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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

240<br />

gewandelt. Bei einer Besprechung der Leitenden Oberstaatsanwälte im Herbst<br />

1995 sei die Frage thematisiert worden, ob auch ein Vorermittlungsverfahren zu<br />

berichten seien. Bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe sei diese <strong>Bericht</strong>spflicht<br />

nach seiner Kenntnis im Herbst 1996 umgesetzt worden.<br />

Auf den Vorhalt, dass es schon damals bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe eine<br />

Hausverfügung gegeben habe, wonach alle Verfahren <strong>von</strong> erheblicher Bedeutung<br />

unverzüglich dem Leiter der Staatsanwaltschaft zu melden gewesen seien, entgegnete<br />

der Zeuge, die Person des öffentlichen Lebens, die Herr Schmider heute für<br />

den Untersuchungsausschuss sei, sei er im Jahr 1996 in Karlsruhe nicht gewesen.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> habe er, <strong>und</strong> er nehme auch an, sein Abteilungsleiter, Oberstaatsanwalt<br />

Armbrust, das Verfahren nicht berichtet.<br />

6. Klaus Armbrust<br />

Oberstaatsanwalt Armbrust, Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe,<br />

sagte aus, er sei zum Zeitpunkt des Eingangs der anonymen Anzeige vom<br />

4. Mai 1996 bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe Leiter der für die Bearbeitung<br />

der Anzeige zuständigen Abteilung V gewesen. Am 13. September 1996 habe er<br />

die Abteilungsleitung an seinen Nachfolger Oberstaatsanwalt Zimmermann, damals<br />

Staatsanwalt (GL), übergeben. Die Abteilung V der Staatsanwaltschaft Karlsruhe<br />

sei für Wirtschaftstrafsachen <strong>und</strong> Nebenstrafrecht, beispielsweise Betäubungsmittel-<br />

<strong>und</strong> Ausländerrecht zuständig.<br />

Oberstaatsanwalt Zimmermann habe ihm im Mai 1996 seine Einleitungsverfügung<br />

vorgelegt, in der er u. a. die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach<br />

darum gebeten habe, dort eventuell vorhandene Erkenntnisse im<br />

Hinblick auf die anonyme Anzeige mitzuteilen. Er habe als Abteilungsleiter die<br />

Eingangsverfügung gegengezeichnet. Die Akte habe ihm bis zu seinem Wechsel<br />

in eine andere Abteilung am 13. September 1996 nicht mehr vorgelegen. Auf die<br />

Frage, ob er gewusst habe, dass es zum damaligen Zeitpunkt noch andere Verfahren<br />

gegen Schmider gegeben habe, antwortete der Zeuge, dass ihm lediglich ein<br />

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Raubs bekannt gewesen sei. Von<br />

sonstigen Verfahren habe er nichts gewusst. Er habe auch keinen Kontakt zur<br />

Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Karlsruhe-Durlach gehabt. Im Nachhinein<br />

habe er sich gew<strong>und</strong>ert, dass <strong>von</strong> dort offensichtlich unvollständige Meldungen<br />

zurückgekommen seien. Die Steuerfahndungsstelle habe, wie er in Vorbereitung<br />

auf diesen Termin erfahren habe, Erkenntnisse gehabt, dass sich ein Arbeitnehmer<br />

aus dem „FlowTex“-Bereich bei einem Finanzbeamten gemeldet <strong>und</strong> diesem ähnliches<br />

wie in der anonymen Anzeige geschildert habe. Zudem sei das Stichwort<br />

Korruption im Zusammenhang mit einer Karibik-Reise gefallen. Dies sei der<br />

Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht gemeldet worden.<br />

Auf die weitere Frage, ob die anonyme Anzeige vom 4. Mai 1996 bei ihrem Eingang<br />

nur ihm vorgelegt worden sei oder auch anderen Kollegen, sagte der Zeuge<br />

aus, er habe die anonyme Anzeige <strong>von</strong> Oberstaatsanwalt Zimmermann zur Kenntnisnahme<br />

vorgelegt bekommen. Ob sie außer ihm noch jemand gesehen habe,<br />

entziehe sich seiner Kenntnis. Er gehe aber da<strong>von</strong> aus, dass Oberstaatsanwalt<br />

Zimmermann <strong>und</strong> er die einzigen gewesen seien.<br />

Auf die Frage, ob die anonyme Anzeige Gegenstand <strong>von</strong> Abteilungsleiterbesprechungen<br />

gewesen sei oder ob auf sie in Kaffeer<strong>und</strong>en hingewiesen worden<br />

sei, antwortete der Zeuge, die anonyme Anzeige sei nicht Thema einer Abteilungsleiterbesprechung<br />

gewesen, dort gehe es mehr um Verwaltungsgeschichten.<br />

Hinsichtlich Äußerungen über die anonyme Anzeige in Kaffeer<strong>und</strong>en müsse man<br />

ein bisschen vorsichtig sein, weil da ja auch das Steuergeheimnis gelte, wobei die<br />

einzige Ansprechpartnerin in diesem Fall die Dezernentin des Raubverfahrens gewesen<br />

wäre, die an solchen Kaffeer<strong>und</strong>en gar nicht teilnehme.<br />

Auf die Frage, ob er keine Veranlassung gesehen habe, seinen Vorgesetzten das<br />

Vorermittlungsverfahren, welches aufgr<strong>und</strong> der anonymen Anzeige eingeleitet<br />

worden sei, zu berichten, antwortete der Zeuge, dass nach dem Organisationsstatut<br />

der Staatsanwaltschaften bei anonymen Anzeigen, aus denen sich noch kein<br />

Anfangsverdacht ergebe, sondern erst ermittelt werden müsse, keine <strong>Bericht</strong>spflicht<br />

bestanden habe. Dies sei in der Folgezeit geändert worden <strong>und</strong> sei heute<br />

völlig anders geregelt. Auf Vorhalt, dass dies so im Organisationsstatut der

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