mit dem Punkt Psychiatrisches Gutachten beginnen. Da habe man ihm<br />

vorgeworfen, wie er als Staatsanwalt <strong>von</strong> sich aus ein psychiatrisches Gutachten<br />

über Größenwahn habe einholen können <strong>und</strong> damit natürlich tendenziell den<br />

Herrn Schmider entlaste. Aber es sei klar, nicht nur nach der StPO, sondern auch<br />

nach den Richtlinien zum Straf- <strong>und</strong> Bußgeldverfahren. Er habe gesehen, dass<br />

Schmider dreizehn Autos, das billigste 300.000 DM <strong>und</strong> das teuerste 3 Millionen<br />

DM, besessen habe. Die seien da gestanden, um vorgeführt zu werden, wenn Gäste<br />

kommen. Darüber hinaus habe Schmider fünf Villen gehabt, <strong>und</strong> eine Eigentumswohnung<br />

in bester Lage in Paris. Auch diese Villen seien nur dazu da gewesen,<br />

um in Party-Gesprächen mit dem Sektglas in der Hand sagen zu können: „Ja,<br />

ich habe noch ne Villa da, <strong>und</strong> ich hab noch ne Villa da“. Zudem habe er noch<br />

drei Schiffe besessen, eins 15 Meter, das andere 35 Meter <strong>und</strong> das nächste 65 Meter<br />

lang, mit Hubschrauberlandeplatz auf dem Schiff. Des Weiteren habe er noch<br />

Flugzeuge <strong>und</strong> einen Hubschrauber gehabt. Das sei für ihn der Anlass gewesen,<br />

die Frage zu stellen: „Braucht man jetzt ein Gutachten?“ Wenn er das Gutachten<br />

nicht eingeholt hätte, dann hätte er einen Kunstfehler gemacht. Denn dann hätte<br />

die Verteidigung spätestens im Hauptverfahren diesen Antrag stellen müssen,<br />

wenn sie lege artis arbeiten wolle. Diesen Antrag dann zurückzuweisen sei bei der<br />

gegebenen Konstellation prozessual nach § 244 StPO kaum möglich gewesen.<br />

Wenn es jetzt heiße, er habe sich <strong>von</strong> den Verteidigern auf dieses Thema „lupfen“<br />

lassen, dann müsse er sagen, die Richtlinien für das Straf- <strong>und</strong> Bußgeldverfahren<br />

sehen vor, dass er den Gutachter zusammen mit dem Verteidiger auswählen<br />

solle; der Verteidiger müsse dazu gehört werden. Um das Hauptverfahren<br />

nicht zu beschädigen, sei es seine Pflicht gewesen, zu einem möglichst frühen<br />

Zeitpunkt den Gutachter auszuwählen. Es sei auch seine Pflicht gewesen, sich mit<br />

den Verteidigern diesbezüglich zu besprechen.<br />

Zum Thema Gemeinsame Vernehmungen der Beschuldigten Schmider <strong>und</strong> Dr.<br />

Kleiser führte der Zeuge aus, sie seien gleich am Nachmittag, nachdem die Untersuchungshaftbefehle<br />

gegen Schmider <strong>und</strong> Dr. Kleiser erlassen worden seien, in<br />

die erste Vernehmung gegangen. Da sei gesagt worden: „Wir möchten gemeinsam<br />

vernommen werden“. Das habe er am Ende der ersten Vernehmung auch so<br />

protokolliert. Es sei keine Bedingung gewesen, es sei einfach so gesagt worden.<br />

Er sei auch nicht darauf eingegangen, weil er die Frage, ob die gemeinsame Vernehmung<br />

seitens der Beschuldigten zur Bedingung gemacht werde, nicht habe<br />

austragen wollen.<br />

Er lehre seit 1996 mit 48 St<strong>und</strong>en pro Jahr Aussagepsychologie <strong>und</strong> Vernehmungslehre.<br />

Er wisse, dass man gr<strong>und</strong>sätzlich zwei Mittäter getrennt vernehme,<br />

wenn es darum gehe, was hat der eine <strong>und</strong> was hat der andere für einen Beitrag<br />

geleistet <strong>und</strong> wo versucht der eine, dem anderen irgendetwas in die Schuhe zu<br />

schieben. Und natürlich auch, um zu vermeiden, wie sich der Herr Nagel mehrfach<br />

ausgedrückt habe, dass sich die Beschuldigten gegenseitig die Bälle zuspielen.<br />

So sehe es gr<strong>und</strong>sätzlich aus. Hier habe aber eine Ausnahmekonstellation<br />

vorgelegen. Zunächst einmal, weil er keine Akten gehabt habe. Er sei mit einem<br />

Faszikel <strong>von</strong> wenigen Papieren in dieses Verfahren reingegangen. Er habe die gemeinsame<br />

Vernehmung einfach mal probiert, weil die Dimension – ursprünglich<br />

sei es um 1,7 Milliarden DM gegangen – absehbar gewesen sei. Er, aber auch an-

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