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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

1138<br />

6<br />

14/5790) wird dazu ausgeführt, in Absatz 2 sei auf eine abstrakte Aufzählung<br />

der Aufgaben des Vorsitzenden neben der Feststellung, dass er das Untersuchungsverfahren<br />

leitet <strong>und</strong> an den Einsetzungsbeschluss sowie an die<br />

Beschlüsse des Ausschusses geb<strong>und</strong>en ist, verzichtet worden. Die Aufgaben<br />

des Vorsitzenden würden sich aus den Einzelregelungen des Untersuchungsausschusses<br />

ergeben <strong>und</strong> seien generell bereits in § 59 Abs. 1 GO-BT<br />

festgelegt, wonach einem Vorsitzenden die Vorbereitung, Einberufung <strong>und</strong><br />

Leitung der Ausschusssitzungen sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse<br />

obliege.<br />

Damit wird für den B<strong>und</strong>estag ausdrücklich die rechtliche Bindung des Vorsitzenden<br />

an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses bestimmt <strong>und</strong><br />

damit die Begrenzung seiner Rechte durch die Verfahrensherrschaft des<br />

Ausschusses normiert.<br />

Zusätzlich Neuland hat das B<strong>und</strong>estags-Untersuchungsausschussgesetz<br />

beschritten bezüglich der Reihenfolge der Zeugenvernehmungen. Es bestimmt<br />

in § 17 Abs. 3, dass die Reihenfolge der Vernehmung <strong>von</strong> Zeugen <strong>und</strong><br />

Sachverständigen im Untersuchungsausschuss möglichst einvernehmlich<br />

festgelegt werden soll. Bei Widerspruch eines Viertels der Mitglieder des<br />

Untersuchungsausschusses gelten nach dieser Bestimmung die Vorschriften<br />

der Geschäftsordnung des B<strong>und</strong>estages zur Reihenfolge der Redner entsprechend.<br />

Im vorliegenden Zusammenhang ist <strong>von</strong> Interesse, dass auch durch diese<br />

Bestimmung anerkannt wird, dass der Untersuchungsausschuss das letzte<br />

Wort bei der Bestimmung der Reihenfolge der Beweiserhebungen besitzt.<br />

Denn andernfalls würde das Wort „einvernehmlich“ keinen Sinn ergeben.<br />

Für die hier vertretene Meinung lässt sich jedenfalls dem Untersuchungsausschuss<br />

des B<strong>und</strong>estages entnehmen, dass auch dort die – rechtlich<br />

geb<strong>und</strong>ene – Verfahrensherrschaft des Untersuchungsausschusses geltendes<br />

Recht ist.

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