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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

Allgemeine Anlage 7<br />

Zur Abgrenzung der Rechte des Vorsitzenden gegenüber den Rechten des<br />

Untersuchungsausschusses bei der Sitzungsvorbereitung <strong>und</strong> Leitung des<br />

Verfahrens<br />

I. Auftrag<br />

In der nichtöffentlichen Sitzung des Untersuchungsausschusses „FlowTex“ am<br />

21. Juni 2002 ist die Frage erörtert worden, in welchem Verhältnis die Rechte des<br />

Vorsitzenden zur Sitzungsvorbereitung <strong>und</strong> Verfahrensleitung gegenüber den<br />

Rechten des Untersuchungsausschusses stehen. Da die Diskussion kontrovers<br />

verlaufen ist, ist der Unterzeichner um eine mündliche Stellungnahme gebeten<br />

worden. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (vgl. Protokoll V,<br />

S. 16 ff.).<br />

Nach kurzen Anmerkungen hat der Vorsitzende gebeten, die mündliche Stellungnahme<br />

schriftlich niederzulegen <strong>und</strong> dem Untersuchungsausschuss zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

In diesem Zusammenhang hat Abg. Bebber mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses<br />

den Wunsch geäußert, in die rechtliche Stellungnahme auch die<br />

Frage einzubeziehen, welche Rechte die Ausschussminderheit nach der Gesetzeslage<br />

bei der Einberufung einer Ausschusssitzung hat (vgl. Protokoll V,<br />

S. 25 <strong>und</strong> 28).<br />

Dem Auftrag des Untersuchungsausschusses soll mit der nachfolgenden Äußerung<br />

entsprochen werden.<br />

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