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Landtag von Baden-Württemberg Bericht und Beschlussempfehlung

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 4850<br />

(Anmerkung: gemeint ist gegenüber Frau Neumann oder RA Kullen), dass ich auf<br />

StA Denk in irgendeiner Weise einwirken könnte. Ich kann höchstens sagen, die<br />

(Anmerkung: gemeint sind Frau Neumann <strong>und</strong> RA Kullen) haben sich bei uns<br />

korrekt verhalten <strong>und</strong> haben gezahlt, was er (Anmerkung: gemeint ist StA Denk)<br />

aber letztlich daraus macht bzw. welche strafrechtlichen Konsequenzen sich daraus<br />

ergeben, darauf habe ich keinen Einfluss“ (vgl. LO JM 410 E-27/00 Bd. XIV<br />

oder LO StA MA, 401 Js 22627/01, Hauptakte Bd. 6, Bl. 2636 ff., 2641).<br />

bb) Mangelnde rechtliche Prüfung der Selbstanzeige als Beitrag zur nachträglichen<br />

richtigen Steuerfestsetzung<br />

Problematisch ist, dass nicht bereits zu Beginn des Strafverfahrens im Februar<br />

1996 <strong>von</strong> der Bustra Erfurt bzw. kurz darauf der StA Mühlhausen geprüft wurde,<br />

ob mit der Nachmeldung der Angelika Neumann vom 5. Februar 1996 <strong>und</strong> den<br />

nachfolgenden allgemein gehaltenen Erläuterungen zur Geldverwendung der<br />

strafbefangenen etwa 61,5 Mio. DM, die bar ins Ausland geflossen sein sollen,<br />

ein für die Strafaufhebung wesentlicher Beitrag zur nachträglichen richtigen Steuerfestsetzung<br />

bei der KSK GmbH <strong>und</strong>/oder den Gesellschaftern erbracht worden<br />

war, ob also überhaupt eine <strong>Bericht</strong>igungserklärung im Sinne des § 371 I AO vorlag,<br />

was als erstes, noch vor der Frage der Wirksamkeit einer Selbstanzeige gem.<br />

§ 371 II, III AO zu prüfen ist.<br />

Etwa das LG Stuttgart (wistra 90, 72 ff. m.w.N.) stellt an die <strong>Bericht</strong>igungspflicht<br />

gem. § 371 AO – im Anschluss an die Rspr. des BGH (vgl. nur BGH NJW 74,<br />

2293 f.) – folgende Anforderungen: „Zur Erlangung <strong>von</strong> Straffreiheit nach § 371<br />

Abs. 1 AO muss der Täter [...] seine Fehler nach Art <strong>und</strong> Umfang offenbaren <strong>und</strong><br />

[...] mit seinen Auskünften <strong>und</strong> Unterlagen seinem Veranlagungsfinanzamt eine<br />

bisher verschlossene Steuerquelle in der Weise offen legen, dass diesem ermöglicht<br />

wird, den Sachverhalt ohne langwierige eigene Nachforschungen <strong>und</strong> unabhängig<br />

<strong>von</strong> einer weiteren Mithilfebereitschaft des Steuerpflichtigen so weit aufzuklären,<br />

dass die Steuer richtig berechnet <strong>und</strong> festgesetzt werden kann.“ Allgemein<br />

gehaltene <strong>Bericht</strong>igungserklärungen können daher die Anforderungen an<br />

eine Selbstanzeige ebenso wenig erfüllen (vgl. BGH, DStR 66, 150 f.; Bilsdorfer,<br />

NWB Fach 13, 909 ff., 915; im Einzelnen Kohlmann, Steuerstrafrecht, 1998,<br />

§ 371 Rn. 56, 60 ff.) wie die bloße Nachzahlung der verkürzten Steuer (vgl. Kohlmann,<br />

Steuerstrafrecht, 1998, § 371 Rn. 55), da derart nicht dem Zweck des § 371<br />

AO Genüge getan wird, dem Fiskus bislang unbekannte Steuerquellen zu erschließen.<br />

Selbst bei einer sog. gestuften Selbstanzeige ist eine <strong>Bericht</strong>igungserklärung<br />

im Sinne des § 371 I AO nur dann gegeben, wenn der zunächst in Gr<strong>und</strong>zügen<br />

(qualifiziert) mitgeteilte Sachverhalt in angemessener Frist ausreichend<br />

<strong>und</strong> vollständig präzisiert, d. h. vollends aufgedeckt wird, jedenfalls soweit die<br />

Wirksamkeit der Selbstanzeige reichen soll (vgl. nur Kohlmann, Steuerstrafrecht,<br />

1998, § 371 Rn. 53 ff.; zum Vollständigkeitsprinzip Briehl/Ehlscheid, Steuerstrafrecht,<br />

2001, § 2 Rn. 81 m.w.N.). Diese (bei behaupteten Auslandssachverhalten<br />

gem. § 90 II AO sogar erhöhten) Anforderungen an die steuerlichen Mitwirkungspflichten<br />

der Beteiligten zur vollen Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen<br />

Tatsachen wurden <strong>von</strong> Angelika Neumann oder Manfred Schmider <strong>und</strong><br />

Klaus Kleiser nicht erfüllt.<br />

Zwar konnte nach der Selbstanzeige v. 5. Februar 1996 die USt richtig festgesetzt<br />

werden, indem ein Vorsteuerabzug mangels vorliegender Rechnung im Sinne des<br />

§ 14 UStG verneint wurde, auch ließ sich das Einkommen der GmbH jedenfalls<br />

insoweit berichtigen, als gem. § 160 AO der Betriebsausgabenabzug mangels<br />

Empfängerbenennung versagt <strong>und</strong> auf diese Weise der Gewinn vor Körperschaftsteuer<br />

erhöht wurde. Dennoch konnte weder die KSt betreffend die KSK<br />

GmbH noch die ESt betreffend die Gesellschafter(in) auch nur teilweise aufgr<strong>und</strong><br />

der Selbstanzeige richtig festgesetzt werden, da der endgültige Geldabfluss in<br />

Form <strong>von</strong> Schmiergeldzahlungen durch die KSK GmbH ins Ausland <strong>und</strong> die Mittelverwendung<br />

nicht vollends aufgedeckt wurden, vielmehr bei der Finanzbehörde<br />

berechtigte Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung bestehen bleiben mussten.<br />

Solange für die Finanzbehörde nicht hinreichend nachvollziehbar war, ob es überhaupt<br />

einen Geldabfluss bei der KSK GmbH gab <strong>und</strong> nicht nur die Empfängerbenennung<br />

gem. § 160 AO (bei möglicher betrieblicher Veranlassung) unklar war,<br />

konnte auch nicht <strong>von</strong> einer für die Gesellschaft <strong>und</strong> die Gesellschafter(in) un-<br />

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