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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

gen einer sog. Organschaft innerhalb der Unternehmen des Manfred Schmider ausgegangen,<br />

nachdem Stb. Wawra in einem Schreiben v. 17. Mai 1993 Manfred<br />

Schmider als „Mehrheitsgesellschafter der Texcote <strong>und</strong> der KSK“ bezeichnete oder<br />

RA Kügler in einem Schreiben v. 5. April 1994 die organisatorische Eingliederung<br />

der KSK bei der Texcote KG damit begründete, dass „Herr Manfred Schmider beide<br />

Unternehmen auch tatsächlich leitet“ (vgl. LO OFD KA LV-02), <strong>und</strong> sich diese<br />

Feststellungen ganz offensichtlich auch auf die nun relevanten Jahre 1990 bis 1992<br />

bezogen.<br />

aa) Zweifel an den Angaben <strong>von</strong> Angelika Neumann ab dem 12. Februar 1996<br />

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Selbstanzeige <strong>von</strong> Angelika Neumann<br />

traten auf, als am 12. Februar 1996 Manfred Schmider gegenüber dem Betriebsprüfer<br />

das Vorliegen einer Treuhandschaft verneinte unter Betonung, dass er<br />

angesichts einer Beteiligung an dem <strong>Baden</strong> Airport auf keinen Fall etwas mit<br />

einem Strafverfahren zu tun haben wolle (vgl. AV v. 12. Februar 1996 in LO L1-<br />

014). Gleichzeitig konnte das Vorliegen einer Treuhandschaft <strong>von</strong> Angelika Neumann<br />

nicht entsprechend § 159 AO durch Vorlage eines notariellen Vertrages für<br />

das Besteuerungsverfahren nachgewiesen werden.<br />

bb) Besprechung am 10. Mai 1996 im Finanzamt Erfurt<br />

Noch am 10. Mai 1996 wurde in einer großen Besprechung im Finanzamt Erfurt<br />

sehr offen über die Frage der Treuhandschaft zwischen der Steufa Erfurt, der<br />

Steufa Karlsruhe-Durlach, der Strabu beim FA Karlsruhe-Durlach, der BP beim<br />

FA Karlsruhe-Stadt, der BP beim FA Erfurt sowie der zuständigen <strong>und</strong> strafrechtlich<br />

allein entscheidungsbefugten StA Mühlhausen (StA Müller) diskutiert. Dabei<br />

sind <strong>von</strong> der BP Karlsruhe die angesichts des Verhaltens <strong>von</strong> Frau Neumann<br />

während der BP für eine Treuhandschaft sprechenden Gesichtspunkte verdeutlicht<br />

worden. Dies ist einem Vermerk des Fahndungsprüfers Sake, Steufa Erfurt,<br />

v. 13. Mai 1996 über die Besprechung am 10. Mai 1996 zu entnehmen: „Nach<br />

Begrüßung der Teilnehmer (...) trugen die Herren Gartner <strong>und</strong> Seyfried die bis dato<br />

getroffenen Prüfungsfeststellungen in Sachen KSK bzw. FlowTex vor. Prüfungsschwerpunkt<br />

waren zum einen die Gesellschaftsverhältnisse bei KSK. Diese<br />

sind nach wie vor unklar, da sich im Verlauf der Prüfung keine direkten Anhaltspunkte<br />

für ein Treuhandverhältnis bzgl. Schmider/Dr. Kleiser ergeben haben.<br />

Frau Neumann habe zwar wiederholt erklärt, sie sei Gesellschafterin der KSK,<br />

hiergegen spreche jedoch ihr tatsächliches Verhalten im Rahmen der bisherigen<br />

Prüfung. Beide Prüfer hatten den Eindruck, daß Frau Neumann keine allzu große<br />

Kenntnis <strong>von</strong> Interna der KSK habe. Unterlagen <strong>und</strong> Belege seien häufig schleppend<br />

<strong>und</strong> unvollständig vorgelegt worden, darüber hinaus habe Frau Neumann<br />

des öfteren Fragen nicht beantworten können“ (vgl. LO EF 4). Ganz Ähnliches ist<br />

dem Besprechungsvermerk der Betriebsprüferin Heß, BP Erfurt, zu entnehmen:<br />

„Für die Annahme, daß Schmider/Kleiser die faktischen Gesellschafter der KSK<br />

sind, <strong>und</strong> daß Frau Neumann lediglich Treuhänderin ist, liegen weiterhin keine<br />

‚Beweise‘ vor. Sie wird lediglich durch das Verhalten der betreffenden Personen<br />

bestärkt“ (vgl. LO EF 4).<br />

Diese ausführlichen Vermerke der Steufa bzw. BP Erfurt fanden jedoch nicht Eingang<br />

in die staatsanwaltschaftliche Sachakte der zuständigen StA Mühlhausen<br />

(vgl. Sachakte 360 Js 47452/96 der StA Mühlhausen). Auch ist vom Dezernenten<br />

StA Müller über die Besprechung am 10. Mai 1996 in der Vfg. v. 13. Mai 1996<br />

bezüglich der Frage der Treuhandschaft lediglich Folgendes festgehalten worden:<br />

„Insoweit wurde erörtert, daß das Gesellschaftsverhältnis der KSK bisher noch<br />

unklar ist“ (vgl. Bl. 25 der Sachakte 609 Js 145/96 der StA MA). Die diskutierten<br />

Gesichtspunkte bezüglich der Treuhandschaft/faktischen Geschäftsführung konnten<br />

somit auch nicht <strong>von</strong> der zu einem späteren Zeitpunkt zuständigen Dezernentin<br />

StA’in Krenz, StA Mannheim, bei Auswertung der dorthin übersandten Akten<br />

berücksichtigt werden, wo<strong>von</strong> die Finanzbehörde freilich nicht ausgehen konnte,<br />

da sie für den Inhalt der Vermerke des Dezernenten der StA Mühlhausen nicht<br />

verantwortlich zeichnete.<br />

In den Steuerakten oder strafrechtlichen Ermittlungsakten findet sich ferner kein<br />

Hinweis auf eine stattgef<strong>und</strong>ene Besprechung des RA Kullen mit Manfred Schmi-<br />

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