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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

zum Problem der Selbstanzeige ganz Ähnliches festgehalten: „Die Geldverwendung<br />

aus der SA wurde nochmals besprochen. [...] Ich machte deutlich, dass die<br />

inhaltliche Zuordnung der 8-Seiten Schmiergelder <strong>von</strong> mir nicht anerkannt wird,<br />

da keine eindeutigen Hinweise mit konkreten Geschäften gegeben sind. Schon der<br />

Umfang <strong>von</strong> ca. 80 Millionen DM bei bekannter Schmiergeldgröße <strong>von</strong> 10 bis<br />

15 % müsste einen Umsatz <strong>von</strong> 566 Millionen DM in diesen Ländern zur Folge<br />

haben. Dass dies nicht so ist, zeigt die Entwicklung bis heute! Vielmehr erscheint<br />

die Rückgabe der Systemeinkaufskosten in den FTI-Bereich zutreffender. Frau<br />

Neumann wurde nochmals <strong>von</strong> mir aufgefordert, zumindest mit RA Kullen die<br />

wahrheitsgemäßen Abläufe zu besprechen. [...] Fr. Neumann kann keine weiteren<br />

Angaben über die Gelder an Norinvest machen. Sie habe immer das Geld <strong>von</strong> RA<br />

Schmalfuß erhalten. Dass dies so nicht sein könne bzw. nicht zu der vorgelegten<br />

Geldverwendungsaufstellung passe, konnte sie nicht erklären. [...] Ich machte<br />

deutlich, dass RA Schmalfuß mit erklärte, er habe die Schecks mit der Maßgabe<br />

erhalten, die Gelder auf das Kto. Norinvest einzuzahlen, was dann weiter passierte,<br />

sei ihm nicht bekannt“ (vgl. LO L2-017). Auch in einem Vermerk des AR<br />

Seyfried v. 25. September 1996 (vgl. LO L1-014) über eine Besprechung der BP<br />

mit Schmider, Dr. Kleiser, RA Kullen <strong>und</strong> Stb. Wawra am 22. August 1996 werden<br />

die Zweifel der BP an der Richtigkeit der Selbstanzeige deutlich: „N. (Anm:<br />

gemeint ist der Vortrag Neumann) – Schmiergelder nicht glaubhaft.“<br />

Auffällig war des Weiteren, dass die Darstellungen <strong>von</strong> Neumann <strong>und</strong> Schmider<br />

über die Verwendung der in der Selbstanzeige genannten 86 Mio. DM variierten:<br />

handelte es sich zunächst um Schmiergelder der KSK GmbH für den Marktaufbau<br />

(vgl. dazu die Selbstanzeige v. 5. Februar 1996), wurde später behauptet, dass<br />

teilweise mit den Geldern auch Maschinen an der Fa. KSK vorbei <strong>von</strong> FTI im<br />

Ausland produziert worden seien (vgl. insoweit den AV der BP v. 21. Mai 1996<br />

in LO L1-014). Unklar blieb auch, weshalb im Falle <strong>von</strong> Schmiergeldzahlungen<br />

ins Ausland der Geldfluss <strong>von</strong> der KSK GmbH zunächst über ein Konto des RA<br />

Schmalfuß, der das Geld dann bar an die vermeintliche Geschäftsführerin Angelika<br />

Neumann ausgehändigt haben soll, notwendig war.<br />

Die Diskussionen der zuständigen Bustra Erfurt bzw. StA Mühlhausen um den<br />

möglichen Eintritt der Wirksamkeit der Selbstanzeige gem. § 371 II, III AO (=<br />

Frage des Erscheinens des Betriebsprüfers bei einer Konzernprüfung, Frage der<br />

Zahlung der Steuern in angemessener Frist) gingen an dem Problem einer<br />

zunächst notwendigen eingehenden Prüfung der Mindestanforderungen, die an<br />

den Inhalt einer Selbstanzeige gem. § 371 I AO zu stellen sind, vorbei. Bei richtiger<br />

Sachbehandlung hätten zumindest plausible Aufzeichnungen zu den Bargeldempfängern<br />

der etwa 61,5 Mio. DM <strong>und</strong> lückenlose Reisenachweise sowie hinreichend<br />

konkrete Schilderungen der jeweiligen Geldübergabe mit genauer<br />

Zweck- <strong>und</strong> Zeitangabe <strong>von</strong> der Bustra Erfurt bzw. StA Mühlhausen im Strafverfahren<br />

durchgesetzt werden müssen, auch wenn die Vorlage <strong>von</strong> Zahlungsbelegen<br />

bei Schmiergeldzahlungen freilich nicht zu erwarten war. Nicht genügen konnten<br />

jedenfalls die hier vorgebrachten generelle Angaben, die sich letztlich auf die<br />

Kernaussage beschränkten, dass ein erwirtschafteter Gewinn der KSK GmbH in<br />

Höhe <strong>von</strong> 61,5 Mio. DM der Körperschaft <strong>und</strong> den Anteilseignern aufgr<strong>und</strong> betrieblicher<br />

Veranlassung nicht mehr zur Verfügung stehe, also dem deutschen Fiskus<br />

für Besteuerungszwecke dauerhaft entzogen sei. Zu berücksichtigen ist des<br />

Weiteren, dass der Steufa aus dem Ermittlungsverfahren gegen RA Schmalfuß<br />

bereits seit dem 6. Oktober 1995 bekannt war, dass ein Teil der Gelder als sog.<br />

Provisionszahlungen auch an die Briefkastengesellschaft Norinvest AG gingen<br />

(vgl. AV Steufa v. 1. September 1995 in LO L2-015). Da es die angeblichen<br />

Schmiergeldzahlungen zum Marktaufbau tatsächlich gar nicht gab, somit nähere<br />

Umstände dazu nicht hinreichend glaubhaft gemacht werden konnten, hätten angesichts<br />

einer lediglich vorhandenen Teil-Selbstanzeige zeitnah Haftbefehle gegen<br />

die laut Selbstanzeige Verantwortlichen bei der KSK GmbH beantragt werden<br />

können, da entgegen der Auffassung der Bustra Erfurt, StA Mühlhausen oder<br />

StA Mannheim auch bei Entrichten der nachträglich festgesetzten Steuern Straffreiheit<br />

wegen des Verdachts hinterzogener KSt <strong>und</strong> ESt im zweistelligen Millionenbereich<br />

nicht eintreten konnte. Auch hätten insoweit Durchsuchungsmaßnahmen<br />

<strong>von</strong> der jeweils zuständigen StA veranlasst werden müssen.<br />

Zwar wollte bereits Mitte 1996 die Steufa beim FA Erfurt Durchsuchungsmaßnahmen<br />

zur Aufdeckung nicht erklärter Kapitalerträge durchführen, doch folgten dem<br />

Vorschlag zu diesem Zeitpunkt weder die StA Mühlhausen noch die StA MA, die<br />

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